Thema: (?) (1180) Rohrpostbelege
Werner Steven (RIP) Am: 12.10.2013 12:30:31 Gelesen: 1111735# 910@  
1885 Rohrpost-Betriebs-Ordnung

Wer bitte kann die Betriebs-Ordnung einstellen



1903 06.08 Rohrpostordnung für Berlin ZBL S. 598

Auf Grund des §.50 des Gesetztes über das Postwesen vom 28.Oktober 1871 wird für den Verkehr innerhalb des Rohrpostbezirks nachstehende Rohrpostordnung erlassen:

§ 1 Umfang des Rohrpostbezirks Berlin
Der Rohrpostbezirk Berlin umfaßt die Bestellbezirke der Postämter in Berlin, Charlottenburg, Friedenau, Halensee, Plötzensee, Nixdorf, Schöneberg, Westend innerhalb des Charlottenburger Gemeindebezirks und Wilmersdorf.

§ 2 Benutzung der Rohrpost
Zur Beförderung als Rohrpostsendung sind unter den nachfolgenden Bestimmungen zulässig: 1. Briefe, 2. Postkarten, und 3. Postkarten mit Antwort.
Die Verwaltung hat das Recht, die Rohrpost zeitweise ganz oder zum Teil für alle oder gewisse Gattungen von Sendungen zu schließen.

§ 3 Allgemeine Bestimmungen
Die Bestimmungen der jeweilig gültigen Postordnung hinsichtlich
1. der gewöhnlichen Briefe und Postkarten;
2. der Außerkurssetzung, der Bareinlösung, des Umtausches von Postwertzeichen sowie hinsichtlich des Verbots der Verwendung ausgeschnittener Frankostempel finden auch auf Rohrpostsendungen Anwendung, soweit nachstehend nicht besondere Bestimmungen getroffen sind.

§ 4 Gewicht und Beschaffenheit der Rohrpostsendungen
Das Meistgewicht für Rohrpostbriefe beträgt 20 Gramm. Rohrpostbriefe dürfen 12,5 cm in der Länge und 8 cm in der Breite nicht überschreiten. Aufklebungen auf der Rückseite der Postkarten sind nur mit den durch §.8 I festgesetzten Ausnahmen zulässig.

§ 5 Kennzeichnung der Rohrpostsendungen
Rohrpostsendungen müssen, sofern nicht die gestempelten Formulare zu Rohrpostumschlägen und Rohrpostkarten (§.15) verwendet werden, auf der Vorderseite am oberen Rande mit der deutlichen, zu unterstreichenden Bezeichnung "Rohrpost" versehen sein.

§ 6 Aufschrift der Rohrpostsendung
In der Aufschrift der Rohrpostsendung ist die Wohnung des Empfängers genau zu bezeichnen.

§ 7 Gebühren für die Rohrpostsendungen
Die Gebühr für die Beförderung und die Bestellung innerhalb des Rohrpostbezirks beträgt:
1. für Rohrpostbriefe 30 Pf.
2. für Rohrpostkarten 25 "
3. für Rohrpostkarten mit bezahlter Antwort 50 "
Für unzureichend frankierte Rohrpostsendungen wird der einfache Betrag des fehlenden Gebührenteils (Ergänzungsgebühr) und daneben eine Zuschlaggebühr von 10 Pf. erhoben.

§ 8 Von der Rohrpostbeförderung ausgeschlossenen Gegenstände
I von der Rohrpostbeförderung werden ausgeschlossen:
1. Sendungen, welche Geldstücke oder sonstige steife oder zerbrechliche Gegenstände enthalten, mit Siegellack verschlossen sind oder in die zur Beförderung dienenden Büchsen nicht eingelegt werden können, ohne Schaden zu nehmen, oder welche bei der Verpackung und Beförderung Schwierigkeiten bereiten;
2. unfrankierte Sendungen;
3. unzureichend frankierte Sendungen, die nur streckenweise mit der Rohrpost befördert werden sollen (§.16 II);
4. Wert-, Einschreib- und Nachnahmesendungen;
5. Briefe mit Zustellurkunde.
II Durch die Briefkasten aufgelieferten Sendungen, die als Rohrpostsendungen bezeichnet, jedoch nach vorstehenden Bestimmungen von der Rohrpostbeförderung ausgeschlossen sind, werden, soweit es nach den Vorschriften der Postordnung angängig ist und soweit die Bestimmungen in §.16 II und III dem nicht entgegenstehen, wie durch Eilboten zu bestellende Sendungen behandelt.

§ 9 Ort der Einlieferung
I Rohrpostsendungen sind bei den mit Rohrpostbetrieb ausgestatteten Post- und Telegraphenanstalten mittelst der in den Schaltervorräumen befindlichen besonderen Briefkästen oder Einwürfe für Rohrpostsendungen und, wenn solche Einwürfe nicht vorhanden sind, an der Annahmestelle aufzuliefern.
II Rohrpostsendungen können auch den Telegraphen- und Rohrpostboten bei der Bestellung von Rohrpostsendungen und Telegrammen zur Besorgung der Auflieferung übergeben werden. Für die Mitnahme von Rohrpostsendungen durch die Boten kommt eine besondere Gebühr nicht zur Erhebung.
III Rohrpostsendungen können ferner bei den innerhalb des Rohrpostbezirks gelegenen Post- und Telegraphenanstalten ohne Rohrpostbetrieb eingeliefert werden. Ein Recht, die Beförderung derartiger Sendungen durch besondere Boten nach der nächsten Rohrpostbetriebsstelle zu beanspruchen, besteht jedoch nicht. Das gleiche gilt von den in den gewöhnlichen Postbriefkasten vorgefundenen Rohrpostsendungen.

§ 10 Zeit der Einlieferung
I Die Einlieferung bei den Rohrpostbetriebsstellen muß während der Schalterdienststunden geschehen.
II Die Schalterdienststunden für den Rohrpostverkehr beginnen in der Zeit vom 1. April bis 30.September um 7 Uhr morgens, in der Zeit vom 1.Oktober bis 31.März um 8 Uhr morgens und dauern während des ganzen Jahres bis 10 Uhr abends. Eine Beschränkung der Dienststunden an den Sonn- und Feiertagen tritt nicht ein.
III Als Schlußzeit für die Einlieferung gilt in der Regel eine Frist von drei Minuten vor dem planmäßigen Abgange des Rohrpostzuges.
IV Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Rohrpostsendungen innerhalb der vorbezeichneten Frist wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, so können die Schlußzeiten angemessen verlängert werden. Das gleiche gilt im Einzelfalle bei gleichzeitiger Einlieferung größerer Mengen von Rohrpostsendungen durch denselben Absender.
V Die in den Schaltervorräumen der Post- und Telegraphenanstalten mit Rohrpostbetrieb befindlichen Briefkasten für Rohrpostsendungen werden vor Eintritt der Schlußzeit eines jeden Rohrpostzugs geleert.
VI Rohrpostsendungen, welche nach Schluß der Schalterdienststunden zur Abgabe gelangen, werden, sofern sie den Bestimmungen der Postordnung entsprechen, nach Maßgabe dieser wie durch Eilboten zu bestellende Sendung behandelt.

§ 11 Leitung der Rohrpostsendungen
Auf welchem Wege und an welches Bestellungsamt die Rohrpostsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt.

§ 12 Bestellung der Rohrpostsendungen
I Rohrpostsendungen werden dem Empfänger nach der Ankunft bei der Bestimmungs-Rohrpostbetriebsstelle durch besonderen Boten zugestellt.
II Rohrpostsendungen, die mit richtiger Aufschrift versehen sind, und deren Bestellung versucht, aber aus irgend einem Grunde bis zum Schlusse der Rohrpostbestellung nach den Bestimmungen der Postordnung über die Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen Briefsendungen sich nicht mehr ermöglichen lassen, können während des Schlusses der Schalterstunden (während der Nacht) bei derjenigen Anstalt abgeholt werden, welche auf dem an der Tür usw. des Empfängers vom Boten zurückgelassenen Benachrichtigungszettel angegeben ist. Nicht abgeholte Rohrpostsendungen werden am nächsten Morgen durch besonderen Boten bestellt.

§ 13 Aushändigung von postlagernden Rohrpostsendungen
Rohrpostsendungen mit dem Vermerk "Postlagernd", jedoch ohne Angabe der Anstalt, bei welcher die Sendung lagern soll, werden in Berlin bei Hof-Postamt, in Charlottenburg, Nixdorf und Schöneberg bei den Postämtern Nr.1 und in Wilmersdorf bei dem Postamt in Wilmersdorf aufbewahrt.

§ 14 Nachsendung und Behandlung unbestellbarer Rohrpostsendungen
I Die Nachsendung sowie die Rücksendung der Rohrpostsendungen erfolgt innerhalb des Rohrpostbezirks mittelst Rohrpost und ohne Ansatz einer weiteren Gebühr. Bei der Nachsendung, Rücksendung oder weiteren Versendung nach Orten außerhalb des Rohrpostbezirks wird noch das gesetzliche Porto für den Fernverkehr oder die postordnungsmäßige Gebühr für den Orts- oder Nachbarortsverkehr in Ansatz gebracht.
II Nachgesandte, zurückgesandte oder weiter gesandte Rohrpostsendungen werden innerhalb des Rohrpostbezirks auch hinsichtlich der Bestellung als Rohrpostsendung behandelt.

§ 15 Verkauf von Rohrpostbriefumschlägen und Rohrpostkarten
Rohrpostbriefumschläge und Rohrpostkarten werden zum Nennwert des Stempels an das Publikum abgelassen und können innerhalb des Rohrpostbezirks außer bei den Post- und Telegraphenanstalten auch bei den amtlichen Verkaufsstelle bezogen werden.

§ 16 Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen
I Zur Beförderung mit der Rohrpost geeignete, im übrigen postordnungsmäßig beschaffene Briefe und Postkarten, deren Aufgabe- und Bestimmungsort außerhalb des Rohrpostbezirks liegt, könne auf Verlangen der Absender streckenweise mit der Rohrpost befördert werden.
II Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen müssen frankiert werden; dem gesetzlichen Porto oder der postordnungsmäßigen Gebühr tritt die nach §.7 für die Rohrpostbeförderung zu erhebenden Gebühr hinzu. Unfrankierte oder unzureichend frankierte Sendungen dieser Art werden wie gewöhnliche Briefsendungen behandelt.
III Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen, die an Empfänger innerhalb des Rohrpostbezirks gerichtet sind, werden hinsichtlich der Bestellung nach §.12 behandelt. Sind derartige Sendungen an Empfänger außerhalb des Rohrpostbezirks gerichtet, so werden sie am Bestimmungsorte nur dann durch Eilboten bestellt, wenn die Eilbestellung nach Maßgabe der Postordnung ausdrücklich verlangt ist. Die Gebühr hierfür tritt den Sätzen unter §.16 II hinzu, doch ist ihre Vorausbezahlung nicht erforderlich.

Berlin, W 66, den 6.August 1903 Der Reichskanzler In Vertretung: Kraetke
Der Reichspostminister Giesberts
 
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