Thema: Antrag des WPhV zum LV-Tag am 07.04.18: Austritt des LV Südwest aus dem BDPh !
WPhV Stuttgart Am: 22.04.2016 14:37:14 Gelesen: 223124# 203@  
@ Richard [#201]

Die Satzung des WPhV ist im Internet nicht oder nicht mehr zu finden, sie liegt mir nicht vor. Vielleicht kann sie eines der WPhV Mitglieder, die hier mitlesen, einstellen.

Die Satzung des WPhV ist auf unserer Facebook-Seite zu finden:

https://www.facebook.com/wphv1882/info/?tab=page_info



Württembergischer Philatelistenverein Stuttgart 1882 e.V.

S A T Z U N G

In der Fassung der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 23.03.2011

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Württembergischer Philatelistenverein Stuttgart 1882 e.V.“
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
(4) Der Verein ist Mitglied im Landesverband Südwestdeutscher Briefmarkensammlervereine e.V.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist es Briefmarkensammler in ihren Sammlerinteressen zu fördern und in der Öffentlichkeit für die Philatelie zu werben.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Sämtliche Mittel des Vereins sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden.
(3) Der Verein ist überparteilich und nicht konfessionell gebunden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme eines Mitgliedes durch den Vorstand abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb eines Monates nach Zustellung des ablehnenden Bescheides schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(3) Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt, sie haben bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinsbeitrag zu bezahlen, dieser ist innerhalb der ersten drei Monate des Jahres bzw. bei neuen Mitgliedern innerhalb eines Vierteljahres nach dem Eintritt in den Verein zu entrichten. Über die Befreiung oder Ermäßigung des Vereinsbeitrages entscheidet der Vorstand.
(3) Für Ehrenmitglieder ist der Beitrag freiwillig.
(4) Außerhalb Stuttgarts wohnende Mitglieder können sich zu eigenen Sammlergruppen zusammenschließen, die jedoch keine Rechtspersönlichkeit haben. Sie können sich eigene Geschäftsordnungen geben, die der Genehmigung durch den Vorstand unterliegen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch schriftlich an den Vereinsvorstand gerichtete Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist zum Ende des Jahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich.
(3) Ein Mitglied kann bei ehrenrührigem oder vereinsschädigendem Verhalten, oder wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag länger als neun Monate im Verzug ist, nach Anhörung ausgeschlossen werden. Zur Stellung eines Ausschlussantrages ist jedes Mitglied berechtigt.
(4) Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vereinsvorstandes.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Ausschuss und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Hierzu sind die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Sie nimmt die Jahresberichte des Vorsitzenden, des Kassiers, der Sammlergruppenleiter und der Revisoren entgegen.
b) Sie bestimmt über die Entlastung des Vorstandes.
c) Sie wählt den Vorstand und den Ausschuss des Vereins auf zwei Jahre.
d) Sie wählt zwei Revisoren, die Vereinsmitglieder sein müssen, aber dem Vorstand und Ausschuss nicht angehören dürfen.
e) Sie setzt einen Vereinsbeitrag fest und ändert bei Bedarf dessen Höhe.
f) Sie entscheidet über alle Anträge, die Vorstand, Ausschuss oder ein Vereinsmitglied ihr zur Entscheidung vorlegen. Anträge einzelner Vereinsmitglieder können als unzulässig zurück-gewiesen werden, wenn sie nicht acht Tage vor der Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied schriftlich gestellt sind.
g) Sie beschließt über Satzungsänderungen
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ¼ der Mitglieder oder der Ausschuss dies schriftlich unter Angaben von Gründen beantragen.
Für die Einberufung gelten die gleichen Formalien wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleiche Zuständigkeit wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie beschließt insbesondere auch über den Widerruf der Bestellung zum Vorstands- oder Ausschussmitglied, wenn sie eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung feststellt.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Ausschuss

(1) Der Ausschuss hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlungen über die Tätigkeit des Vereines im Einzelnen zu beraten und zu beschließen.
(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder. Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstim-mung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Der Ausschuss wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Der Ausschuss besteht aus den vier Mitgliedern des Vorstandes, den Sammlergruppenleitern, sowie den Fachgebietsleitern, wobei die Fachgebiete und deren Leiter durch die Mitgliederver-sammlung bestimmt werden.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich zusammen (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
(3) Der Vorstand ist für die Geschäfte des Vereins verantwortlich. Er entscheidet in allen Fragen selbständig, die nicht zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Ausschusses gehören.
(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzung der Mitgliederversammlung, des Ausschusses und des Vorstandes und ist für die Einberufung dieser Gremien verantwortlich.
(5) Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder bei Fragen die ihn persönlich betreffen, tritt an seiner Stelle der 2. Vorsitzende.

§ 10 Die Rechnungsprüfer

(1) Die Rechnungsprüfer haben die Prüfung des Jahresabschlusses, der Bücher und Belege, sowie der Kasse vor der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen und dieser über das Ergebnis ihrer Feststellung zu berichten.
(2) Sie werden auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Beschlussfassungen

(1) Beschlüsse aller Organe des Vereines werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeitsgemeinschaft Württemberg im Bund deutscher Philatelisten e.V. für philatelistische Forschung, Steuernummer 70054 beim Finanzamt Leonberg, Schlosshof 3, 71229 Leonberg, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13 Gerichtsstand

(1) Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist der Gerichtsstand Stuttgart.

§14 Inkrafttreten

(1) Die Neufassung dieser Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung und Eintrag in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die alte Satzung vom 19. März 1975.

Stuttgart, den 23.03.2011



Alle WPhV-Mitglieder haben das Protokoll unserer JHV bekommen, in welchem der Beschluss zum Antrag mit kurzer Begründung beschrieben ist. Kein Mitglied, das nicht an unserer JHV teilgenommen hat, hat sich bislang beim Vorstand über diesen Antrag beschwert, weder mündlich noch schriftlich noch sonstwie. Der WPhV-Antrag ist in vier Internet-Foren und auf unseren Social Media Seiten (Google+ und Facebook) zu finden. Der WPhV ist ein transparenter Verein.

Beim WPhV werden -unbestritten- auch Fehler gemacht, denn nur wer arbeitet macht Fehler. Wenn beim WPhV jedoch Fehler gemacht werden, werden diese zugegeben und ggf. auch korrigiert. Diese Größe hat der WPhV. Der WPhV-Antrag ist jedoch aus heutiger Sicht kein Fehler, was diese Diskussion hier auch eindrucksvoll bestätigt.

@ Hobbyphilatelist

Abgesehen davon, ist ein solcher Antrag in meinen Augen ein völliger Blödsinn und dürfe aus Revanchegründen gestellt worden sein.

Nein, es geht nur um die Sache: Der BDPh verweigert sich die Direktmitgliedschaften wieder ortsvereinsverträglich zu machen, sondern forciert durch die neu eingeführten Arge-Direktmitgliedschaften weiter den Mitgliederklau zu Lasten der Ortsvereine! Wie die Statistik des Landesverbands Südwest zeigt [#22], sind neue Mitglieder für die Ortsvereine überlebenswichtig und da sind die Direktmitgliedschaften ein Dorn im Auge eines jeden strategisch denkenden Ortsvereins!

Bei der Einführung der Direktmitgliedschaften im Jahr 1996 wurde mit der damaligen BDPh-Spitze Michael Adler vereinbart, den BDPh-Beitrag für Direktmitgliedschaften mit dem Faktor 5 im Vergleich zum BDPh-Beitrag von Ortsvereinsmitgliedern zu versehen: 12 DM BDPh Beitrag für Ortsvereinsmitglieder, 60 DM für BDPh-Direktmitglieder. Von dieser ortsvereinsverträglichen Relation (Faktor 5) ist man heute meilenweit weg (ab 2017: 15 € zu 42 € für BDPh-Direktmitglieder (d.h. Faktor 2,8!) und 15 € zu 15 € für Arge-Direktmitglieder (d.h. Faktor 1!!). Entsprechend war die Entwicklung der Direktmitgliedschaften in den letzten Jahren vergleichsweise stabil. Nach einer "Rumpelstilzchen"-Prognose werden künftig bei Neumitgliedschaften die Direktmitgliedschaften stark steigen, während hingegen die Ortsvereinsmitgliedschaften stark abnehmen werden:



Eine weitere belastbare Prognose zur Entwicklung der Neumitgliedschaften ist dem WPhV nicht bekannt.

@ Hobbyphilatelist
Berechtigte Änderungen hätte man anders angehen sollen.

Seit Einführung der Arge-Direktmitgliedschaften Anfang 2015 gibt es im BDPh-Forum berechtigte Kritik an ihnen. Der BDPh hatte über ein Jahr Zeit Korrekturen an ihnen vorzunehmen. So tagte am 27.Februar 2016 der Verwaltungsrat des BDPh und es wurden vom WPhV "berechtigte Änderungen" angeregt. Stattdessen feilte man am Ausstellungswesen:

https://www.facebook.com/BDPh.e.V/photos/a.269674499798372.55878.265623743536781/890589431040206/?type=3&theater
 
Quelle: www.philaseiten.de
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