@ volkimal
[#257]Der Ursprungsbeitrag ist zwar schon etwas älter, dennoch möchte ich Euch nicht vorenthalten, was ich heute im Handwörterbuch des Postwesens (1953) gefunden habe - unter dem Stichwort Dienstbriefe!
Bundes- und Länderbehörden können die Umschläge angenommener und geöffneter Sendungen mit Nachgebühr zur Einziehung der Nachgebühr vom Absender an die Post zurückgeben (PO § 50v). In Bayern bestand früher für Sendungen an Staatsbehörden Freimachungszwang (Bayrische PO § 48).Beste Grüße,
Bernd