Thema: (?) (160) Postzustellungsaufträge und Postzustellungsurkunden Belege
Totalo-Flauti Am: 06.08.2018 21:16:42 Gelesen: 86095# 68@  
@ gestu [#74]

Liebe Sammlerfreunde,

für die Deutsche Post der DDR galten ähnliche Bestimmungen wie von gestu oben dies für die Bundespost beschrieben hatte. Die Zustellungsurkunde war eine Zusatzleistung für die eine Zusatzgebühr zu entrichten war. Weitere Zusatzleisungen waren nicht zulässig. Die Deutsche Post beurkundete dem Absender die Aushändigung einer Sendung. Anfangs erfolgte die Zustellung gemäß der Zivilprozeßordnung. Ab 1975 wurde auf die Zivilprozeßordnung nicht mehr Bezug genommen. Auf dem zuzustellenden Brief war durch den Postbeamten der Tag der Zustellung zu vermerken. Wenn gefordert mußte auch die Uhrzeit vermerkt werden. Bei der förmlichen Zustellung waren durch den Absender zwei Formblätter vorzubereiten. Eines erhielt der Adressat mit den entsprechenden Vermerken zur Zustellung (wie eine Quittung). Die vereinfachte Zustellung war die gebräuchlichste Art. Mir sind bisher nur die zu zustellenden Briefe bekannt geworden. Eine echte Zustellungsurkunde mit dem Rücksendeumschlag aus der DDR-Zeit hab ich bisher noch nicht gesehen.

Nach der Postordnung vom 30. Januar 1929 (hier geregelt in § 27 Briefe mit Zustellungsurkunde) war eine Gebühr von 30 Pfennige zu zahlen.

Mir liegen die Postordnungen ab April 1959 für die DDR vor.

Ab der Postordnung vom 3.April 1959 wurden für die DDR Zusatzgebühren in Höhe von 65 Pfennige fällig.
Mit der Anordnung Nr.2 über den Postdienst - 2.Post-Anordnung - vom 20.Juni 1990 (gültig ab 1.Juli 1990) mußten im VGO 50 Pfennige bezahlt werden.
Schlußendlich wurde mit der Verfügung Nr.181/1990 Anordnung Nr. 3 über den Postdienst - Postordnung - vom 31. August 1990 die bundeseinheitliche Gebühr von 6,00 DM ab 01. Oktober 1990 festgesetzt.

Dann möchte ich Euch auch noch ein zugestellten Brief des Kreisgerichts Leipzig Stadtbezirk Südwest vom 28.11.1960 zeigen. Die Zustellung erfolgte lt. Eintrag des Briefzustellers am 29.11.1960. Der Brief trägt den per Postordnung geforderten Vermerk "Hierbei ein Formblatt zur / Zustellungsurkunde / Vereinfachte Zustellung!". Auf der Rückseite ist nochmals das Dienstsiegel des Kreisgerichts abgeschlagen worden. Unten links ist zu ersehen, wo man mit welcher Bestellnummer den Zustellungsbriefumschlag bestellen kann. Das Porto setzt sich aus 10 Pfennig für den Ortsbrief und 65 Pfennige für die vereinfachte Zustellung zusammen.

Mit lieben Sammlergrüßen
Totalo-Flauti.


 
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