Thema: Fälschungsbekämpfung: Der Kampf gegen Windmühlenflügel
drmoeller_neuss Am: 13.04.2017 11:29:37 Gelesen: 18590# 46@  
@ Holzinger [#45]

Prinzipiell müssen Kaufverträge von beiden Seiten erfüllt werden. Der Käufer muss den Artikel bezahlen, er hat aber u.U. Ansprüche auf Gewährleistung wegen Sachmängel (die auch erst einmal nachgewiesen werden müssen).

Dieser Weg ist nicht gangbar und hilft sogar noch den Fälschungsanbietern. Wenn für eine Fälschung der Marktpreis für ein echtes Stück oder sogar darüber hinaus geboten wird, kann der Anbieter ohne finanziellen Verlust eine echte Marke liefern, wenn der Käufer auf Erfüllung besteht.

Alternativ kann er den Kaufvertrag rückabwickeln, der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, da ihm kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, wenn er woanders für das gleiche Geld eine echte Marke erwerben kann.
 
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