Thema: (?) (1180) Rohrpostbelege
Werner Steven (RIP) Am: 14.10.2013 11:08:29 Gelesen: 1113433# 916@  
1922 01.04. (Post-Nachrichtenblatt 26) Anlage
Bestimmungen über den Luftpostverkehr
Bei Flugpostsendungen nach dem Inland, die im Rohrpostbezirk als Rohrpostsendungen aufgeliefert werden, ist für die gesamte Beförderung und Eilbestellung neben der Rohrpostgebühr lediglich der Luftpostzuschlag, - nach auch die gewöhnliche Postgebühr - zu entrichten. Es empfiehlt sich sie Sendungen ganz oder wenigstens teilweise (neben den gewöhnlichen Marken) durch Luftpostmarken freizumachen. usw.

24.05.1924 (Amtsbl. 53 Vfg. 315) Änderung der Rohrpostordnung

Auf Grund des § 2 des Postfinanzgesetzes vom 18. März 1924 (RGB, I, S.287) wird die Rohrpostordnung vom 30. Mai 1923 (RGB, I, S.303) wie folgt geändert:
Im § 7 “Gebühren für Rohrpostsendungen” sind der vorletze und drittletzte Absatz zu streichen
Berlin, den 24. Mai 1924 Der Reichspostminister In Vertretung Sautter

Die Rohrpostordnung mit Ausführungsbestimmungen wird demnächst als besonderes Druckheft herausgegeben und den OPD mit Rohrpostbezirk überwiesen. Gleichzeitig treten die bisherigen Ausführungsbestimmungen zur Rohrpostordnung werden — sowie sie von allgemeiner Bedeutung sind –- nachstehend auszugsweise wiedergegeben.

Bemerkung: Bei der Luftpost kam zum gewöhnlichen Porto der jeweilige Luftpostzuschlag. Bei Eilbestellung und Rohrpost war zusätzlich die Eilbestell- und die Rohrpostgebühr zu zahlen.

April bis Juni 1932
Die Deutsche Reichspost im 1. Viertel des Rechnungsjahres 1932. (Anlage zum Amtsbl.)
Inland: Rohrpostbriefumschläge ohne Freimarkenstempel als Formblätter zu 1 Rpf, ausgegeben.

22.08.33 Betriebsdienst (Amtsbl. 77/31.6/1933)

Beförderung gewöhnlicher Briefe mit der Rohrpost zum Abgangsbahnhof. In den Rohrpostbezirken Berlin und München können gewöhnliche Briefsendungen von der Auflieferungs-Postanstalt nach der Bahnhofs-Postanstalt gegen einen Gebührenzuschlag von 10 RPF. mit der Rohrpost befördert werden, damit sie noch Anschluss an die abgehenden Züge erreichen. Die Sendungen tragen den Vermerk "In Berlin (München) durch Rohrpost". Sie werden mit einem Rohrpostleitvermerk versehene, d.h. mit der mit Rotstift niedergeschriebenen Nummer des für die Weiterbeförderung zuständigen Bahnhofs-PA, z.B. 40 für das Berliner Bahnhofs PA NW 40. Diese rot ausgeworfene Zahl ist, auch wenn sie nicht durchgestrichen ist, nicht als Nachgebühransatz anzusehen.
 
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