@ StephanN
[#104]Hallo Stephan,
ich bin heute zufällig auf Deine noch unbeantwortete Frage gestossen. Klärung bietet wikipedia:
In der Bundesrepublik Deutschland wurden Ton-Rundfunkgenehmigungen auch nach Kriegsende und in den 1950er Jahren weiterhin auf Grundlage der Bestimmungen über den Rundfunk vom 27. November 1931 (Amtsblatt des Reichspostministeriums Seite 509/1931 und Seite 141/1940) erteilt. Sie wurden von der Deutschen Bundespost (DBP) für monatlich 2 DM ausgestellt, mit einer Belehrung über die Wichtige[n] Vorschriften für den Ton-Rundfunkteilnehmer: ...
Zusätzlich zum Ton-Rundfunk konnte eine Fernseh-Rundfunkgenehmigung für 5 DM monatlich beantragt werden. [1]
Da im wikipedia-Beitrag für beide Formulare jeweils ein Beispiel aus dem Jahre 1958 gezeigt wird, kann man davon ausgehen, dass mit der Nutzung nach Einführung des regulären Fernsehbetriebes (1952) [2] eine Fernseh-Rundfunkgenehmigung zusätzlich erworben werden musste.
Bei der weiteren Recherche habe ich unter [3] den Text der Rückseite der Fernseh-Rundfunkgenehmigung aufgespürt. Dort wird gefordert unter 2.
Der Inhaber dieser Genehmigung muß im Besitz einer gültigen, für ihn ausgestellten Ton-Rundfunkgenehmigung sein.Mit freundlichen Grüßen
Edwin
[1]
https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkbeitrag#Rundfunkgenehmigung_1931[2]
https://de.wikipedia.org/wiki/Geschichte_des_Fernsehens_in_Deutschland[3]
http://www.zuschauerpost.de/zupo/docs50/1958tontv.htm