@ Magdeburger
[#42]Ob jetzt eine Gewinn- und Verlust-Rechnung (GuV) als Teil der Bilanz oder eine Einnahmen-Überschuß-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) erstellt und (dem Finanzamt?) vorgelegt wird, dürfte so egal sein wie der Sack Reis der in China umgefallen ist. Es ändert nichts an der Tatsache, daß die Einnahmen und Kosten beleghaft nachgewiesen werden müssen.
Viele Grüße
Nachtreter