Thema: BDPh Vorstand ist beschlussunfähig - keine ao Hauptversammlung
DL8AAM Am: 01.12.2016 12:23:42 Gelesen: 20114# 7@  
@ Werner P. [#6]

Selbst wenn so etwas in den Statuten/der Satzung eines Vereins relativ hemdsärmelig so formuliert ist, sehe ich kaum eine Möglichkeit, dass das irgendwann greift - bzw. vor Gericht standhält. Denn diverse Gesetze stehen dem entgegen.

Werner,

hierzu nur ganz kurz, die Regelung Rücktritt zur Unzeit und die daraus entstehende mögliche Schadenersatzpflicht entstammt nicht der Satzung, sondern wird aus dem Vereinsrecht, d.h. aus Gesetzen, abgeleitet. Richard [#1] hatte hierzu einen entsprechenden Link [1] zu einem Kommentar angegeben.

Ich bin auch seit einigen Jahrzehnten in diversen Vereins- und Verbandsvorständen aktiv, u.a. auch als eingetragener BSG "26er", aber nicht bei den Briefmarkensammlern, sondern nur im Sportbund. Ganz so unbedarft bin ich deshalb auch nicht. Es wurde auch bei Vorstandsschulungen regelmäßig darauf hingewiesen, meist auf panische Nachfrage von Neulingen, immer mit dem Nachsatz des Referenten "Wie es ausgeht, sagt Dir dann irgendwann einmal ein Richter" ... ;-)

Gruß
Thomas

[1] http://www.iww.de/vb/archiv/vereinsrecht-ruecktritt-als-vorstandsmitglied-das-muessen-sie-beachten-f17904
 
Quelle: www.philaseiten.de
https://www.philaseiten.de/thema/9569
https://www.philaseiten.de/beitrag/140281