Thema: (?) (35) Bund Nachentgelt Label der Post
juni-1848 Am: 30.01.2016 02:25:08 Gelesen: 33763# 16@  
@ Journalist [#14]

Kannst Du bei dem zweiten Beleg mal die Marke auf ihre Fluoreszenz testen und ob es sich hier eventuell um eine Ganzfälschung handeln könnte ?

Gefragt, getan: Die Marke flouresziert nicht gleichmäßig - im Vergleich zu einer postfrischen. Und sie fühlt sich stumpf an. Der Wellenstempel, auf dem Couvert klar und deutlich, erscheint auf der Marke schwach bis fehlend.

@ drmoeller_neuss [#12]

Wir finden in der neuesten Broschüre "Leistungen und Preise" der Deutschen Post auf Seite 31 (in der 2015er Seite 30):

Für eine mit einer gefälschten und/oder manipulierten Briefmarke frankierte Einzelsendung oder wenn der Absender nachweislich das Entgelt nicht oder nicht vollständig entrichten will: Einziehungsentgelt bei Fälschung/Manipulation + 30,00 €

In den seit 1.1.16 gültigen "AGB Brief" finden wir hierzu nur diesen Passus:

5 Entgelt

(4) Der Empfänger kann bei unfreien Sendungen das Beförderungsentgelt zuzüglich eines Einziehungsentgelts sowie sonstige auf der Sendung lastende Kosten mit befreiender Wirkung für den Absender bezahlen („Nachentgelt“). Verweigert der Empfänger die vollständige Zahlung offener Kosten, gilt dies als Annahmeverweigerung. Unabhängig von dem vorgenannten Recht des Empfängers zur Zahlung des Nachentgelts bleibt der Absender zur Zahlung verpflichtet.

Der Absender ist zur Zahlung eines erhöhten Einziehungsentgelts verpflichtet, wenn er Leistungen der Deutschen Post in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten.


Kein Hinweis auf "Urkundenfälschung" § 267 StGB[/B] oder "Schadensersatz" § 823 BGB in Verbindung mit "Betrug" § 263 StGB etc. Wie sagte ein Kundendienstleiter der deutschen Post so schön: <<Das ist wie beim "Schwarzfahren". Erwischen wir jemanden, schreckt das erhöhte Einziehungsentgelt in der Regel vor Wiederholung ab.>>

Da hier schon irgendwo der schlaue Spruch Gehör verlangte, die Annahme einer solchen Sendung zu verweigern, anstatt sie anzunehmen, sei erwähnt, dass beide vorgestellten Belege von Bevollmächtigten angenommen wurden, die den Auftrag haben, solche Sendungen unbedingt anzunehmen - sie könnten Fristensachen enthalten!

Zurück zu den beiden vorgestellten Belegen mit erhöhtem Einziehungsentgelt (@ juni-1848 [#8]):

A) Um vorsätzlich Porto zu erschleichen, hatte der Absender des Päckchens
- eine ungültige Marke zu 220 Pfennig verwendet und
- auf den beiden Wertzeichen zu 100 Pf die Jahreszahl überklebt, um Euro-Marken vorzutäuschen.

Ersteres blieb unbemerkt, die Überklebung der Jahreszahlen fiel auf und verursachte berechtigterweise das erhöhte Einziehungsentgelt wegen Manipulation, in der Absicht, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten.

Der Absender erstatte dem Empfänger den Betrag anstandslos mit dem Hinweis, dass schon zwei Sendungen zurückgekommen waren - zu seinem Glück von zwei verschiedenen Boten an aufeinanderfolgenden Tagen bestellt.

B) Der Absender des Maxibriefes (ein "www-Briefmarkenhändler") gab zu, Marken von Käufern als Bezahlung erhalten zu haben, die keine Gummierung mehr aufwiesen.

Die Marke des Maxibriefes trug offensichtlich einen Schutzfilm, der nach Wasserbad und erneutenm Verkleben die Tintenstrahlentwertung ein zweites Mal weitestgehend abwies. Die Marke war also präpariert. Der Händler verwendete sie weiter, klebte sie aber nicht sorgfältig auf. Nur ein Klacks Kleber in die Mitte der Marke, so dass sie umklappte und etwas abriss. Nur deshalb fielen die Wiederverwendung und in der Folge auch die "Beschichtung" der Marke auf.
Also auch hier die Absicht des Absenders, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten.

Der Absender zeigte sich jedoch uneinsichtig gegenüber der Schadenersatzforderung des Empfängers, der das erhöhte Einziehungsentgelt bezahlt hatte, und forderte eine "postalische Quittung". Schließlich könne der Absender ja diese Nachnahme "manipuliert" haben und der Blaustift "1,45" ein blaue "3" vorangesetzt haben.

Der Empfänger sah aber rein zufällig, dass besagter Händler über einen zweiten Account aus der Kategorie "gültige Frankaturware" höchstpersönlich "ungestempelte Frankaturware ohne Gummi" ersteigert hatte.

Die dreiste Forderung nach einer Quittung warf bei mir die Frage auf, wie derlei Sendungen nun tatsächlich von der Deutschen Post behandelt würden. Auch hier half ein Abteilungsleiter des Kundenservice weiter:

1. Falls nicht schon bei der Schalteraufgabe in der Agentur die Manipulation auffällt, wird die Sendung mit Blaustift taxiert und mit "Nachentgelt"-Stmpel oder - falls noch vorhanden - mit dem blauen Label "Achtung Nachentgelt" versehen. Aktuell wird in mehreren Agenturen/Briefzentren ein neues Codelabel in Dreiecksform getestet, das mit einem Handscanner ausgelesen werden kann.*

2. Der Bote händigt die Sendung aus, falls der Empfänger die vollständige Nachgebühr bezahlt.

3. Nur ein Teil der Postboten verfügt über die technische Möglichkeit, über den Nachgebührbetrag einen Quittung zu erstellen. Wer dennoch eine Quittung benötigt, lasse die Sendung in die Abholfiliale zurückgehen und hole sie dort später ab - samt Quittung.

4. Wird die Nachgebühr nicht bezahlt, geht die Sendung zurück an den Absender.

5. In der Regel reicht das Couvert mit den Nachgebühr-Stempel oder -Label als steuerlicher Beleg (Betriebsausgabe).

6. Wer nachträglich eine Quittung benötigt, scanne die Sendung ein und rufe den "Kundenservice Brief" (0228 5500 5500) an. Nach entsprechendem Mailverkehr wird dann eine nachträgliche Quittung erstellt.

7. Eine solche Quittung enthält immer den Zusatz "Zweitschrift" oder "Doppel", damit der Empfänger nicht doppelt beim Finanzamt abkassiert: 1. mit dem Couvert und 2. mit der Quittung.

8. Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Nachgebühr fälschlicherweise erhoben wurde, wird analog zu 6. der erhobene Betrag GROßZÜGIG in Postwertzeichen erstattet.

Dazu bedarf es NUR eines Anrufes - ohne den obligatorischen "Antrag in dreifacher Ausfertigung". Hört, hört! Ein Lichtblitz in der Servicewüste!
Hier gebe ich Ulrich (@ drmoeller_neuss [#12])und Thomas (@ DL8AAM [#13]) Recht: Die Post scheut sich, den Betrug § 263 StGB weiter zu verfolgen.

Erstaunlich ist Folgendes:

- Von den vier in Münster angerufenen Abhol-Postagenturen wusste keine von diesem "erhöhten Einziehungsentgelt bei Fälschung/Manipulation" Ferner wussten sie nicht, dass sie auf Verlangen eine Quittung für erhaltene Nachgebühren ausstellen müssen.

- Das gleiche gilt für alle fünf Vertretungspostboten, denen ich in 2015 bei der Entgegennahme von Einschreiben hierzu auf den Zahn fühlte. Einzig der Stammpostbote war umfassend informiert und technisch aufgerüstet.

* Wer kann hier einen solchen Nachgebühr-Beleg mit dem neuen in der Testphase befindlichen Code-Label in Dreiecksform zeigen?

Sammlergruß, Werner

PS: Mögen diese beiden Belege allen Nachahmern eine Mahnung sein.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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