Thema: Antrag des WPhV zum LV-Tag am 07.04.18: Austritt des LV Südwest aus dem BDPh !
DL8AAM Am: 19.03.2016 00:25:59 Gelesen: 233740# 71@  
@ Hobbyphilatelist [#70]

Selbst wenn über diesen Antrag, in dieser Form, abgestimmt werden sollte, haben die Delegierten der anderen 130 Vereine kein Mandat über solche weitreichenden Anträge, wie Auflösung/Zusammenschluß/Austritt, abzustimmen. Die Mitglieder der weiteren 130 Vereine hatten bis dato (bis zur Mitgliederversammlung des Landesverbandes) dann überhaupt nicht einmal die Gelegenheit an der Willensbildung mitzuwirken. Auch der "Ausweg" Enthaltung ist für den/die Delegierten keine Option; "1 zu 0 bei 129 Enthaltungen" wäre, je nach Satzungsausprägung die Mehrheit für Ja.

Wenn eine Abstimmung bzw. die Behandlung dieses Antrags gemäß der Satzung des LV theoretisch aber doch möglich sein sollte, dann wäre diese Vorgehensweise für den Antragsteller keine Art und Weise einer "guten und fairen Politik". Dann haben aber auch die Satzungsersteller seinerzeit einen richtig bösen Schnitzer fabriziert. Satzungen anderer Verbände (Sport/etc.) erlauben diese Anträge, in dieser Form, unter Umgehung der Mitgliederversammlungen der anderen Mitgliedsvereine, überhaupt nicht. Hier ist in der Regel eine mindestens einjährige Vorlaufzeit, d.h. mit Zeit zu MV-Beschlüssen aller Mitgliedsvereine, nötig. Diese "komplizierte" Form ist aber in der Regel nur bei diesen genannten sehr weitreichenden Anträgen (Auflösung/Zusammenschluß/Austritt oder auch Änderung des Verbandszweck) nötig.

Bei den Verbänden (Sport/etc.), die ich kenne, greifen selbst Beitragserhöhungen, die auf die einzelnen Mitglieder weitergereicht werden sollen, erst im Folgejahr, damit die einzelnen Mitgliedsvereine noch die Möglichkeit haben, auf ihren Mitgliederversammlungen ihren eigenen Vereinsbeitrag entsprechend anzupassen (oder die Verbandsbeitragserhöhung aus eigenen "Rücklagen" abzupuffern).

Bei all diesen Satzungen (in die des LV Südwest bin ich aber nicht tiefer eingestiegen) wäre selbst die Behandlung eines solchen Antrags, ohne entsprechende Vorlaufzeit zur Willensbildung aller Mitgliedsvereine, nicht satzungskonform. Man kann das Thema dort gerne zur Diskussion stellen und die Delegierten im Nachgang nötigenfalls auffordern für eine Willensbildung in ihren Mitgliedsvereinen zu sorgen, um dann einen entsprechenden Antrag im Folgejahr zur qualifizierten Abstimmung zu stellen.

Gruß
Thomas
 
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