@ Vernian
[#2]Die Urheberrechte bei Briefmarken sind differenziert zu sehen.
Briefmarken unterfallen der gesetzlichen Regelung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG:
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.htmlDemnach gilt:
„(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
[…]
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke“
Briefmarken werden auch nicht mit der amtlichen Ingebrauchnahme nach § 5 Abs. 2 UrhG gemeinfrei (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage 2018 zu § 2 Rn 156).
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.htmlBei Briefmarken (und auch bei Markenheftchen) kommt jedoch beispielsweise bei Darstellungen in Foren usw. i.d.R. das sogenannte Zitatrecht gemäß § 51 UrhG [1] zum Tragen.
[1]
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html