Thema: (?) (348/355) Nachgebühr verschiedener Länder
obelix.fg Am: 14.01.2009 19:54:23 Gelesen: 377502# 85@  
Der Weltpostvertrag von Rio de Janero 1979, der mit 01.07.1981 in Kraft trat, brachte folgende Neuregelung in Bezug auf unfrankierte bzw. unterfrankierte Auslandspostsendungen:

- Nicht oder ungenügend freigemachte Briefsendungen in das Ausland sind dem Absender grundsätzlich zur Freimachungsergänzung zurückzugeben.

- Um Verzögerungen zu vermeiden sind jedoch Eil- und zuschlagspflichtige Flugpostbriefsendungen von Amtswegen zu ergänzen (in Österreich ab einen Mindestbetrag von 2,-- Schilling) und in das Bestimmungsland weiterzuleiten und der Fehlbetrag plus Einhebungsgebühr vom Absender einzuziehen.

- Ist weder die Rückgabe an den Absender noch das Ergänzen der Freimachung von Amts wegen möglich, weil z.B. die Abgabestelle des Absenders im Ausland liegt, oder fehlt nur ein geringer Betrag (in Österreich 2,-- Schilling), so ist die Sendung mit dem Nachgebührenvermerk zu versehen und in das Bestimmungsland weiterzuleiten (An der Regelung wie dieser Taxvermerk auszusehen hat, gilt weiterhin die selbe Regelung wie sie bereits seit dem 01.01.1976 besteht).

Diese Regelung wurde durch die Beschlüsse von Hamburg (1984) und Washington (1989) nicht verändert, und waren so zumindest bis ca 1995 gültig.

Ob es in der Zeit von 1995 bis heute Änderungen gegeben hat kann ich noch nicht mit Bestimmtheit sagen, bin aber gerade dabei mir die entsprechenden Informationen zu besorgen. Sobald mir weitere Infos zur Verfügung stehen, werde ich sie gerne hier posten.

Gruß, obelix.fg
 
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