Thema: Kulturgutschutzgesetz: Für den Erhalt des privaten Sammelns
Reinhard Fischer Am: 28.10.2015 09:55:03 Gelesen: 39994# 32@  
@ mljpk [#31]

Ich war am 30.09.2015 als einziger Vertreter der Philatelie (für den Bund deutscher Briefmarkenversteigerer) beim Gespräch für Vertreter des Münzen- und Briefmarkenhandels mit Dr. Winands im Bundeskanzleramt. Von Seiten der Münzenleute waren 17 Personen da, auch zahlreiche Vertreter der Münzsammler.

Das "Gespräch" habe ich eher surrealistisch in Erinnerung. Es wurde 2 1/2 Stunden z.T. sehr aggressiv über antike Münzen diskutiert, ohne dass von Seiten Dr. Winands irgendeine Bereitschaft zu erkennen war, auf die Sorgen der Sammler und Händler einzugehen.

Ich habe es dann doch geschafft, die Problematik des § 30 (Verpflichtung zur Mitführung "geeigneter Unterlagen" bei der Einfuhr) anzusprechen. Ich habe konkret gefragt, was man denn machen solle, wenn man Ware importiert, für die seitens des Ausfuhrlandes keine Ausfuhrgenehmigung nötig sei. Mir wurde erklärt, dass sei doch vollkommen klar, man brauche dann natürlich keine Papiere, der § 30 sei im Zusammenhang mit § 28 zu sehen. Auf mein Insistieren, ich könne das aus dem Gesetzestext nicht herauslesen, wurde mir "zugesagt", eine Klarstellung in die Gesetzesbegründung (!) zu schreiben.

Nach Meinung unseres Justitiars Dieter Löhr (der sich mit der Materie seit Jahrzehnten beschäftigt) ist das auch überhaupt nicht klar, sondern der klassische Fall einer unklaren Gesetzesformulierung.

Allgemein wurde uns bedeutet, dass der Referentenentwurf nicht mehr geändert werden würde. Änderungen sind also nur noch im parlamentarischen Prozess möglich (das Gesetz geht jetzt so ins Parlament), wobei man davon ausgehen kann, dass das Gesetz mit Sicherheit nicht zum 1.1.2016 in Kraft treten wird (also vermutlich 1.7.2016).

Gruß

Reinhard
 
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