Thema: Stiftung Philatelie: Veröffentlichung interner Stiftungsdokumente
Peter Feuser Am: 20.06.2017 08:46:40 Gelesen: 2686# 7@  
@ Richard

Der Vorwurf steht im Raum, dass während der Verwaltungsratssitzung im Februar 2017 im Haus der Philatelie von einem Verwaltungsratsmitglied unberechtigt Kopien von vertraulichen Stiftungsunterlagen gezogen wurden. Nähere Einzelheiten sind mir bekannt. Auszüge der kopierten Dokumente wurden hier im Forum und in der DBZ veröffentlicht. Es ist im übrigen erwiesen, dass das betreffende Verwaltungsratsmitglied über vertrauliche Unterlagen der Stiftung verfügt, die er als Außenstehender nicht besitzen dürfte.

DBZ-Redakteur Torsten Berndt hat bereits weitere Enthüllungen für die Ausgabe DBZ 14/17 angekündigt. Ich beanstande nicht die Veröffentlichung der vertraulichen Unterlagen, sondern die illegale Beschaffung derselben.

Werner Müller als Verwaltungsratsvorsitzender teilt uns mit, dass ihn die Vorgänge nicht berühren und er keinen Anlass sieht, in dieser Angelegenheit tätig zu werden. Diese Meinung teile ich nicht. Es ist selbstverständlich die Pflicht des Verwaltungsrates, sich mit diesen Vorwürfen zu befassen, sie aufzuklären und ggf. Konsequenzen zu ziehen.

Wenn sich der Verwaltungsrat weigert, hier tätig zu werden, werden sich Dritte um Aufklärung bemühen müssen. Bitte erlaube mir, in diesem Zusammenhang an Forennutzer Freier Friese einige Fragen zu stellen, die er sicherlich beantwortet.

@ Freier Friese

* Waren Sie während der Verwaltungsratssitzung am 18. und 19. 2. 2017 im Haus der Philatelie als Verwaltungsratsmitglied anwesend?

* Haben Sie die Sitzung für längere Zeit verlassen?

* Wie kamen Sie vorab zu den von Torsten Berndt in der DBZ 13/2017 vom 9.6.2017 gebrachten Enthüllungen über Dr. Heinz Jaeger? Vgl. Ihr Posting hier im Forum vom 13.4.2017:

"Einen persönlichen Vorteil oder eine Vergünstigung würde sich z.B. ein Kuratoriumsmitglied verschaffen, das eine Briefmarkensammlung an die Stiftung verkauft. Wobei es wohl auf den tatsächlichen Verkauf ankäme, nicht nur auf ein Kaufangebot. Oder wäre schon ein Angebot verwerflich? Aber das ist nach § 6 Abs. 3 der Stiftungsverfassung ja unzulässig."
 
Quelle: www.philaseiten.de
https://www.philaseiten.de/thema/10440
https://www.philaseiten.de/beitrag/155364