Thema: Rohrpostbelege
Werner Steven (RIP) Am: 13.10.2013 10:14:39 Gelesen: 1115462# 914@  
1921 22.12. POSTORDNUNG für das Deutsche Reich

ABSCHNITT II Beförderungsdienst
1. Personenposten §§ 51 bis 61

§ 62 Rohrpostsendungen
Die Bedingungen für die Benutzung der Rohrpost werden durch eine besondere Rohrpostordnung festgesetzt.
§ 63 Luftpostsendungen
Die Bedingungen für die Luftpostbeförderung werden durch besondere Anordnungen festgesetzt.
III Schlußbestimmungen
§ 64 Inkrafttreten
Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Januar 1922 in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 1921 Der Reichspostminister Giesberts


1921 19.12. Gesetz über Postgebühren

Bei dem “Gesetz über Postgebühren”, den “Gebührenänderungen im Postverkehr mit dem Ausland” und in der “Verordnung zur Änderungen der Rohrpostordnung” ist der Text fast immer gleich, es macht also wenig Sinn diese Texte zu wiederholen. Die Gebühren sind in der “Gebührenübersicht” dargestellt. Wie bei der Postordnung werden daher die Änderungen in den entsprechenden Text eingearbeitet.

1923 30.05 Rohrpostordnung
Auf Grund des Artikels 88 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August 1919 (Reichsgesetzblatt S.1383) und des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28.Oktober 1871 (Reichgesetzblatt S. 347) wird mit Zustimmung des Reichsrats nachstehende Rohrpostordnung erlassen:

§ 1 Benutzung der Rohrpost
Als Rohrpostsendungen werden zugelassen:
1. Briefe,
2. Postkarten
die innerhalb der Orte mit Rohrpostbezirk eingeliefert werden oder nach diesen Orten gerichtet sind und wenigstens streckenweise mit der Rohrpost befördert werden können.
Die Post hat das Recht, die Rohrpost zeitweise ganz oder zum Teil für alle oder gewisse Gattungen von Sendungen zu schließen oder für einzelne Rohrpostbezirke andere Gattungen von Sendungen zuzulassen.

§ 2 Rohrpostbezirke
Rohrpostbezirke im Sinne des § 1 sind solche Orte oder Ortsteile, deren Rohrpostanstalten für den allgemeinen Verkehr geöffnet sind, sie werden aus den Zustellbezirken dieser Rohrpostanstalten gebildet.
Die Post entscheidet über die Einrichtung von Rohrpostbezirken sowie über die Änderung und Aufhebung bestehender Rohrpostbezirke.

§ 3 Allgemeine Bestimmungen

Die Vorschriften der jeweils geltenden Postordnung über
1. die gewöhnlichen Briefsendungen,
2. den Verkauf von Postwertzeichen
finden auch auf Rohrpostsendungen Anwendung, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.

§ 4 Gewicht und Beschaffenheit der Rohrpostsendungen
Die Vorschriften über das Meistgewicht und die Beschaffenheit der Rohrpostsendungen werden für die einzelnen Rohrpostbezirke von der Post erlassen und in ihren amtlichen Blättern veröffentlicht.

§ 5 Kennzeichnung und Aufschrift der Rohrpostsendungen
Rohrpostsendungen müssen, sofern nicht die von der Post herausgegebenen gestempelten Rohrpostbriefumschläge und Rohrpostkarten verwendet werden, einen das Verlangen der Beförderung mit der Rohrpost ausdrückenden Vermerk tragen, z.B. "Rohrpost", "Rohrpostbrief", "Rohrpostkarte". Dieser Vermerk muß auf der Vorderseite der Sendung deutlich angebracht sein.
In der Aufschrift ist die Wohnung des Empfängers genau zu bezeichnen. Die linke obere Ecke der Aufschrift ist für Dienstvermerke frei zu lassen.

§ 6 Von der Rohrpostbeförderung ausgeschlossene Gegenstände

Von der Rohrpostbeförderung sind ausgeschlossen:
1. Sendungen, die Geldstücke oder sonstige steife oder zerbrechliche Gegenstände enthalten oder mit Siegellack verschlossen sind oder nicht in die Rohrpostbüchsen, ohne Schaden zu nehmen, eingelegt werden können, oder die bei der Verpackung und Beförderung Schwierigkeiten bereiten,
2. Wert-, Einschreib-, und Nachnahmesendungen,
3. Briefe mit Zustellungsurkunde,
4. Sendungen, deren Bestimmungsort außerhalb des Reichspostgebiets liegt.
Durch die gewöhnlichen Postbriefkasten aufgelieferte Sendung, die als Rohrpostsendungen bezeichnet, jedoch nach vorstehenden Bestimmungen von der Rohrpostbeförderung ausgeschlossen sind, werden, soweit es nach den Vorschriften der Postordnung angängig ist, wie Eilsendungen behandelt.

§ 7 Gebühren für Rohrpostsendungen
Für die Beförderung von Rohrpostsendungen und für deren Zustellung im Ortszustellbezirk des Bestimmungs-Postorts werden erhoben:
1. die Gebühr für die gewöhnliche Orts- oder Fernbriefsendung gleicher Art nebst der Eilzustellgebühr für eine Briefsendung im Ortszustellbezirk und
2. ein Zuschlag für die Rohrpostbeförderung in Höhe der Gebühr für einen Ortsbrief gleichen Gewichts oder für eine Ortspostkarte.
Für die Zustellung im Landzustellbezirk wird daneben der Unterschied zwischen den Gebührensätzen für die Eilzustellung im Orts- und im Landzustellbezirk nach der Postordnung erhoben.
Der sich bei der Berechnung ergebende Gesamtbetrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet.
Für Rohrpostsendungen mit dem Vermerk "Postlagernd" ist neben der Gebühren unter 1 und 2 die Zuschlaggebühr für die Aufbewahrung nach der Postordnung zu entrichten.
Rohrpostsendungen sind vom Absender vollständig freizumachen. Für die Festsetzung der Nachgebühr bei nicht- oder unzureichend freigemachten Rohrpostsendungen gelten die Bestimmungen des Postgebührengesetzes. Dabei gilt die Gesamtgebühr als ein unteilbarer Gebührensatz.

§ 8 Ort der Einlieferung
Rohrpostsendungen sind bei den Rohrpostanstalten durch die in den Schaltervorräumen befindlichen besonderen Briefkasten oder Einwürfe für Rohrpostsendungen oder, wenn solche nicht vorhanden sind, an der Annahmestelle einzuliefern.

§ 9 Zeit der Einlieferung
Die Annahmezeiten für Rohrpostsendungen bei den Rohrpostanstalten werden nach den örtlichen Verhältnissen von der Post festgesetzt und durch Aushang im Schaltervorraum bekanntgegeben. Außerhalb dieser Annahmezeiten eingelieferte Rohrpostsendungen werden wie Eilsendungen behandelt.

§ 10 Beförderung außerhalb der Rohrpostbezirke
Rohrpostsendungen werden bei der Beförderung außerhalb der Rohrpostbezirke wie Eilsendungen behandelt.

§ 11 Zustellung der Rohrpostsendungen
Rohrpostsendungen werden sogleich nach der Ankunft abgetragen, zwischen 10 Uhr abends und 6 Uhr früh aber nur dann, wenn der Absender es durch den Vermerk in der Aufschrift "Auch nachts" verlangt hat.

§ 12 Nachsendung und Behandlung unzustellbarer Rohrpostsendungen
Nachzusendende und zurückzusendende Rohrpostsendungen werden hinsichtlich der Beförderung und Zustellung ohne neuen Gebührenansatz wie sonstige Rohrpostsendungen behandelt. Überschreiten sie dabei den Geltungsbereich der Ortsgebühr des Aufgabe-Postorts so unterliegen sie der Ferngebühr.

§ 13 Nebenrohrpostanlagen
Die Post kann auf Antrag einen Wohn- oder Geschäftsraum durch eine Nebenrohrpostanlage mit einer Rohrpostanstalt verbinden. Sie setzt die Bedingungen für die Herstellung, die Unterhaltung und den Betrieb solcher Anlagen von Fall zu Fall fest.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Rohrpostordnung tritt am 1.Juni 1923 in Kraft. Gleichzeitig erlöschen die Rohrpostordnung für Berlin vom 30.Januar 1909 nebst Änderungen und die Verordnung über den Rohrpostverkehr in München vom 1.Juli 1922. Berlin, den 30.Mai 1923 Der Reichspostminister Stingl
 
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