Thema: Heilbronner Philatelisten Verein: Austritt aus Landesverband Südwest und BDPh!
drmoeller_neuss Am: 05.12.2023 13:50:11 Gelesen: 4269# 51@  
@ nagel.d [#50]

Bitte genau lesen:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.


Eine Online-Mitgliederversammlung ("hybride Versammlung") ist möglich, wenn das so in der Satzung steht oder vorher (d.h. auf der vorherigen Mitgliederversammlung) beschlossen wurde.

Eine schriftliche Abstimmung ist nur gültig, wenn alle Mitglieder (d.h. 100%) zugestimmt haben (100% Ja-Stimmen). Das ist in grossen Vereinen nicht realistisch.

§32 BGB ist aber eine nachgiebige Vorschrift, d.h. die Satzung des Vereines kann ein anderes vorsehen (siehe § 40 BGB).
 
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