Thema: (?) (348/355) Nachgebühr verschiedener Länder
obelix.fg Am: 14.01.2009 18:22:59 Gelesen: 376574# 84@  
Hallo zusammen!

Der Weltpostvertrag von Wien 1964, der am 01.01.1966 in Kraft trat, brachte eine weitgehende Neugestaltung des Nachtaxierungswesens betreffend des Auslandspostverkehrs.

- bei nicht oder ungenügend freigemachten Briefsendung hat die Aufgabeverwaltung neben dem T-Stempel einen Bruch anzuschreiben der im Zähler die fehlende Gebühr (einfach, etwa bei ungenügend frankierten Einschreibebriefen oder doppelt, bei normalen Briefsendungen) in der Währung des eigenen Landes ohne Angabe der Landeswährung und im Nenner die eigene Auslandsgebühr für einen Brief der ersten Gewichtsstufe (egal ob es sich bei dem Poststück um einen Brief, Karte, Drucksache usw. handelt).

- die Mindestnachgebühr ist mit 10 Goldcentimen festgelegt (in Österreich waren das damals 90 Groschen)

- die gleiche Methode des Ansatzes gilt auch für nachgesandte Briefsendungen, deren Freimachungsbetrag für den neuen Beförderungsweg nicht ausreicht. War die Sendung für die ursprüngliche Beförderung richtig freigemacht, ist die fehlende Gebühr nur einfach in den Taxbruch einzusetzen und die Regel der Mindestgebühr nicht anzuwenden.

- für den Fall das neben dem T-Stempel keine Bruchzahl vermerkt ist, hat der Weltpostkongreß der Abgabepostveraltung das Recht eingeräumt, ohne Einhebung einer Nachgebühr zuzustellen. Österreich hat davon aber keinen Gebrauch gemacht, sondern angeordnet, dass weiterhin alle aus dem Ausland einlangenden Briefsendungen die nicht oder ungenügend freigemacht sind - auch bei Fehlen des T-Stempels bzw. der fehlenden Nachgebühr in Bruchform - zu belasten sind.

- die Errechnung der Nachgebühr hat wie folgt zu geschehen: Der Fehlbetrag (Zähler des Bruches) wird mit der eigenen Briefgebühr eines Auslandsbriefes der ersten Gebührenstufe multipliziert und die Summe anschließend durch die Briefgebühr des Aufgabelandes (Nenner des Bruches) dividiert. Der errechnete Betrag wird dem Empfänger in Rechnung gestellt (in Österreich wurde dieser Betrag gegebenenfalls auf volle 10 Groschen auf gerundet).

Diese Regelung galt für alle Mitgliedsländer des Weltpostvereins gleichermaßen, und zwar bis zum 31.12.1975.

Hier noch ein Beispiel anhand eines Beleges:

Eine Postkarte auf gegeben am 17.07.1966 in Sonthofen, frankiert mit 20 Pf. Die Gebühr für eine Postkarte wäre aber ab dem 01.04.1966 30 Pf. gewesen, somit fehlten 10 Pf. Der Fehlbetrag wurde verdoppelt und die Karte vorschriftsmäßig taxiert. In Österreich wurde der Taxbruch mit 300 (der zu diesem Zeitpunkt gültigen Gebühr für einen Auslandsbrief) multipliziert und die errechnete Nachgebühr mit Portomarken in Höhe von 120 Groschen verklebt und beim Empfänger ein gehoben.



Mit dem Inkrafttreten des Weltpostvertrages von Lausanne 1974, am 01.01.1976 ergab sich folgende Änderung im Nachtaxierungswesen. Ab diesem Zeitpunkt wurde der Fehlbetrag nicht mehr verdoppelt, sondern nur einfach in den Taxbruch eingesetzt und zusätzlich zum errechneten Ergebnis eine fixe Einhebungsgebühr hinzugefügt. Diese Regelung galt bis 30.06.1981.

Die ab dem 01.07.1981 geltenden Regeln werde ich in meinem nächsten Beitrag erläutern.

Dazu wieder ein Beispiel aus Österreich:

Eine Bildpostkarte aus Deutschland abgestempelt am 27.06.1978. Die Auslandsgebühr für Postkarten war aber seit dem 101.07.1974 mit 50 Pf. festgelegt. Die Nachgebühr wurde in Österreich wie folgt errechnet: 10 x 600 / 70 = 85,71 Groschen. Dieser Betrag wurde auf 90 Groschen aufgerundet und die Einhebungsgebühr von 1 Schilling wurde dazu addiert und mittels Maschinen-Nachgebührstempel abgeschlagen, welche beim Empfänger eingehoben wurde.



Gruß, obelix.fg
 
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