@ Peter Feuser
[#7]Das Stiftungsrecht setzt enge Grenzen. Diese sind demnach auch in die Stiftungsverfassung eingeflossen.
Man kann UD vorwerfen, daß er sich einen “persönlichen Vorteil“ verschaffen
wollte, wenn er empfohlen hat, das Stiftungskapital zur Vermögensverwaltung seines Arbeitgebers zu übertragen. Dies ist ja auch gerichtlich so bestätigt worden.
Jedoch kann man ihm wegen der Empfehlung
nicht vorwerfen, daß er gegen die Satzungsverfassung verstoßen hat.
Interessant ist aber, was auf der Internetseite des BDPh zu lesen ist [Auszug]:
Nach seinem Amtsantritt als Vorstand und Kurator der Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte stellte er sich nach einer gewissen Einarbeitungszeit als unbequemer Stiftungsvorstand für die übrigen Organverwalter dar, weil er Missstände innerhalb der Stiftung aktiv ansprach und diese nicht verschwieg. Die Aufbereitung dieser Vergangenheit birgt die Gefahr, dass unangenehme Fragen zu beantworten sind. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund wurde versucht, das aktive Vorgehen von ihm auf unterschiedliche Weise zu blockieren und zu hemmen.Und hier ein älterer Kommentar des Chefredakteurs der DBZ:
http://tinyurl.com/mxpfkzzOhne nähere Einblicke in die Stiftungsangelegenheit zu haben, wird mir klar, warum man bei der Neuwahl UD unbedingt als BDPh-Präsident verhindern wollte.