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Thema: (?) (1180) Rohrpostbelege
Das Thema hat 1184 Beiträge:
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kauli Am: 10.07.2013 18:26:59 Gelesen: 1134717# 885 @  
@ DerLu [#882]

Hallo DerLu,

Ich habe noch einen weiteren der ungewöhnlichen Botenstempel des Postamtes SW 12 gefunden: *2.*

Es handelt sich bei dem Stempel um einen sogenannten Sternstempel. Findet man Anfang des vorigen Jahrhunderts auf Briefen die nicht sofort zustellbar waren. Die Adresse sieht eigentlich OK aus, aber irgendetwas muß der sofortigen Zustellung im Wege gestanden haben. Außer den "Brikettstempeln", oder Ziffer im Kreis, sind mir auch keine anderen Formen bekannt.

Viele Grüße
Dieter
 
DerLu Am: 10.07.2013 18:28:24 Gelesen: 1134715# 886 @  
@ juni-1848 [#884]

Ich möchte es mal so ausdrücken: Nicht jeder Stechuhr-Stempel auf einer Sendung hat auch etwas mit einer, wie in Frankfurt, existierenden Rohrpost zu tun. Die Rohrpost war aber fast immer mit dem Telegraphendienst verbunden, und dort verwendete man sehr häufig Stechuhr-Stempel. Ob dann aber ein abgeschlagener Stechuhr-Stempel tatsächlich mit einem Rohrposttransport in Verbindung zu bringen ist, will auch ich in vielen Fällen bezweifeln. Zudem fehlen dazu schlicht und einfach aber auch die Informationen wo im Postdienst diese Stempel benutzt wurden. Und in Städten mit kleiner Rohrpost, die häufig nur eine Linie hatten, macht ein Rohrpoststempel für mich auch keinen Sinn. Manchmal glaube aber auch ich "Rohrpost sells".

Gruß DerLu
 
juni-1848 Am: 10.07.2013 18:39:59 Gelesen: 1134710# 887 @  
@ juni-1848 [#884]
@ DerLu [#886]

Jungs, hier noch schnell die Bilder zu den Links, bevor der Grill hochfährt.



ebay = 67 EUR + Versand



25. Christoph-Gärtner-Auktion = 65 EUR + Zuschläge/Versand/MWSt

Aufgrund meiner Beobachtungen und Dokumentationen in beiden Fällen
KEINE Frankfurter Rohrpost !

Warten wir halt auf Telosgrapheins Lebenswerk zur Erleuchtung.

Sammlergruß und ab an´n Grill.
 
DerLu Am: 11.07.2013 06:57:01 Gelesen: 1134619# 888 @  
@ kauli [#885]

Hallo Dieter,

schaue dir mal die Beiträge ab [#434] einmal an. Es sieht danach aus, daß diese "Sternstempel" beim Postamt 12 für eine gewisse Zeit (ca. 1902-04) als Botenstempel verwendet wurden. Zudem fehlt auf allen dort gezeigten Briefen ein Hinweis auf die Rückbriefstempel, wo diese Stempelform ebenfalls als Bearbeiterstempel benutzt wurde.

Gruß DerLu
 
kauli Am: 11.07.2013 15:25:12 Gelesen: 1134560# 889 @  
@ DerLu [#888]

Hallo DerLu,

bei den Belegen, die gezeigt wurden, sieht es in der Tat so aus, dass es eine Besonderheit des Postamts 12 gewesen ist. Zumal bei allen die Anschrift korrekt war, und nichts noch extra ermittelt werden mußte.

Viele Grüße
Dieter
 
juni-1848 Am: 17.07.2013 22:42:03 Gelesen: 1133366# 890 @  
Da NICHT-Berliner Rohrpost in diesem Thema wenig konstruktive Aufmerksamkeit erfährt, beschränke auch ich mich auf das, was alle anderen eh wissen, mir jedoch gelegentlich Rätsel aufgibt:



Einbrief von Glienick nach Berlin 37 adressiert - nur die Rückseite spricht Bände:

Ankunft in Berlin 11 am 28.8.80 - 2 (über diesen Stempel samt Aptierungen wurde schon ausgiebig geplaudert)

Ankunft in Berlin 33 am 28.8.80 - 5

Stechuhr Berlin 33 um 7:04 Uhr,
dann handschriftl. Eilboten-Notiz (senkr.) "... nicht angetroffen ... 28.8.80 7:45 Uhr"

Stechuhr Berlin 33 um 11:12 Uhr,
dann handschriftl. Eilboten-Notiz "... nicht geöffnet 28/8 12 10 Uhr" und "Benachrichtigt"

Zuletzt Berlin 37 am 29.8.80 - 7, wo der Brief (wie benachrichtigt) abgeholt werden konnte.

Hier diente die Stechuhr einzig zur Dokumentation der Zustellversuche der beiden Eilboten (In West-Berlin wurde die Publikumsnutzung der Rohrpost 1963 eingestellt, die interne Nutzung 1972, während in Ost-Berlin die interne auf diversen Strecken (überwiegend Hausrohrpost mit Verlagen) noch bis 1980 bestanden haben soll).

Meine Frage: Ist allgemein bekannt, ab wann welche zweizeiligen Minuten-Stechuhren nicht mehr der Rohrpost, sondern dem Eilbotenabtrag zuzuordnen sind ? Gibt es dazu Genaueres zum Nachlesen ?

Dank vorab und gute Nacht
 
blaujacke Am: 20.07.2013 17:40:38 Gelesen: 1132796# 891 @  
@ Schmuggler [#119]

Wer kann die Quelle für die Angaben zu der dreigeteilten Rohrpostgebühr ab 11/1922 nennen? Ich habe bis jetzt nur als Nachweis die Rohrpostordnung von 1923!
 
BD Am: 20.07.2013 18:47:37 Gelesen: 1132770# 892 @  
Hallo,

in den Erläuterungen zur Postordnung 1921, die erst Ende 1922 erschien und somit alle Verfügungen bis Ende September 1922 mit eingearbeitet wurden habe ich folgendes gefunden.

Gruß Bernd


 
DerLu Am: 21.07.2013 11:13:17 Gelesen: 1132615# 893 @  
@ BD [#892]

Die Berechnung der Rohrpostgebühr aus den drei Teilgebühren wurde erst ab 1. Oktober 1922 eingeführt: hier die entsprechende Mitteilung aus dem Amtsblatt:



Die entsprechende Verordnung wurde im Reichsgesetzblatt S. 733 mit Datum vom 13. September 1922 veröffentlicht.

einen schönen Sonntag wünscht
DerLu
 
blaujacke Am: 21.07.2013 11:54:45 Gelesen: 1132606# 894 @  
@ BD [#892]
@ DerLu [#893]

Vielen Dank Euch beiden!

Ich hatte gerade die Verordnung im Reichsgesetzblatt gefunden und wollte sie ergänzend einstellen. Nun ist das auch dank Philaseiten klargestellt.

Gute Kühlung wünscht
Uwe
 
kauli Am: 16.08.2013 20:43:54 Gelesen: 1127682# 895 @  
Hallo zusammen,

habe noch einen Absenderfreistempel Brief vom Bezirksamt Kreuzberg, was wohl nicht so aufregend ist. Dass er aber mit der Rohrpost befördert wurde, ist bestimmt nicht so häufig zu sehen. Denke ich mir.



Viele Grüße Dieter

[Redaktionell ins Thema Rohrpost kopiert]
 
blaujacke Am: 09.09.2013 20:22:31 Gelesen: 1123436# 896 @  
@ Schmuggler [#299]

Ich muß eine alte Diskussion mit dem hier gezeigten Beleg noch einmal aufgreifen:



Die Rohrpostkarte ging am 27.2.21 von Berlin W 21 über W 9 nach "Brl. Lichterfelde-West" und ist mit 1,60 M frankiert. Folge ich "Schmuggler", wären nur 1,30 M erforderlich gewesen. "DerLu" sagt m.E. aber richtig, daß noch bis 1922 der Rohrpostbezirk gem. RP-Ordnung von 1909 gültig war und - weil Lichterfelde nicht im RP-Bezirk lag - somit noch 30 Pf. für die Postkarte im Ortsbezirk zu zahlen waren. Ich denke, die Rohrpostbeamten waren sich da allesamt auch nicht ganz sicher!

Schön, wenn sich wieder einmal Rohrpostler melden! In diesem Sinne grüßt
Uwe
 
Schmuggler Am: 07.10.2013 18:47:10 Gelesen: 1115982# 897 @  
@ blaujacke [#896]

Guten Abend blaujacke,

mit Bedauern sehe ich Deine Frage noch nicht beantwortet. Ich greife daher mal aus dem Hintergrund in den Topf.

Berlin war ab dem 1.10.1920 nicht mehr in viele kleinere Einheiten zerstückelt, sondern eine recht kompakte Einheit per Gesetz geworden. Das liest sich so:

Die verfassungsgebende preußische Landesversammlung verabschiedete am 27.4.1920 „Das Gesetz zur Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin“ mit 20 Verwaltungsbezirken. Zum 1.10.1920 trat das Gesetz in Kraft.

Mit dem zeitlich korrekten Vollzug des Gesetzes vereinte die Stadt Berlin insgesamt 8 Städte, 59 Landgemeinden und 26 autarke Gutsbezirke, dabei auch das Verwaltungsgebiet „Königliches Schloss“, zu einer einheitliche verwalteten Stadt, welche insgesamt eine Ausdehnung von fast 900 km2 hatte. Berlin wurde nach New York und London mit fast 4 Millionen Einwohnern die damals drittgrößte Stadt der Welt.

Die Reichspostverwaltung reagierte auf die neue Anforderung und genehmigte erst einmal für alle Postorte innerhalb der Stadtgemeinde das vergünstigte Ortsporto für die Briefpost; den seit 1.4.1900 bekannten Nachbar-Ortsverkehr bzw. die 1911 genannten postalischen Nachbarortsgebiete zu Berlin gab es nicht mehr.


In diesen Vorgang war auch die Rohrpost involviert, d. h. ab diesem Datum gab es den seit 1901 bekannten Rohrpostbezirk mehr. Das liest sich wie folgt:

Alle Rohrpostsendungen konnten aus der ehemaligen „Stadt Berlin“ jetzt zur Rohrpostgebühr ohne Portoergänzung an jeden Postort innerhalb der Stadtgemeinde Groß-Berlin befördert und per kostenloser Eilbestellung zugestellt werden. Die Summe aller Postorte (inklusive der ehemaligen Stadt Berlin) wurde „Ortsgebührenbereich“ genannt. Welche Ortschaften das waren wird mit der Überschrift "1. Postorte im Ortsgebührenbereich von Groß-Berlin“ genannt.

Ausnahme:

Innerhalb der Stadtgemeinde gab es noch Land-Bestellorte, d. h. der Bestimmungsort lag zwar innerhalb der Stadtgemeinde, hatte aber kein Postamt und war nach alter Definition somit kein Postort.

Rohrpostsendungen an diese Land-Bestellorte wurden nicht per Eilbestellung, sondern „bei nächster Gelegenheit“ per Briefpost dem Empfänger zugestellt. Wurde die Eilbestellung vom Absender dennoch gewünscht, musste die Eilbestellgebühr laut Postordnung (PO) zur Rohrpostgebühr hinzu frankiert oder taxiert sein; ein zusätzliches Porto kam jedoch nicht in Ansatz.

Welche Ortschaften das waren wird mit der Überschrift „2. Land-Bestellorte im Ortsgebührenbereich von Groß-Berlin“ genannt.


Ferner:

Sendungen an Postorte außerhalb der Stadtgemeinde Groß-Berlin mussten nach den Tarifen der Postordnung (PO) als eine Fernsendung frankiert bzw. taxiert sein.

Für die Rohrpost entfiel an diese Postorte die kostenlose Eilbestellung und es kam nur das gewöhnliche Ergänzungsporto für die entsprechende Sendung zur Rohrpostgebühr laut PO hinzu. Wurde die Eilbestellung dennoch gewünscht, kam zur Rohrpostgebühr außer dem Porto auch noch die Eilbestellgebühr zusätzlich in Anrechnung.

Ausnahme:

Lag der Bestimmungsort ohne Postort außerhalb der Stadtgemeinde, aber das für den Bestimmungsort zuständige Zustellpostamt noch innerhalb der Stadtgemeinde, kam kein Ergänzungsporto zur Rohrpostgebühr hinzu und die Sendung wurde ebenfalls „bei nächster Gelegenheit“ durch die Briefpost bestellt. Wurde die Eilbestellung gewünscht, kam zur Rohrpostgebühr die Eilbestellgebühr zusätzlich in Anrechnung - wie vor.

Welche Ortschaften das waren wird mit der Überschrift „3. Land-Bestellorte außerhalb des Ortsgebührenbereichs von Groß-Berlin“ gemeinsam mit dem zuständigen Zustellpostamt genannt.


Zu Deiner Karte:

Lichterfelde lag zu dieser Zeit (noch) NICHT in der Stadt Gross-Berlin, sondern in der OPD Berlin/Land. Somit kommt das Weiterleitungsporto für eine Karte (sie betrug zu dieser Zeit 30 Pfennig) zu den 1,30 Mark hinzu.

Alles geklärt?
 
Schmuggler Am: 07.10.2013 21:31:12 Gelesen: 1115930# 898 @  
@ juni-1848 [#890]

Guten Abend,

in der Reichspost-Statistik wurde im Kapitel "Rohrpost" erstmmals 1897 die Rohrpostbeförderung für Frankfurt/M. angekündigt und 1898 erstmals genannt.

In beiden Fällen wird von einer "postinternen Beförderung" gesprochen, von einer privaten Aufgabe ist mir zumindest bis 1930 nichts bekannt.
 
blaujacke Am: 08.10.2013 11:51:03 Gelesen: 1115637# 899 @  
@ Schmuggler [#897]

Hallo Schmuggler,

vielen Dank! Schön, von Dir wieder einen Beitrag lesen zu können! Aber "alles geklärt" ist für mich, wenn Du mir die Quelle nennst, wonach Lichterfelde "noch nicht" Bestandteil von Groß-Berlin war.

Lt. wikipedia lag die Villenkolonie Lichterfelde-West im Ortsteil Lichterfelde, der im Bezirk Steglitz seit 1920 zu Groß-Berlin gehörte!

Ich bin gespannt!
 
Schmuggler Am: 08.10.2013 13:15:15 Gelesen: 1115612# 900 @  
@ blaujacke [#899]

Bitteschön:

In der 2. Auflage zum "Neuen Postbuch" wird Lichterfelde 1920 als "Nachbarortsgebiet zu Berlin" noch genannt.

"Die Ortszone im Postverkehr innerhalb der Stadtgemeinde Berlin, 1921 gedruckt und vertrieben vom Verlag für heimatliche Kultur, Berlin." nennt Lichterfelde nicht mehr.

Aber ab 1922 wird rückwirkend für 1921 in der Anlage zum "Das neue Postbuch" aus dem Industrieverlag Späth, Lichterfelde genannt - auch in Folge. Erst ab 1925 werden im "Verzeichnis der Orte, Landorte, Siedlungen und Gutsbezirke in der Stadtgemeinde Berlin" keinerlei Ausnahmen mehr genannt.

Laut meinen damaligen Arbeitsnotizen muß man an manche Informationen recht zurückhaltend angehen; die neu zugeordneten ehemaligen Vororte etc. kommen schrittweise fast monatlich in die Stadt. Was im Mai noch stimmte, muß für den Juni so nicht mehr zutreffen - warum nicht auch Lichterfelde?
 
blaujacke Am: 08.10.2013 16:17:58 Gelesen: 1115550# 901 @  
@ Schmuggler [#299]
@ Schmuggler [#900]

Danke - aber kann ich jetzt nicht mehr folgen oder hast Du dir selbst widersprochen mit den Angaben und dem Beleg v. 15.10.1920 in [#299]?

Lichterfelde gehörte laut Berlin-Gesetz zu den 59 Landgemeinden des Groß-Berlin. Für diese galt nunmehr das Ortsporto und - nach Deiner Auffassung - auch die Rohrpostgebühr, was Du mit dem gezeigten Rohrpostbrief (nach Lichterfelde!) belegen wolltest?
 
Schmuggler Am: 08.10.2013 20:12:35 Gelesen: 1115444# 902 @  
@ blaujacke [#901]

Beitrag [#299] liegt in der Vergangenheit, wir sind jetzt bei 900; man sollte auch mal für Neues und/oder Korrektur aufgeschlossen sein.

Apropos: Ich kenne das „Das Gesetz zur Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin“ namentlich, inhaltlich ist es mir nicht bekannt.

Sollte daher Dir der Verweis vorliegen, könntest Du einerseits meine Unterlagenn ergänzen. Andererseits frage ich mich, warum eine Frage gestellt wird, wenn man die Antwort kennt. Test?!

Nach Deiner Darstellung wäre Deine Vorlage ergo nicht korrekt frankiert?!
 
blaujacke Am: 08.10.2013 21:37:45 Gelesen: 1115416# 903 @  
@ Schmuggler [#902]

Puhhh! Habe ich Dich falsch verstanden oder haben wir aneinander vorbei geredet? Ich ging davon aus, Lichterfelde gehörte trotz Eingemeindung in Groß-Berlin (mit an sich einheitlichem Ortsporto) nicht zum Rohrpostbezirk Berlin.

Deine Erklärung "Lichterfelde lag zu dieser Zeit (noch) NICHT in der Stadt Gross-Berlin, sondern in der OPD Berlin/Land. Somit kommt das Weiterleitungsporto für eine Karte (sie betrug zu dieser Zeit 30 Pfennig) zu den 1,30 Mark hinzu." verstand ich so, als wäre Lichterfelde noch nicht der Stadt zugeordnet.

Wenn Du meine Deutung der Gebühren auf der von mir gezeigten Karte bestätigen wolltest, ist ja alles klar!

Das Gesetz über die Bildung von Groß-Berlin ist hier nachlesbar:

http://www.verfassungen.de/de/be/berlin20.ht

Einen schönen Abend wünsche ich allen - wie viele mögen es sein? - hier versammelten Rohrpostlern
 
Schmuggler Am: 10.10.2013 11:48:41 Gelesen: 1114863# 904 @  
@ blaujacke [#903]

Ich guck mal wieder um die Ecke:

Das war ein sehr interessanter Link - ich vermute aus den "Protokollen des Reichstages", den ich aber dort bisher nicht gefunden hatte. Kompliment!

Dennoch bleiben mir augenfällige Differenzen im §1 zu den anderen, mir bekannten Veröffentlichungen. So fehlen mir bei den "Landgemeinden" z. B. die Postorte Borsigwalde/Siemensstadt, Dalldorf, Halensee, Haselhorst, Karlshorst, Rummelsburg, Südende, Wilhelmshagen und weitere.

Dagegen sind z. B. Dahlem, Blankenburg, Blankenfelde, Falkenberg, Niederschönhausen, Rosenthal und weitere Postorte als "Gutsbezirk" genannt.

Ich vermute(!) daher, dass die Gesetzestexte letztendlich im Oktober 1920 nicht mehr so ganz der postalischen Realität entsprechen. Oder möglicherweise aus politischer/kommunaler Sicht so eingeteilt worden: Steglitz mit seinen fast 15.000 Einwohnern war bekannterweise "Das grösste Dorf im Deutschen Reich" - eben eine kommunale Landgemeinde.

5 Jahre später gibt es diese ganzen Nuancen von 1920/21 nicht mehr: Entweder Groß-Berlin oder nicht. Man hat ergo daran gearbeitet?!

Zurück zur Rohrpost.

Es steht nirgends geschrieben, dass die Rohrpost ab dem 1.10.1920 über Gross-Berlin zum gleichen Preis wie bisher befördert wird. Es gibt aber andererseits auch bisher keine Taxierung zu diesem neuen Beförderungsgebiet.

Die nächste Rohrpostordnung erscheint zum 1.4.1921 in welcher auch kein Wort zu einer Begrenzung und/oder Erweiterung genannt wird.

Kurz: Ich bleibe (noch) bei der Aussage, dass die Beförderung und Bestellung von Rohrpostsendungen im kompletten Ortsgebührenbereich von Groß-Berlin möglich war, auch wenn es zu einzelnen Postorten und/oder Ortschaften noch Unklarheiten gibt.

Auf gehts!?
 
kauli Am: 10.10.2013 14:47:05 Gelesen: 1114750# 905 @  
@ blaujacke [#903]

Da gibt es wohl doch unterschiedliche Quellen. Im Handbuch "Die Postgeschichte Lichterfeldes" von Jürgen Meiffert steht, das ab dem 24.3.1905 die Berliner Ortsbrieftaxe, ermäßigtes Ortsporto, auf Groß-Lichterfelde und Lankwitz ausgedehnt wurde. Ab 8.1.1912 durfte u.a. auf Königlichen Erlass auch Groß-Lichterfelde den Zusatz Berlin tragen, also Berlin-Lichterfelde. Inwieweit das jetzt mit der Portofrage zusammenhängt, da halte ich mich lieber raus.

Viele Grüße
Dieter
 
Schmuggler Am: 10.10.2013 17:57:24 Gelesen: 1114686# 906 @  
@ kauli [#905]

Danke für den Hinweis, aber Dein Hinweis berührt den Nachbar-Orts-Verkehr (schlichter: NOV), welche auch in Berlin bereits am 30.6.1920 endete.

"Unsere" aktuelle Problemstellung ist die Zeit ab dem 1.10.1920 und betrifft hier nur die Rohrpost.

Wenn Du also einen taxierten (nicht unterfrankiert + taxiert!) fehlfrankierten Rohrpostbeleg aus dieser Zeit zeigen kannst: Zumindest ich wäre SEHR daran interessiert.

Weiter so!

:-)
 
blaujacke Am: 11.10.2013 13:10:38 Gelesen: 1114416# 907 @  
@ blaujacke [#903]

Hier noch zwei interessante Links:

http://www.landesarchiv-berlin.de/lab-neu/anzeige_statisch.php?edit=107&anzeige=A%20Rep.%20042-05-01

http://www.ahnenforschung-klatt.de/berlin.htm

Vielleicht hilft uns die Ausführungsbestimmung im Amtsblatt des RPM Nr. 24/1922 vom 07.06.1922 (das Original oder eine Kopie davon besitze ich leider nicht!) weiter:

"Die Gebühr einer Rohrpostsendung richtet sich nicht mehr danach, ob die Sendung im Rohrpostbezirk verbleibt, sondern danach, ob sie den Geltungsbereich der Ortsbriefgebühr von Groß-Berlin überschreitet oder nicht. Die Rohrpostsendungen, bei deren Beförderung die Grenzen Groß-Berlins überschritten werden, unterliegen künftig höheren Gebühren als die, die innerhalb Groß-Berlins aufgelistet werden und zuzustellen sind."
 
Werner Steven (RIP) Am: 11.10.2013 16:13:26 Gelesen: 1114359# 908 @  
Postgebühren



1876: Am 1. Dezember 1876 wurde in Berlin das Rohrpostnetz für den öffentlichen Verkehr freigegeben. Zugelassen waren, außer Telegrammen, Briefe (bis 10 g.) und Karten im Stadtpostverkehr. Diese Sendungen mussten für die cylinderischen Briefbehälter geeignet sein. Geeignete Umschläge und Postkarten mit eingedrucktem Wertzeichen auf hellrotem Papier wurden bereitgehalten. Erhältlich waren die Ganzsachen bei allen hiesigen Post- und Telegraphenämtern, sowie bei den amtlichen Verkaufsstellen. Eine Verpflichtung für die Verwendung bestand nicht, wurde aber dringend angeraten. Eigene Briefumschläge oder Karten waren oben links, deutlich und unterstrichen mir der Bezeichnung “Rohrpost” zu versehen. Im Porto war die Eilzustellgebühr bereits enthalten.

Seit 1. Januar 1877 wurden die Sendungen auch über das Rohrpostnetz hinaus nach außerhalb Berlins weiterbefördert. Solche Sendungen wurden per Boten unmittelbar den betreffenden Bahnposten zugeführt und als gewöhnliche Briefe behandelt. Zum gewöhnlichen Porto für die Sendung kam die Rohrpostgebühr. Bei Eilbriefen fügte das Bahnpostpersonal den Eilbriefzettel bei.

Porto nach Außerhalb:

Briefe bis 10g 10 Pfg. Briefporto + 30 Pfg. Rohrpostgebühr.
Postkarten 5 Pfg. + 25 Pfg. = 30 Pfg.

Seit dem 3. März 1877 konnten Sendungen von außerhalb Berlins zur Beförderung in das Rohrpostnetz aufgegeben werden. Sie waren mit dem Vermerk "Rohrpost" zu versehen. Auch in diesen Fällen war neben der Rohrpostgebühr das übliche Porto zu zahlen. Es war die schnellste Besorgung der Sendungen innerhalb Berlins. Ausserhalb der Dienstzeiten des Rohrpostdienstes wurden dies Sendungen mit Eilboten zugestellt.

Versuchsweise wurden am 12. April 1877 Rohrpostkarten zu 50 Pf eingeführt.

Die Rohrpost-Betriebs-Ordnung von 1885 lag leider nicht vor. Am Porto hat sich aber offensichtlich nichts geändert.

1903 Rohrpostordnung

Eine Rohrpostordnung für Berlin erschien 6. August 1903. Das Briefgewicht war auf 20 g angehoben worden. Der Rohrpostbezirk Berlin umfasste die Bestellbezirke der Postämter in Berlin, Charlottenburg, Friedenau, Halensee, Plötzensee, Nixdorf, Schöneberg, Westend innerhalb des Charlottenburger Gemeindebezirks und Wilmersdorf.

Rohrpostsendungen wurden von der Rohrpostbetriebsstelle, auch die von außerhalb, durch besondere Boten zugestellt. Für Sendungen nach außerhalb konnte eine Eilzustellung, gegen Gebühr, verlangt werden. Als Rohrpostsendungen waren unfrankierte oder unzureichend frankierte Sendungen, Wert-, Einschreib- und Nachnahmesendungen sowie Briefe mit Zustellungsurkunde nicht zugelassen. Bei Sendungen aus dem Briefkasten und bei gewöhnlichen Postanstalten aufgegebenen Rohrpost-Sendungen bestand kein Anspruch auf Beförderung zum Rohrpost-Netz durch Boten. Den zustellenden Boten konnten Rohrpostsendungen kostenfrei mitgegeben werden.

Für Sendungen, die nur streckenweise mit der Rohrpost befördert wurden, wurde neben dem tarifmäßigen Porto eine Gebühr für die Rohrpostbeförderung verlangt.

Für unfrankierte Sendungen wurde ein Zuschlag von 10 Pf. erhoben.

1909 Rohrpostordnung und Änderungen

Nach der Rohrpostordnung für Berlin zum 30. Januar 1909 umfasste der Rohrpostbezirk Berlin die Bestellbezirke der Postämter in Berlin, Charlottenburg, Friedenau, Halensee, Plötzensee, Nixdorf, Schöneberg, Westend, Wilmersdorf sowie a) vom Bestellbezirk des Postamts in Boxhagen-Rummelsburg 1 den Teil innerhalb der Ringbahn, b) vom Bestellbezirk der Postagentur in Treptow bei Berlin die Grundstücke Treptower Chausee 15 bis 18.

Ab 1922 gehörten zum Rohrpostbezirk Berlin alle innerhalb Groß-Berlins aufgelieferten oder nach Großberlin gerichteten Briefe und Postkarten.

Zwischen dem 1. April 1916 und dem 1. Okt. 1919 wurden Rohrpostsendungen mit der Reichsabgabe von 5 Pf. belegt.

Ab 6. Mai 1920 wurde, bei un- oder unzureichend frankierten Rohrpostendungen (außer bei gebührenpflichtigen Dienstbriefe), das doppelte des Fehlbetrages und ein Zuschlag von 10 Pf. erhoben, der zum 1. April 1921 auf 30 Pf. und zum 1. Januar 1922 auf 50 Pfg., für gebührenpflichtigen Dienstbriefe auf 30 Pfg. erhöht wurde.

Inflationszeit

Zur Änderung der Rohrpostgebühren wurde zu 1. April 1921 vermerkt: "Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten, die teilweise außerhalb des Rohrpostnetzes zu befördern sind, unterliegen auch im Fernverkehr keiner weiteren Gebühr. Sie sind wie Eilsendungen zu behandeln. In den Gebühren ist die Orts Eilbestellgebühr enthalten. Bei Eilbestellung nach Landorten ohne Postanstalt ist der Mehrbetrag von 1,50 Mark vom Absender zu erheben. Ist die Vorausbezahlung durch den Absender unterblieben, so ist der Unterschied zwischen den Orts-Eilbestellgebühr von 1,50 Mark und den wirklich erwachsenden Botenkosten vom Empfänger einzuziehen."



Seit dem 1. Juli 1922 "richtet sich die Gebühr einer Rohrpostsendung nicht mehr danach, ob die Sendung im Rohrpostbezirk verbleibt, sondern danach, ob sie den Geltungsbereich der Ortsbriefgebühr von Groß-Berlin überschreitet oder nicht. Die Rohrpostsendungen, bei deren Beförderung die Grenzen Groß-Berlins überschritten werden, unterliegen künftig höheren Gebühren als die, die innerhalb Groß Berlins aufgeliefert werden und zuzustellen sind. Die Gebühr für die Eilbestellung im Ortszustellbezirk ist in den Sätzen mit enthalten, für die Zustellung im Landbestellbezirk wird der Unterschied zwischen den Gebührensätzen für die Orts- und für die Land-Zustellung nach der Postordnung erhoben".




Am 1. Juli 1922 wurde in München eine Rohrpost eröffnet, es war Sendungen bis 100g zugelassen.

Vom 1. Oktober 1922 an galt: "Für die Beförderung von Rohrpostsendungen gleicher Art im Ortsbestellbezirk des Bestimmungs-Postortes werden erhoben: die Gebühr für die gewöhnliche Orts- oder Fernbriefsendung nebst der Eilbestellgebühr für eine Briefsendung im Ortszustellbezirk und ein Zuschlag für die Rohrpostbeförderung in Höhe der Gebühr für einen Ortsbrief oder für eine Ortspostkarte/' Oder "a) wenn Aufgabeort und Bestimmungsort innerhalb des Geltungsbereichs der Ortsbriefgebühr von Groß Berlin liegen, für die Rohrpostkarte 1,50+6+1,50= 9 Mark; für den Rohrpostbrief2+6+2 =10 Mark, wenn der Aufgabeort oder der Bestimmungsort außerhalb des Geltungsbereichs der Ortsbriefgebühr von Groß-Berlin liegt, für die Rohrpostkarte 3+6+1,50= 11 Mark, für den Rohrpostbrief 6+6+2 = 14 Mark." Für Postkarten mit Antwort, nur in München möglich, wurde jeweils die doppelte Postkartengebühr erhoben.

Die Rohrpostordnung (RGBI. I. S.303) zum 1. Juli 1923 bestimmte die Gebühren wie folgt: "Für die Beförderung von Rohrpostsendungen und für deren Zustellung im Ortszustellbezirk des Bestimmungs-Postorts werden erhoben:
1. die Gebühr für die gewöhnliche Orts- oder Fernbriefsendung gleicher Art nebst der Eilzustellgebühr für eine Briefsendung im Ortszustellbezirk und
2. ein Zuschlag für die Rohrpostbeförderung in Höhe der Gebühr für einen Ortsbrief gleichen Gewichts oder für eine Ortspostkarte. Für die Zustellung im Landzustellbezirk wird daneben der Unterschied zwischen den Gebührensätzen für die Eilzustellung im Orts- und im Landzustellbezirk nach der Postordnung erhoben. — Rohrpostsendungen werden bei der Beförderung außerhalb der Rohrpostbezirke wie Eilsendungen behandelt."

Seit dem 1. August 1927 war für Rohrpostsendungen, neben dem tarifmäßigen Porto, ein Zuschlag von 10 Pf. und eine Eilzustellgebühr, angegeben als Gesamtgebühr, zu erheben.

April-Juni 1932 — Rohrpostbriefumschläge ohne Freimarkenstempel als Formblätter zu 1 Rpf, ausgegeben

22.08.33 Betriebsdienst (Amtsbl. 77/31.6/1933)

Beförderung gewöhnlicher Briefe mit der Rohrpost zum Abgangsbahnhof. In den Rohrpostbezirken Berlin und München können gewöhnliche Briefsendungen von der Auflieferungs-Postanstalt nach der Bahnhofs-Postanstalt gegen einen Gebührenzuschlag von 10 RPF. mit der Rohrpost befördert werden, damit sie noch Anschluss an die abgehenden Züge erreichen. Die Sendungen tragen den Vermerk "In Berlin (München) durch Rohrpost". Sie werden mit einem Rohrpostleitvermerk versehene, d.h. mit der mit Rotstift niedergeschriebenen Nummer des für die Weiterbeförderung zuständigen Bahnhofs-PA, z.B. 40 für das Berliner Bahnhofs PA NW 40. Diese rot ausgeworfene Zahl ist, auch wenn sie nicht durchgestrichen ist, nicht als Nachgebühransatz anzusehen.

Seit dem 22. August 1933 konnten gewöhnliche Briefsendungen mit der Rohrpost in Berlin oder München befördert werden um den Anschluss an eine Bahnpost zu erreichen, Zuschlag 10 Pf..

15.07.1938
Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Postordnung (RGB 1, S. 881 — Amtsbl 77/273/38) [“Betrifft nicht das Land Österreich”, so das Gesetzblatt, im Amtsblatt findet sich dieser Hinweis nicht.]

Auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 27. Februar 1934 (RGB I, S. 130) verordne ich:

Artikel I Der Abschnitt II und III (§§ 52 bis 65 [Beförderungsdienst]) der Postordnung vom 30. Januar 1929 (RGB I, S. 33) werden aufgehoben. An Ihre Stelle treten folgende Bestimmungen “§ 52 Rohrpostsendungen, § 53 Luftpostsendungen und Abschnitt II Postreisedienst”. Damit werden Rohrpost- und Luftpostsendungen in die Postordnung aufgenommen. Der Reisedienst wird neu geordnet.

Artikel III
Die Verordnung tritt am 15. Juli 1938 in Kraft. Gleichzeitig wird die Rohrpostordnung vom 30. Mai 1923 (Reichsgesetzblatt I S. 303) aufgehoben
Der Absatz V befasst sich mit der Gebühr: " V. Für Rohrpostsendungen wird neben den sonstigen Gebühren ein Rohrpostzuschlag.erhoben. Soll die Sendung dem Empfänger durch Eilboten zugestellt werden, so ist auch die Eilzustellgebühr (§ 24) zu entrichten."

Bei dem “Gesetz über Postgebühren”, den “Gebührenänderungen im Postverkehr mit dem Ausland” und in der “Verordnung zur Änderungen der Rohrpostordnung” ist der Text fast immer gleich, es macht also wenig Sinn diese Texte zu wiederholen. Die Gebühren sind in der “Gebührenübersicht” dargestellt. Wie bei der Postordnung werden daher die Änderungen in den entsprechenden Text eingearbeitet.

Seit dem 1. August 1938 gilt dies auch im besetzten und annektierten Österreich für die Rohrpost in Wien.

Nachkriegstdeutschland

Der Rohrpostdienst wurde nach der Kapitulation Deutschlands am 1. Juni 1945 nicht wieder aufgenommen. Am 1. März 1949 wurde in Ersatz in Berlin der Postschnelldienst eingeführt. Zugelassen waren gewöhnliche Briefe und Päckchen bis 2 kg an Empfänger in Westberlin.

Als am 1. Dezember 1951 der "Postschnelldienst" durch den "Rohrpostschnelldienst" abgelöst wurde betrug das Höchstgewicht 100g. Der Versand von Päckchen war ausgeschlossen.

Für eilige Päckchen standen seit dem 16. April 1951 Orts-Eilboten bereit" [G. Steinbock]

Die Amtsblätter berichten von der Wiederaufnahme in München am 1. April 1953 und der, zunächst versuchsweisen, Aufnahme am 19. Mai 1953 in Berlin. Der Rohrpostzuschlag war mit 15 Pf. angegeben.

In einer Verordnung vom 22. Juni 1954 lesen wir, dass Massendrucksachen nicht durch Rohrpost befördert werden dürfen.

In der Postordnung vom 1.März 1963 war die Sendungsarten "Rohrpostsendungen" nicht mehr enthalten.

Möchtet ihr die Abschriften der einzelnen Ver- und Ordnungen etc?
 
Werner Steven (RIP) Am: 12.10.2013 12:03:17 Gelesen: 1113972# 909 @  
Rohrpost in Quellen

Abkürzungen:

Amtsbl = Amts - Blatt des Reichspostamts (Nr./ Verfügung)
ZBL = Central . Blatt für das Deutsche Reich
RGB = Reichs - Gesetzblatt für das Deutsche Reich


1876 01.12 Eröffnung der Rohrpost in Berlin Amtsbl.90/252 S. 517


Nachstehende Bekanntmachung ist durch die Zeitung veröffentlicht worden und wird den Verkehrsanstalten zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

Nachdem die (Bauarbeiten der) zur Beförderung von Briefen und Telegrammen mittelst Luftdruck bestimmten unterirdischen Rohranlagen in Berlin nunmehr beendet sind, soll diese Rohrverbindung vom 1.Dezember (1876) ab dem Betrieb übergeben werden. Zur Beförderung mit der Rohrpost werden außer den Telegrammen auch Briefe und Karten im Stadtpostverkehr zugelassen. Die zur Versendung mit der Rohrpost bestimmten Briefe müssen so geformt und beschaffen sein, dass sie in die zur Beförderung dienenden cylinderischen Briefbehälter eingelegt werden können. Sie dürfen daher in der Länge 12 1/2 Zentimeter, in der Breite 8 Zentimeter und im Gewicht 10 Gramm nicht übersteigen und nicht mit Siegellack verschlossen sein; der Verschluss ist nur mittelst Gummi, Oblaten u.s.w. herzustellen. Seife oder zerbrechliche Gegenstände dürfen in Rohrpostbriefen nicht enthalten sein, da letztere behufs Einlegens in die Briefbehälter gerollt werden müssen.

Zur Benutzung der Rohrpost sind besondere, den Erfordernissen des Betriebs entsprechende gestempelte Briefumschläge und Postkarten auf hellrotem Papier hergestellt und bei allen hießigen Post- bz. Telegraphenämter, sowie bei den amtlichen Verkaufsstellen für Postwertzeichen zum Betrage des Wertstempels käuflich zu haben. Eine Verpflichtung zur Verwendung dieser Briefumschläge und Postkarten besteht zwar nicht; jedoch ist im Interesse des pünktlichen Betriebs diese Verwendung dringend zu raten. Soweit die gestempelten Umschläge oder Karten für die Rohrpost vom Absender nicht benutzt werden, muß derselbe die zur Versendung mit der Rohrpost bestimmten Briefe und Postkarten auf der Vorderseite oben links mit der deutlichen und zu unterstreichenden Bezeichnung "Rohrpost" versehen. Die Bestellung der Rohrpostsendungen erfolgt durch Eilboten. Die im Voraus zu entrichtende Gebühr für die Beförderung und Bestellung der Rohrpostsendungen beträgt:

a) für Briefe 30 Pfennig,
b) für Postkarten 25 Pfennig.

Soweit die besonderen gestempelten Umschläge oder Karten nicht verwendet werden, müssen die mit der Rohrpost zu befördernden Sendung vom Absender mit dem zur Darstellung oder Ergänzung des Wertbetrags von 30 bz. 25 Pfennig erforderlichen Postfreimarken beklebt sein. Unfrankierte bz. ungenügend frankierte oder sonst zur Beförderung mit der Rohrpost nicht geeignete Sendungen werden wie gewöhnliche Stadtpostsendungen behandelt. Die Beförderung der Rohrpostsendungen erfolgt täglich in der Zeit zwischen 8 Uhr Vormittags und 9 Uhr Abends in viertelstündigen Zeiträumen vermittels der zwischen den Rohrpostämtern laufenden Rohrpostzügen, und von den Bestellungsämtern ab durch besondere Boten. Rohrpostsendungen können in Berlin bei allen Post- bz. Telegraphenämtern eingeliefert, auch in jeden Postbriefkasten gelegt werden; es empfiehlt sich jedoch, falls an einer beschleunigteren Beförderung gelegen ist, die Sendung bei einem Rohrpostamte einzuliefern.

Die nachbezeichneten Verkehrsanstalten in Berlin haben Rohrpostverbindungen: a) das Haupt-Telegraphenamt, Französische Straße 33 b/c (Rohrpostamt); b) das Postamt 53 in der Seydelstraße 11 (Rohrpostamt 2); c) das Postamt 42 in der Ritterstraße 26 (mit dem Rohrpostamt 3 in der Ritterstraße 7 verbunden); d) das Postamt 13 in der Neuenburger Straße (Rohrpostamt 4); e) das Postamt 41 in der Mauerstraße 69 (Rohrpostamt 5); f) das Telegraphenamt am Potsdammer Thor (Rohrpostamt 6); g) das Telegraphenamt am Brandenburger Thor (Rohrpostamt 7); h) das Postamt 30 in der verlängerten Genthiner Straße 27 (Rohrpostamt 8); i) das Telegraphenamt im Börsengebäude (Rohrpostamt 9); k) das Postamt 24 in der Oranienburger Straße 35/36 (Rohrpostamt 10); l) das Postamt 54 in der Lothringer Straße 61 (Rohrpostamt 11); m) das Postamt 43 in der Neuen Königstraße 70 (Rohrpostamt 12); n) das Hof-Postamt in der Königstraße (Rohrpostamt 13); o) das Postamt 55 in der Invalidenstraße 70a (Rohrpostamt 14); p) das Postamt 27 in der Wallnerstraße 10 (Rohrpostamt 15).


1876 26.12 Rohrpost in Berlin Amtsbl.96/266 S. 547


Die Rohrpost in Berlin wird von jetzt ab auch für Briefe und Postkarten, welche nach Orten außerhalb Berlins gerichtet sind, auf Verlangen der Absender in der Weise nutzbar gemacht werden, dass die Sendungen bis zu demjenigen Rohrpostamt, welches dem betreffenden Bahnhofe zunächst belegen ist, mittelst der Rohrpost befördert und dann durch besondere Boten unmittelbar den betreffenden Bahnposten zugeführt werden.

Die in solcher Weise zu befördernden Briefe und Postkarten müssen, insofern nicht die für die Rohrpost hergestellten besonderen Briefumschläge bzw. Postkarten verwendet werden, mit einem das Verlangen der Beförderung mit der Rohrpost ausdrückenden Vermerke versehen sein. Im Übrigen müssen sie den für Rohrpostsendungen bestehenden Bestimmungen entsprechen, insbesondere auch vom Absender außer mit dem gewöhnlichen Porto noch mit der Gebühr von 30 bz. 25 Pf. für die Rohrpostbeförderung frankiert werden.

Bei der Bestimmungs-Postanstalt werden streckenweise mit der Rohrpost beförderten Briefe etc. in Bezug auf die Bestellung und sonstige Behandlung den gewöhnlichen Briefen gleichgeachtet. Die etwa darunter befindlichen Eilbriefe sind am Bestimmungsort durch Eilboten zu bestellen. Den Eilbriefzettel hat nicht das Aufgabebeamte, sonder die Bahnpost beizufügen.




1877 03.03 Benutzung der Rohrpost in Berlin – für Briefe etc. von außerhalb Amtsbl.15/51 S. 65


Nachstehende Bekanntmachung ist durch die Zeitungen veröffentlicht worden und wird den Verkehrsanstalten zur Kenntnisnahme und Beachtung mit der Veranlassung mitgeteilt: Abschrift der Bekanntmachung durch Aushang an den Schalterstellen zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.

Die Rohrpost in Berlin soll fortan auch für Briefe und Postkarten von außerhalb in der Weise nutzbar gemacht werden, daß auf Verlangen der Absender die betreffenden Briefe und Postkarten sofort nach ihrem Eingang in Berlin mittelst der Rohrpost demjenigen Rohrpostamt zugeführt werden, in dessen Bezirk die Wohnung des Empfängers belegen ist, wonächst die Bestellung der Sendung ohne Verzug durch besonderen Boten erfolgt. Vermittelst der Rohrpost wird gegenwärtig die schnellste Besorgung der Sendung innerhalb Berlins erzielt, so daß deren Benutzung auch der Bestellung durch Eilboten in der Regel vorzuziehen ist. Die für die Rohrpost bestimmten Sendungen von außerhalb, welche in Berlin in der Zeit eingehen, während welcher der Rohrpostdienst ruht, werden den Empfängern durch Eilboten überbracht.

Die mit der Rohrpost zu befördernden Briefe dürfen in der Länge 12 1/2 Zentimeter, in der Breite 8 Zentimeter und im Gewicht 10 Gramm nicht übersteigen. Der Verschluss ist mittelst Gummi, Oblaten etc. - nicht mit Siegellack - herzustellen. Seife oder zerbrechliche Gegenstände dürfen in Rohrpostbriefen nicht eingelegt werden. Die Sendungen sind, falls nicht etwa die für die Rohrpost in Berlin hergestellten und nur hier verkäuflichen besonderen Briefumschläge bzw. Postkarten benutzt werden, auf der Vorderseite oben links mit der deutlichen und zu unterstreichenden Bezeichnung "Rohrpost" zu versehen. Außer mit dem gewöhnlichen Porto müssen die Briefe und Postkarten mit der Gebühr von 30 bz. 25 Pf. für die Rohrpostbeförderung frankiert werden. Der General-Postmeister


1877 12.04 Einführung von Rohrpostkarten mit bezahlter Antwort Amtsbl.22/71 S. 105


Nachstehende Bekanntmachung ist durch die Zeitung veröffentlicht worden und wird den Verkehrsanstalten zur Beachtung mit der Veranlassung mitgeteilt: Abschrift der Bekanntmachung durch Aushang an den Schalterstellen zur allgemeinen Kenntniss zu bringen:

Bekanntmachung betreffend die Einführung von Rohrpostkarten mit bezahlter Antwort.

Mit der Rohrpost in Berlin können vom 20.April ab auch Postkarten mit bezahlter Antwort befördert werden. Die zu diesem Behufe hergestellten Doppelkarten sind vom bezeichneten Tage ab bei allen Post- bz. Telegraphenämtern, sowie bei den amtlichen Verkaufsstellen, zum Betrage des Wertstempels von 50 Pfennig käuflich zu haben.

Die Einführung der Rohrpostkarten mit bezahlter Antwort gilt einstweilen als Versuch. Falls daraus im Hinblick auf die Eigenthümlichkeit des Rohrpostdienstes Unzuträglichkeiten entstehen sollten, bleibt die Zurückziehung vorbehalten.

Der General-Postmeister
 

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