Thema: Antrag des WPhV zum LV-Tag am 07.04.18: Austritt des LV Südwest aus dem BDPh !
DL8AAM Am: 30.03.2017 19:34:59 Gelesen: 199819# 329@  
@ sirius72 [#328]

"Antragsrecht", gute Frage, schauen wir mal in die Satzung - http://www.bdph.de/fileadmin/Image_Archive/PDF/Satzung-2009.pdf -, da heisst es in §7 Hauptversammlung unter (1) zum Teilnahmerecht

Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung des Bundes, an der jedes Mitglied eines den Verbänden angeschlossenen Vereins sowie jedes Einzelmitglied teilnehmen kann.

unter (3) werden Anträge behandelt

... Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens zwei Monate vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle des Bundes eingegangen sein.

mehr steht da nicht, und unter (7) wird ausschließlich nur die Stimmberechtigung behandelt

Stimmberechtigt sind die Einzelmitglieder und die Mitgliedsverbände sowie solche Vereine, an die die Stimmberechtigung delegiert wurde. Die Stimmendelegierung ist durch den Verband der Bundesgeschäftsstelle spätestens bis zu 2 Monaten vor der Hauptversammlung schriftlich anzuzeigen. Bis zum Beginn der Hauptversammlung nicht abgeforderte Stimmen fallen an den Verband zurück.

Leider ist die Antragsberechtigung, im Gegensatz zur Stimmberechtigung, in der Satzung also nicht genauer geregelt. Wobei eben eine Antragsberechtung etwas abweichendes als die Stimmberechtigung ist, d.h. eine 1:1-Übertragung ist nicht so einfach möglich. Eine Stimmberechtigung ist nicht gleich automatisch immer eine Antragsberechtigung. In diesem Fall, nach dem Wortlaut, könnte eigentlich fast jeder Hinz und Kunz von der Straße einen Antrag stellen, falls dem nicht irgendwelche übergeordnete vereinsrechtlichen/gesetzlichen Regelungen dem entgegenstehen (ggf. so etwas wie "Personenkreis mit begründeten Interesse"), die mir jetzt aber auf den ersten Blick nicht so einfach ins Auge springen (§32 BGB).

Normalerweise kenne ich, dass in sogar jeder Dorfschützensvereinssatzung die Antragsberechtigung explizit geregelt ist, wie hier beispielsweise, die des Vereins für deutsche Schäferhunde:

Anträge müssen spätestens bis zum 10. März des Kalenderjahres der Hauptgeschäftsstelle zugegangen sein. Die Anträge sind schriftlich zu begründen. Antragsberechtigt sind der Vorstand, die Landesgruppen auf der Grundlage der Beschlüsse der jeweiligen Landesversammlungen, die Ausschüsse, der HGH-Beauftragte, der SV-Beauftragte für Spezialhundeausbildung, der SV-Sportbeauftragte, der SV-Pressesprecher und der Hauptgeschäftsführer.

Schade...

Gruß
Thomas

Aber Achtung "Über Gegenstände, die nicht in der Einladung angegeben wurden, kann die Mitgliederversammlung nicht wirksam beschließen." [1]

[1] http://www.vibss.de/fileadmin/Vereinsmanagement/Download/VIBSS-Infopapiere/IP_Grundlagen_des_Vereinsrechts.pdf
 
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