Thema: BDPh Vorstand ist beschlussunfähig - keine ao Hauptversammlung
Werner P. Am: 01.12.2016 10:52:42 Gelesen: 20163# 6@  
Nur zum Thema Schadensersatz: Als ehemaliges Mitglied in Vereinsvorständen und Aufsichtsrat in ähnlichen Vereinigungen (Genossenschaften, WEG-Beirat) habe ich einiges an praxisorientiertem, rechtlichem Wissen angehäuft, bin jedoch kein Rechtsanwalt und deshalb bleibt meine Interpretation natürlich nur laienhaft und rechtlich unverbindlich. Das soweit vorab.

Ich jedoch sehe praktisch überhaupt keine Chance für einen Schadensersatz. Selbst wenn so etwas in den Statuten/der Satzung eines Vereins relativ hemdsärmelig so formuliert ist, sehe ich kaum eine Möglichkeit, dass das irgendwann greift - bzw. vor Gericht standhält. Denn diverse Gesetze stehen dem entgegen.

Als Beispiel nur einmal: Ich legte ein derartiges Amt auch bereits einmal nieder. Damals ein 3-Personen-Vorstand, in dem 2 Mitglieder mich regelmässig überstimmten. Soweit kein Problem, jedoch waren die Beschlüsse der beiden anderen m.E. teilweise rechtlich mehr als bedenklich. Wäre ich im Vorstand verblieben, hätte ich dem Gesetz und den Statuten nach die Mitverantwortung für die Beschlüsse getragen, obwohl ich dagegen stimmte. Dies kann niemand von einem - noch dazu ehrenamtlichen - Vorstand verlangen. Selbst wenn ich vielleicht langfristig bei einer Verhandlung unbelastet wegen meiner Gegenstimme geblieben wäre, ich hätte mich dem Risiko einer zivil- und evtl. sogar strafrechtlichen Anklage aussetzen müssen. Dies wäre für einen Vorstand untragbar, wenn er zum Verbleib im Vorstand gezwungen wäre.

Auf den BdPh übertragen: m.E. ist ein solcher Satzungsparagraph entweder restlos unwirksam oder zumindest in 99% der Fälle nicht anwendbar. M.E. gibt es keinerlei Verpflichtung eines Ehrenamtlichen, ein Amt aufrechtzuerhalten und nicht ordnungsgemäss zu jedem Zeitpunkt zurücktreten zu dürfen. Problematisch wäre dies nur dann, wenn er seinen Rücktritt nicht ordnungsgemäss und geeignet verkünden würde und einfach seinen Pflichten nicht mehr nachkommen würde.

Die ausgetretenen Vorstände bräuchten nur zu sagen, dass sie die dem Verein durch die Vorstandsmehrheit zugefügten wirtschaftlichen/ideellen oder sonstigen Schäden nicht mitverantworten wollten. Egal ob diese Schäden nun real bis ins Letzte beweisbar wären oder nur von den Ausgetretenen einfach angenommen. Es ist jedenfalls für mein Empfinden unhaltbar, dass ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied in einem Verein zum Verbleib in diesem Vorstand derart gezwungen würde. Insofern würde ich das sehr, sehr gelassen sehen. Und die Einberufung einer a.o. Versammlung ist sicher auch kein Schaden im Sinne des Gesetzes.

Meine 2 Cents.
 
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