Thema: Potschta - Stempel auf Briefen, Briefstücken und Marken alle falsch
GR Am: 03.02.2018 14:20:23 Gelesen: 179127# 352@  
@ Detlev0405
@ Markus Pichl

Die Diskussion gleitet in Spekulationen über die Rechtsgrundlagen ab, ohne dass - bisher - auch nur annähernd eine rechtlich nachvollziehbare Darlegung der im Juni 1945 gültigen Gesetzes- und Rechtslage erfolgt ist. Ohne eine solche Darstellung des geltendes Reichsrechts und/oder des Besatzungsrechts werden wilde Vermutungen aufgestellt.

@ Detlev0405

Der Begriff "echte Marke" ist m.E. nicht geeignet, die rechtlichen Gesichtspunkte darzustellen, weil schon der Begriff "Marke" juristisch nicht greift. Wir sprechen von "Briefmarken", meinen aber "Postwertzeichen".

Postwertzeichen wurden von der dafür zuständigen Reichsbehörde, also dem Reichspostministerium, in Verkehr gebracht. Die untergeordneten Postbehörden, Oberpostdirektionen usw., waren ausführende, nachgeordnete Behördenteile für regionale Bereiche.

Anordnungen der Militärbehörden der Siegermächte nach dem Waffenstillstand vom 08. Mai 1945 konnten Reichsrecht de facto ausser Kraft setzen.

Wenn ich die hier erwähnten Dokumente richtig verstehe, wurde die Potschta-Ausgabe nicht von einer dazu befugten Deutschen Behörde als Postwertzeichen genehmigt, gedruckt, geschweige denn in Verkehr gebracht und auch gerade nicht von einer amtlichen Stelle einer Militärbehörde einer Besatzungsmacht genehmigt. Die Potschta-Ausgabe wurde im Gegenteil sogar verboten. Die Anordnung der Vernichtung wurde nur teilweise umgesetzt, die genannte Anzahl von Bögen im Wege der Unterschlagung rechtswidrig entwendet und dann privat zum Zwecke des Gelderwerbs unter Vortäuschung falscher Tatsachen als "Rarität" in den Verkehr, also an den Sammler gebracht.

Bei diesem Sachverhalt von einer "echten Marke" im Sinne eines "echten Postwertzeichens" zu sprechen ist rechtlich nicht haltbar und m.E. irreführend.

Die Nähe zu § 263 StGB kann in diesem Zusammenhang jeder selbst prüfen:

"(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar. ...."

@ Markus Pichl

Als Mitglied des APHV, für den dessen Ehrenkodex verbindlich ist, ist m.E. ein Verkaufsangebot der Potschta-Ausgabe nach heutigem Wissenstand nur unproblematisch, wenn einer kaufinteressierten Person klar aufgezeigt wird, wie diese Ausgabe entstanden ist, dass sie zu keinem Zeitpunkt ein gültiges Postwertzeichen war, dass die im Verkehr befindlichen Exemplare seinerzeit durch Unterschlagung vor der Vernichtung bewahrt wurden, dass es echt durch die Post beförderte Briefe nicht gibt und dass die Abstempelungen dadurch zustande kamen, dass echte Stempel hierzu ohne die erforderliche Befugnis missbraucht wurden.

Wer dann noch meint, diese Ausgabe für gutes Geld erwerben zu müssen, tut dies auf eigene Dummheit oder Fahrlässigkeit, wenn er die Information hierzu nicht wahrnehmen und/oder wahrhaben will.

Ausgaben mit älteren Attesten ohne eine Aufklärung über den heutigen Wissensstand unkommentiert anzubieten, halte ich nicht nur für bedenklich, sondern im Hinblick auf den vorstehend zitierten § 263 StGB für gefährlich für den Anbieter.

Gruss
Gerhard
 
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