Thema: Antrag auf Ausschluss des WPHV aus dem Landesverband Südwest
Richard Am: 22.03.2018 09:22:36 Gelesen: 6749# 19@  
@ Dittmar Wöhlert [#11]

Hallo Dittmar,

zunächst möchte ich betonen, das ich mit den Meinungen, Begründungen und Anträgen des WPHV nur selten übereinstimme. Der Austritt des LV Südwest aus dem BDPh bringt nach meiner Meinung den meisten Beteiligten nur Nachteile.

Davon unabhängig hat selbstverständlich jeder Verein im Landesverband Südwest das Recht, Anträge zu stellen, über welche die Hauptversammlung zu entscheiden hat. Der Vorstand Südwest hat danach die Aufgabe, die Entscheidungen umzusetzen.

Dabei darf der Vorstand nicht nach Lust und Laune Entscheidungen treffen, sondern hat sich an die von den Mitgliedsvereinen mehrheitlich beschlossene aktuell gültige Satzung zu halten. Als Zitat aus Beitrag [#2]:

Die Satzung des LV Südwest sagt zum Ausschluss:

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt nach vorangegangener Kündigung, mittels eingeschriebenem Brief an den ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unter Einhalt einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres,
b) durch Auflösung des LV,
c) durch Ausschluss.

Der Ausschluss eines LV-Mitglieds erfolgt durch den geschäftsführenden LV-Vorstand bei Verstoß gegen LV-Belange, insbesondere auch wegen Nichtbezahlung der festgesetzten Beiträge.


Daraus geht hervor, wir mir das auch ein spezialisierter Anwalt bestätigt hat, dass nur der Vorstand des LV Südwest zum Ausschluss eines Vereins berechtigt ist, falls dieser Verein gegen die Belange des LV, insbesondere durch Nichtzahlung der festgesetzten Beiträge, verstossen hat.

Aus Deinem Beitrag [#11] entnehme ich, dass der Vorstand des Landesverbands einen Verstoß des WPHV gegen die Belange (lt. Duden stehend für Interessen oder Angelegenheiten) des LV nicht festgestellt und den Ausschluss des WPHV nicht beschlossen hat.

Aus der für den Vorstand verbindlichen Satzung geht ferner hervor, wie zu verfahren ist, wenn der Vorstand den Ausschluss eines Vereins beschlossen hat:

Wird von dem ausgeschlossenen LV-Mitglied innerhalb eines Monats gegen den Ausschluss beim geschäftsführenden LV-Vorstand Beschwerde erhoben, so entscheidet darüber endgültig der nächste LV-Tag.

Im Klartext: Ein Abstimmung durch die nicht dafür zuständige Hauptversammlung am 7.4.2018 ist nicht gültig oder verbindlich, sondern maximal als ein Stimmungsbild im LV Südwest zu bezeichnen.

Wenn der Vorstand aufgrund dieses Stimmungsbildes den Ausschluss des WPHV auf seiner nächsten Vorstandssitzung mehrheitlich beschliesst und begründet sowie dem WPHV mitteilt, hat dieser 30 Tage Zeit, Beschwerde zu erheben und damit die Hauptversammlung des übernächsten Jahres, also vermutlich im April 2020, über den Ausschluss abstimmen zu lassen.

Bis zu diesem Zeitpunkt behält der WPHV alle satzungsgemässen Rechte, auch das Recht an den Hauptversammlungen 2018 und 2020 teilzunehmen, sein Rederecht wahrzunehmen, an den Abstimmungen teilzunehmen und Anträge zur Hauptversammlung 2020 zu stellen.

Sollte der Antrag von Herrn Steche, der ohne Zustimmung auf einer Hauptversammlung seines Vereins zustande gekommen sein dürfte, zu einem satzungswidrigen Ausschluss auf der Hauptversammlung führen, kann dies weitreichende Folgen haben. So kann es sein, dass Beschlüsse, die ohne Rederecht und Abstimmung des WPHV zustande kommen, gerichtlich für ungültig erklärt werden und die Hauptversammlung erneut einberufen und wiederholt werden muss. Die Vereinsvorstände von 125 Vereinen werden sich über den zusätzlichen Tag und die entstehenden Kosten für Fahrt und Verpflegung Kosten sicher freuen wie der Landesverband über die Kosten einer zusätzlichen Hauptversammlung.

Für den Fall des satzungswidrigen Ausschlusses kann der WPHV die Gerichte anrufen. Hier auszugsweise eines von vielen Zitaten aus der Rechtssprechung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH unterliegen vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte; diese muss jedoch in grundsätzlicher Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einhalten. Seit langem anerkannt ist, dass die Gerichte jedenfalls nachprüfen können, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (BGHZ 87, 337 [343]).

In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat der BGH entschieden, dass die Gerichte auch darüber zu befinden haben, ob die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (BGHZ 87, 337 [345]);

die Subsumtion [Duden: (Rechtssprache) Unterordnung eines Sachverhalts unter den Tatbestand einer Rechtsnorm] des festgestellten Sachverhalts unter die herangezogene Vorschrift gehöre hingegen zu den Maßnahmen, die ein Verein in Ausübung seiner Vereinsgewalt eigenverantwortlich zu treffen habe und die gerichtlich daher nur in den genannten engen Grenzen nachprüfbar seien (BGHZ 87, 337 [345]; BGHZ 47, 381 [384]). Für Monopolverbände und Vereinigungen mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, bei denen die Mitgliedschaft für den einzelnen aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von erheblicher Bedeutung ist, hat der BGH die Grenzen noch enger gezogen (BGHZ 102, 265/277).


Quelle: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE409702005&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Ohne Zweifel hat der Landesverband Südwest ein regionales Monopol (Alleinstellung) oder eine überragende Machtstellung für alle Sammlervereine im Südwestraum.

Um eine den Landesverband, den BDPh und die Philatelie erheblich schädigende Eskalation im Landesverband und während der Hauptversammlung nicht auf die Spitze zu treiben, sollte sich der Vorstand des Landesverbandes vor der Hauptversammlung rechtlich detailliert beraten lassen.

Schöne Grüsse, Richard
 
Quelle: www.philaseiten.de
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