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Thema: BDPh Vorstand ist beschlussunfähig - keine ao Hauptversammlung
Richard Am: 03.11.2016 09:32:00 Gelesen: 20577# 1 @  
philaseiten.de (03.11.16) - Auf der Messe in Sindelfingen gab es reichlich Gelegenheit, mit den bisherigen und den verbleibenden Vorständen sowie mit Vertretern der Landesverbände über die Situation im Vorstand des BDPh nach dem Rücktritt des Vizepräsidenten Alfred Schmidt und des Schatzmeisters Walter Bernatek zu sprechen.

Diese Diskussionen und ein Blick in die aktuelle Satzung [1] zeigt deutlich, dass der Bundesvorstand des BDPh beschlussunfähig ist:

In § 9 Abs. 6 ist die Beschlussfähigkeit des Bundesvorstandes geregelt:

Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind, darunter wenigstens eines der nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Mitglieder

Durch den Rücktritt von zwei Mitgliedern des Bundesvorstandes ist diese Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben. Beispielhaft seien genannt:

§ 7 (4 a) Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Bundesvorstand aus wichtigem Anlass einberufen werden.

§ 9 (3) Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstandes während seiner Amtszeit aus, so beauftragt der Bundesvorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates eine andere Person mit der Wahrnehmung des Amtes. Die Beauftragung endet durch Neuwahl auf der folgenden Hauptversammlung.

Haftung des Vorstands

Sollte der Vorstand dennoch eine von der überwiegenden Zahl der Landesverbände geforderten ausserordentliche Hauptversammlung einberufen und würde gegen diese geklagt, oder würden weitere Vorstandsmitglieder berufen, könnte dies zur Auslösung von Schadenersatzansprüchen gegen die verbleibenden Vorstandsmitglieder führen. Zudem könnten sämtliche Beschlüsse der ausserordentlichen Hauptversammlung und sämtliche nachfolgenden Beschlüsse des dann fünfköpfigen Vorstands unwirksam werden. Diese (auch finanziellen) Risiken dürfte der ehrenamtliche Bundesvorstand wohl kaum eingehen wollen.

Dass der Vorstand zwar in wichtigen Punkten beschlussunfähig ist, aber nicht handlungsunfähig, regelt die Satzung:

§ 9 (4) Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Bund wird dabei wirksam vertreten im Verhältnis zu den Mitgliedern ebenso wie zu jeglichen Dritten jeweils durch den Präsidenten und dem Vizepräsidenten oder dem Präsidenten und dem Schatzmeister. Für den Fall des Ausscheidens - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - von Vizepräsident und Schatzmeister ist der Präsident allein zur Vertretung berufen, solange nicht gemäß dem vorstehenden § 9 Abs. (3) eine andere Person mit der Wahrnehmung des Amtes von Vizepräsident und / oder Schatzmeister beauftragt ist.

Rücktritt zur Unzeit

Im Vereinsrecht geregelt ist, wie zahlreichen Kommentaren zu entnehmen ist, der Rücktritt zur Unzeit:

Das ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglied eines Vereins kann grundsätzlich sein Amt jederzeit niederlegen. Die Niederlegung darf jedoch nicht zur „Unzeit“ erfolgen, sondern sie muss dem Verein angemessene Zeit lassen, das freiwerdende Vorstandsamt anderweitig zu besetzen. Eine solche „Unzeit“ wird in der Regel dann angenommen, wenn durch die Amtsniederlegung die zur Vertretung des Vereins erforderlichen Vorstandsmitglieder nicht mehr vorhanden sind, wenn der Verein zeitweilig also handlungsunfähig wird. Eine zur Unzeit erklärte Amtsniederlegung wird jedoch dennoch als wirksam erachtet, wenn die Niederlegung aus nicht unredlichen oder gegen Treu und Glauben verstoßenden Gründen (§ 242 BGB) erklärt wurde. Für die aus dem Rücktritt zur Unzeit entstehenden finanziellen Schäden haftet das zurückgetretene Vorstandsmitglied persönlich.

Dies bedeutet, dass der Rücktritt des zeitlich zweiten Vorstandsmitglieds möglicherweise dessen Schadenersatzpflicht auslöst. Kommentar dazu:

Eine zur Unzeit erklärte Amtsniederlegung ist trotzdem wirksam. Der Vorstand kann aber verpflichtet werden, dem Verein den Schaden zu ersetzen, der durch den Rücktritt zur Unzeit entstanden ist. [3]

Ein Schaden über geschätzte 5.000 bis 10.000 Euro entsteht möglicherweise durch die Kosten einer zusätzlichen ausserordentlichen Hauptversammlung auf Wunsch der Landesverbände.

Fazit: Die verbliebenen drei Vorstände würden sich weiter schadenersatzpflichtig machen, wenn sie ebenfalls zurücktreten und den BDPh bis zur Hauptversammlung in Wittenberg nicht nur beschlussunfähig, sondern auch handlungsunfähig machen würden.

Juristen oder Fachkundige mögen dieser oder abweichender Meinung sein und sind gerne eingeladen, diese zu begründen.

Schöne Grüsse, Richard


[1] http://www.bdph.de/fileadmin/Image_Archive/PDF/Satzung-2009.pdf

[2] http://www.philaseiten.de/cgi-bin/index.pl?ST=9500&CP=0&F=1

[3] http://www.iww.de/vb/archiv/vereinsrecht-ruecktritt-als-vorstandsmitglied-das-muessen-sie-beachten-f17904
 
olli0816 Am: 03.11.2016 14:12:29 Gelesen: 20476# 2 @  
Hallo Richard,

soweit die Regeln. Was dabei aber völlig ignoriert wird, ist die Unruhe und vor allem die anscheinend steigende Ablehnung gegenüber dem bestehenden Vorstand. Ich bin zwar dort nirgends eingebunden, aber mein gesunder Menschenverstand sagt mir, wenn zwei Vorstände selbstständig zurücktreten und es anscheinend einen Antrag einer Sonderversammlung gibt, dass hier ganz viele Sachen nicht in Ordnung sind und nicht mehr mit dem Tun des jetzigen Vorstandes einverstanden sind. Sich quasi auf Formalien zurückziehen, um eine überfällige Entscheidung zu fällen, wie es weiter geht, ist doch keine Lösung! Ich weiß nicht, wie es dir geht, wenn Du dir deine Zeilen durchliest?

Vor allem bestehen doch solche Verbände nicht aus einer Person, sondern aus ganz vielen.

Du schreibst hier zwei Beispiele, wovon Beispiel 1 von einigen Leuten ganz dringend gewünscht ist:

Durch den Rücktritt von zwei Mitgliedern des Bundesvorstandes ist diese Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben. Beispielhaft seien genannt:

§ 7 (4 a) Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Bundesvorstand aus wichtigem Anlass einberufen werden.

§ 9 (3) Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstandes während seiner Amtszeit aus, so beauftragt der Bundesvorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates eine andere Person mit der Wahrnehmung des Amtes. Die Beauftragung endet durch Neuwahl auf der folgenden Hauptversammlung.


Außerdem wird es sicher möglich sein, ein Schriftstück zu verfassen, der bei Rücktritt des bestehenden Vorstandes und Neuwahl (wer auch immer das dann sein wird) diese Schadensersatzpflicht wegen besonderer Umstände ausgesetzt wird. Also kein Risiko für die bestehenden Personen schaffen.

Das ganze Gezerre und Zurücktreten und Einstechen schadet doch dem Ansehen des BdPh über alle Massen. Viele interessiert der BdPh gar nicht (ca. 30.000 Mitglieder bei geschätzten 1,8 Mio. Sammlern) und für jeden außenstehenden kommt das so vor, als wären man in der Muppetshow. Warum wird da nicht endlich mal was unternommen, damit man die Zankereien vom Tisch bekommt?

Ich habe schon im stampsx - Forum dazu geschrieben und möchte das nicht nochmal ausführen. Aber in so einen Verband will ich niemals Mitglied sein und bin ich auch nicht.

Nur mal eine Meinung von einem außenstehenden Sammler.

Nicht böse gemeint. Und jetzt bitte niemand herauskommen und sagen, da ich nicht Mitglied wäre, bräuchte ich auch nichts dazu zu schreiben. Ich als Sammler finde es schade, das es nur so einen maroden Verband gibt und würde mir wünschen, es wäre anders. Insofern gehts also jeden Sammler etwas an, wenn er sich eine vernünftige übergeordnete Organisation wünscht, die Sammlerinteressen vertritt. Tut der BdPh aber nur eingeschränkt mit Kartoneditionen in zweifelhaften Folien oder dem Verkauf einer Kreditkarte. Alles schon VISA?

Grüße
Oliver
 
Markus Pichl Am: 03.11.2016 16:08:19 Gelesen: 20407# 3 @  
Hallo Richard,

Deinen Eröffnungsbeitrag in diesem Thread finde ich sehr interessant.

Wenn ich es richtig verstehe, dann könnte es sein, dass das als zweites zurückgetretene Vorstandsmitglied, wer es auch immer ganz genau sein mag, der zweite Vorsitzende oder der Schatzmeister, nicht nur den verbliebenen Vorstand beschlussunfähig gemacht hat, sondern er selbst sogar ggf. schadenersatzpflichtig wird, wenn dieser Rücktritt zur Unzeit erfolgt sein sollte.

Beste Grüße
Markus
 
EdgarR Am: 03.11.2016 17:35:37 Gelesen: 20341# 4 @  
@ Markus Pichl [#3]

Ich war zwar nie im Vorstand des BDPh - und Gott verhüte, dass ich je in diese Kalamität komme! - aber ich habe einige Jahre einem e.V. vorgestanden. Aus dieser Erfahrung kann ich mit hoher Gewissheit erklären, dass eine Schadensersatzpflicht wegen "Rücktritts zur Unzeit" nur deshalb, weil dann eine a.o. Versammlung zur Vorstands-Ergänzung(-swahl) notwendig wird kaum in Betracht kommt.

Meiner höchst privaten Meinung nach könnte es hingegen kaum schaden, wenn die Herr- und Damenschaften im Vorstand sich auf ihre Aufgaben konzentrierten und ihre jeweiligen Fähigkeiten zu Intrige und Vendetta andernorts auslebten.

EdgarR
 
Richard Am: 01.12.2016 09:25:15 Gelesen: 20053# 5 @  
Über die ausserordentliche Hauptversammlung [#1] wurde auf der Sitzung des Verwaltungsrats diskutiert:

Verwaltungsratssitzung am 19./20. November 2016

(BDPh) - Am Wochenende trafen sich die Vorsitzenden aller Mitgliedsverbände zur Verwaltungsratssitzung in Bonn.

Der neue Geschäftsführer des BDPh, Reinhard Küchler und die neue Redaktion „philatelie“ mit Geschäftsführer Ernst-Wilhelm Isermann und Redakteur Udo Angerstein stellten sich vor. Die Verbandsvorsitzenden äußerten ihre Vorstellungen zum künftigen Inhalt der „philatelie“.

Uwe Decker berichtete ausführlich über die Vergabeverhandlungen und den Vertrag mit der neuen Redaktion, der dem BDPh sehr deutliche Einsparungen bringt und über die Vorgänge in der Stiftung für Philatelie und Postgeschichte.

Der von einer großen Anzahl von Mitgliedsverbänden gestellte Antrag auf eine außerordentliche Hauptversammlung mit der alleinigen Tagesordnung „Abwahl und Neuwahl des Präsidenten“ wurde eingehend diskutiert. Nähere Begründungen für den Antrag oder Namen von Kandidaten waren nicht zu erfahren. Der Bundesvorstand hat den Antrag abgelehnt, da er nicht satzungskonform ist. Die Antragsteller haben nun beim Amtsgericht Bonn eine Vollmacht beantragt, eine außerordentliche Hautversammlung einzuberufen. Die Entscheidung liegt nun beim Rechtspfleger dieses Gerichtes, bei dem der BDPh ins Vereinsregister eingetragen ist. Sollte das Gericht dem Antrag kurzfristig zustimmen, wäre eine Versammlung im April 2017 denkbar.

Da der Verwaltungsrat noch viele andere Punkte in der Satzung sieht, die besser formuliert sein könnten, wird eine neue Satzung erarbeitet und angestrebt, diese noch im September 2017 in Wittenberg zum Beschluss vorzulegen.

Werner Müller
 
Werner P. Am: 01.12.2016 10:52:42 Gelesen: 19995# 6 @  
Nur zum Thema Schadensersatz: Als ehemaliges Mitglied in Vereinsvorständen und Aufsichtsrat in ähnlichen Vereinigungen (Genossenschaften, WEG-Beirat) habe ich einiges an praxisorientiertem, rechtlichem Wissen angehäuft, bin jedoch kein Rechtsanwalt und deshalb bleibt meine Interpretation natürlich nur laienhaft und rechtlich unverbindlich. Das soweit vorab.

Ich jedoch sehe praktisch überhaupt keine Chance für einen Schadensersatz. Selbst wenn so etwas in den Statuten/der Satzung eines Vereins relativ hemdsärmelig so formuliert ist, sehe ich kaum eine Möglichkeit, dass das irgendwann greift - bzw. vor Gericht standhält. Denn diverse Gesetze stehen dem entgegen.

Als Beispiel nur einmal: Ich legte ein derartiges Amt auch bereits einmal nieder. Damals ein 3-Personen-Vorstand, in dem 2 Mitglieder mich regelmässig überstimmten. Soweit kein Problem, jedoch waren die Beschlüsse der beiden anderen m.E. teilweise rechtlich mehr als bedenklich. Wäre ich im Vorstand verblieben, hätte ich dem Gesetz und den Statuten nach die Mitverantwortung für die Beschlüsse getragen, obwohl ich dagegen stimmte. Dies kann niemand von einem - noch dazu ehrenamtlichen - Vorstand verlangen. Selbst wenn ich vielleicht langfristig bei einer Verhandlung unbelastet wegen meiner Gegenstimme geblieben wäre, ich hätte mich dem Risiko einer zivil- und evtl. sogar strafrechtlichen Anklage aussetzen müssen. Dies wäre für einen Vorstand untragbar, wenn er zum Verbleib im Vorstand gezwungen wäre.

Auf den BdPh übertragen: m.E. ist ein solcher Satzungsparagraph entweder restlos unwirksam oder zumindest in 99% der Fälle nicht anwendbar. M.E. gibt es keinerlei Verpflichtung eines Ehrenamtlichen, ein Amt aufrechtzuerhalten und nicht ordnungsgemäss zu jedem Zeitpunkt zurücktreten zu dürfen. Problematisch wäre dies nur dann, wenn er seinen Rücktritt nicht ordnungsgemäss und geeignet verkünden würde und einfach seinen Pflichten nicht mehr nachkommen würde.

Die ausgetretenen Vorstände bräuchten nur zu sagen, dass sie die dem Verein durch die Vorstandsmehrheit zugefügten wirtschaftlichen/ideellen oder sonstigen Schäden nicht mitverantworten wollten. Egal ob diese Schäden nun real bis ins Letzte beweisbar wären oder nur von den Ausgetretenen einfach angenommen. Es ist jedenfalls für mein Empfinden unhaltbar, dass ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied in einem Verein zum Verbleib in diesem Vorstand derart gezwungen würde. Insofern würde ich das sehr, sehr gelassen sehen. Und die Einberufung einer a.o. Versammlung ist sicher auch kein Schaden im Sinne des Gesetzes.

Meine 2 Cents.
 
DL8AAM Am: 01.12.2016 12:23:42 Gelesen: 19943# 7 @  
@ Werner P. [#6]

Selbst wenn so etwas in den Statuten/der Satzung eines Vereins relativ hemdsärmelig so formuliert ist, sehe ich kaum eine Möglichkeit, dass das irgendwann greift - bzw. vor Gericht standhält. Denn diverse Gesetze stehen dem entgegen.

Werner,

hierzu nur ganz kurz, die Regelung Rücktritt zur Unzeit und die daraus entstehende mögliche Schadenersatzpflicht entstammt nicht der Satzung, sondern wird aus dem Vereinsrecht, d.h. aus Gesetzen, abgeleitet. Richard [#1] hatte hierzu einen entsprechenden Link [1] zu einem Kommentar angegeben.

Ich bin auch seit einigen Jahrzehnten in diversen Vereins- und Verbandsvorständen aktiv, u.a. auch als eingetragener BSG "26er", aber nicht bei den Briefmarkensammlern, sondern nur im Sportbund. Ganz so unbedarft bin ich deshalb auch nicht. Es wurde auch bei Vorstandsschulungen regelmäßig darauf hingewiesen, meist auf panische Nachfrage von Neulingen, immer mit dem Nachsatz des Referenten "Wie es ausgeht, sagt Dir dann irgendwann einmal ein Richter" ... ;-)

Gruß
Thomas

[1] http://www.iww.de/vb/archiv/vereinsrecht-ruecktritt-als-vorstandsmitglied-das-muessen-sie-beachten-f17904
 
drmoeller_neuss Am: 01.12.2016 12:55:01 Gelesen: 19921# 8 @  
Ganz banaler Einwand: im deutschen Recht muss Schadensersatz auf Heller und Pfennig nachgewiesen werden (wir sind nicht in den USA!). Welcher materielle Schaden ist denn dem BDPh durch den Rücktritt Rücktritt des Vizepräsidenten Alfred Schmidt und des Schatzmeisters Walter Bernatek entstanden?

Eine zusätzliche außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit beantragt werden, wenn die satzungsmässigen Voraussetzungen vorliegen (z.B. satzungsmässiges Quorum). Dadurch entsteht dem Verein aber kein materieller Schaden, da es sich um satzungsmässige Kosten der Vereinsorgane handelt.
 
DL8AAM Am: 01.12.2016 14:48:35 Gelesen: 19862# 9 @  
@ drmoeller_neuss [#8]

Das hat keiner bestritten. Hier ein kurzes Zitat aus dem Juraforum [1], dass es auf den Punkt bringt "grundsätzlich ist jeder fristlose Rücktritt ein Rücktritt zur Unzeit, sofern keine wichtigen Gründe dafür vorliegen. Ein solcher fristloser Rücktritt führt auch immer zu einer Schadensersatzpflicht des Zurückgetretenen, sofern der Verein aufgrund des Rücktrittes ein tatsächlichen Schaden erleidet.".

Bei uns gilt (fast immer), ohne nachgewiesenen Schaden, kein Schadensersatz. Der Schreiber 'JotEs' ergänzt dort ebenfalls "eine aufgrund des Rücktrittes erforderlich werdende außerordentlich einzuberufende Mitgliederversammlung (ist) kein ersatzpflichtiger Schaden.". Ein möglicher Schadensfall wird dort aber übrigens als Beispiel gleich nachgeliefert "Ersatzpflichtig wäre etwa ein Vermögensschaden, der entstanden ist, weil der Verein aufgrund der Rücktritte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen konnte und deshalb Verzugszinsen zahlen muss.", das könnte u.U. passieren, wenn sämtliche BGB 26er bzw. sämtliche Bankkontobevollmächtigten zurücktreten, oder ein zurückgetretener Schatzmeister "nötige Unterlagen" nicht unverzüglich abgibt. Wobei sicherlich noch weitere Schadensfälle konstruierbar sind. Dafür haben wir ja unsere hochbezahlten Juristen ;-) Und die erhellende, abschließende Klarheit bringt dann - ein ebenfalls gut bezahlter - Richter in die Dunkelheit.

Gruß
Thomas

Nachsatz: In meinem PS in [#7] sollte es natürlich auch "BGB 26er" heissen, nicht BSG, ich war da leider parallel mit zwei Sachen beschäftigt.

[1] http://www.juraforum.de/forum/t/ruecktritt-zur-unzeit.248348
 
Dittmar Wöhlert Am: 04.12.2016 18:06:23 Gelesen: 19678# 10 @  
@ Richard [#1]

Also so ganz verstehe ich das nicht.

Wie kann man für einen Verein/Vorstand handeln, wenn dieser gar keine Beschlüsse mehr fassen kann? Beschlüsse gehören zum Tagesgeschäft eines Verbandes/Vereins und beziehen sich (im Falle des BDPh) u. a. auf:

- Festsetzung von Zuschüssen
- Berufung von Kommissaren
- Eingehen jeglicher vertraglicher Verpflichtungen/Regelungen
- Festlegung Abläufe Philatelistentag
- Entscheidungen bei Organisationsfragen (z. B. im Rahmen der alleinigen Trägerschaft der PHILATELIE)
- Entscheidungen der Besuche/Reisetätigkeiten des BV, Kostenübernahme für Fahrten In- und Ausland
- Personelle Entscheidungen (BV und Geschäftsstelle)
- usw.

Das würde doch bedeuten, dass dieses Handeln schwebend unwirksam ist, da der Vorstand gar keine Beschlüsse mehr fassen kann und ggf. die amtierenden Vorstände wegen Satzungsverstößen in Regress nehmen könnte, wenn es bei der "Alleinherrschaft" zu Vermögensschäden kommt.

Woher kommt also die Handlungsfähigkeit? Kennt hierzu jemand einschlägige Urteile?

Das ganze Gezerre und Zurücktreten und Einstechen schadet doch dem Ansehen des BdPh über alle Massen. Viele interessiert der BdPh gar nicht (ca. 30.000 Mitglieder bei geschätzten 1,8 Mio. Sammlern) und für jeden außenstehenden kommt das so vor, als wären man in der Muppetshow. Warum wird da nicht endlich mal was unternommen, damit man die Zankereien vom Tisch bekommt?

Diesen klugen Worten muss man nichts mehr hinzufügen. Wir sollten uns endlich wieder der "Förderung der Philatelie" widmen. Das kann nur mit einem (schnellstmöglichen) Neustart aller Institutionen gelingen.
 
Richard Am: 05.12.2016 07:57:02 Gelesen: 19511# 11 @  
Amtsgericht Bonn – Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung - Erforderliches Quorum nicht erreicht

BDPh (05.12.16) - Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 informierte das Amtsgericht Bonn Herrn Hans-Gerd Treschnak (1. Vorsitzender des Verbands Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V.), der beim Amtsgericht Bonn einen Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung gestellt hat, dass das in der Satzung vorgeschriebene Quorum nicht erreicht ist. Eine rechtsmittelfähige Entscheidung kann noch verlangt werden.

Mit gleicher Begründung hat bereits der Bundesvorstand am 17. Oktober 2016 gegenüber Herrn Frank Blechschmidt (1. Vorsitzender des Landesverbands Sächsischer Philatelistenvereine e.V.) seinen beim BDPh gestellten Antrag abgelehnt. Damit sind beide Personen mit ihren Anträgen gescheitert.

Über die Hintergründe der Anträge kann nur weiter spekuliert werden, da Frank Blechschmidt in der Verwaltungsratssitzung am 19. November 2016 auch auf Nachfrage keine Begründungen für seine Initiative gegeben hat. Dem BDPh liegen Unterlagen eines Schriftwechsels zwischen ihm und dem Chef-Redakteur der philatelie vor, in dem die Kündigung des Redaktionsvertrags zum Jahresende als Desaster und Schaden für die deutsche Philatelie bezeichnet wurde. In Anschluss daran wurden Handlungsoptionen ausgetauscht. Von daher verdichten sich die Gerüchte, dass mit einer außerordentlichen Hauptversammlung die Mehrheitsverhältnisse im Bundesvorstand schnell geändert werden sollten, um den geplanten Redaktionswechsel noch zu stoppen. Immerhin geht es um viel Geld. Wolfgang Maassen und seiner Firma Phil*Creativ GmbH sind im Vertragszeitraum 2013 bis 2016 grob geschätzt eine Million Umsatz, zum Großteil aus Mitgliedsbeiträgen und Stiftungsmittel, zugeflossen.
 
WPhV Stuttgart Am: 05.12.2016 09:21:34 Gelesen: 19459# 12 @  
@ Richard [#11]

Wenn das, was Du in Sachen "philatelie"-Klüngelei schreibst, stimmen sollte, bestätigt es nur, dass es zum Wohl der Ortsvereine und der sonstigen organisierten Philatelie allerhöchste Eisenbahn war, Direktmitglieder Number One Wolfgang Maassen und seine Firma Phil*Creativ GmbH auf's Abstellgleis zu schieben.

Dem BDPh, der natürlich in seinem Wirken nicht fehlerfrei ist (Stichwort: unsägliche Direktmitgliedschaften), ist zumindest für diese nicht ganz leichte Rangieraufgabe Respekt zu zollen.
 
Werner P. Am: 05.12.2016 11:03:34 Gelesen: 19364# 13 @  
@ DL8AAM [#7]

Du hast ja Fälle durch "Rücktritt zur Unzeit" durch Deinen Link belegt. Nur - das sind ja schon Extremfälle. Das eine Urteil beschäftigt sich damit, dass sich Vorstandsmitglieder gegenseitig den Rücktritt erklären und somit der Verein handlungsunfähig und völlig "kopflos" bzw. ohne Vorstand ist.

Das 2. Urteil ist sogar noch weiter von "unserer" Realität entfernt, weil ein Vorstand sich einem OE durch Rücktritt entziehen wollte.

Was haben wir denn im BdPh: Es tritt weder der gesamte Vorstand zurück, noch kann man den beiden Zurückgetretenen irgendwelche unlauteren Absichten unterstellen (wie z.B. sich einem OE zu entziehen). Dagegen darf man durchaus einen "wichtigen Grund" annehmen. Zu den Hintergründen (ob nun das ein mögliches Intrigenspiel in Bezug auf die "philatelie" usw. sein möge, will ich gar keine Stellung beziehen).

Im Link steht der für mich entscheidende Absatz, der m.E. in den meisten Fällen und so auch hier greift:

Völlig ausschließen kann die Satzung die vorzeitige Amtsniederlegung aber nicht. Der Rücktritt aus wichtigem Grund ist immer möglich.

Geht es also eigentlich nur noch darum, ob man irgendwo "zur Unzeit" konstruieren könnte.

Dazu im Link: Zur Unzeit erfolgt der Rücktritt, wenn durch die Amtsniederlegung die zur Vertretung des Vereins erforderlichen Vorstandsmitglieder nicht mehr vorhanden sind oder - der Vorstand besteht nur aus einer Person - wenn der Verein zeitweilig handlungsunfähig wird.

So wie ich das verstehe, sind die verbliebenen Vorstände ja durchaus in der rechtlichen Lage, Ersatz für die Zurückgetretenen zu bestellen. Und welcher Schaden sollte denn nun entstanden sein, ausser der a.o. Versammlung. Dass eine "Ausserordentliche" einen Schaden darstellt, habe ich bislang jedenfalls noch nirgends gelesen. Noch dazu scheint die ja gar nicht notwendig zu sein, wenn der Vorstand sich momentan sogar weigert, diese einzuberufen. Dass er das nicht muss, wurde ja vom Gericht bestätigt, er hätte aber sicher selbst "können".
 
Richard Am: 05.12.2016 17:58:13 Gelesen: 19211# 14 @  
Außerordentliche Hauptversammlung des BDPh

(wm) Gemäß einer Meldung des BDPh-Vorstandes vom 5.12.2016 hat das Amtsgericht Bonn den von der Mehrheit der Mitgliederverbände gestellten Antrag zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgrund der fehlenden Stimmenmehrheit aller Mitglieder des BDPh – dazu zählen dann auch die sog. Einzelmitglieder – nicht erfolgsversprechend eingestuft: Die notwendige Mehrheit, das erforderliche Quorum, fehle. Allerdings könne noch eine rechtsmittelfähige Entscheidung verlangt werden. Damit seien Anträge von Hans-Gerd Treschnak (Vorsitzender des Verbands Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften) und Frank Blechschmidts (Vorsitzender des Landesverbandes Sächsischer Philatelistenvereine) gescheitert, die bereits vorher vom Vorstand des BDPh abgelehnt worden seien.

Im zweiten Teil der Verbandspressemeldung spekuliert der nicht genannte Verfasser der Meldung – man darf annehmen, dass dies BDPh-Präsident Uwe Decker selbst ist – über angebliche Hintergründe der Antragssteller und deren vermeintliche Ziele, die offenbar auf eine schnelle Ablösung des derzeitigen Vorstands sowie ein Ende des geplanten Redaktionswechsels der Zeitschrift „philatelie“ ausgerichtet gewesen seien.

Am gleichen Tag gab H.-Gerd Treschnak im Namen der antragstellenden Mitgliedsverbände des Verwaltungsrates des BDPh bekannt, dass man die Einschätzung des Gerichtes akzeptieren würde und sich – zur Vermeidung unnötiger Kosten für den BDPh – entschieden hätte, den Antrag beim Amtsgericht zurückzuziehen. Wörtlich heißt es dazu: „Bei einer Weiterverfolgung des Anliegens würde die nächste ordentliche Hauptversammlung zeitlich so nah heranrücken, sodass die außerordentliche Hauptversammlung weder inhaltlich, noch vom finanziellen Aufwand her zu rechtfertigen wäre.“ Treschnak betont aber auch, dass es die Antragsteller als Erfolg werten, mit ihrer Initiative ein Signal für die Erneuerung des Vorstandes gesetzt zu haben.
 
Richard Am: 10.12.2016 08:33:26 Gelesen: 18764# 15 @  
Rücknahme des Antrags auf außerordentliche Hauptversammlung

Stellungnahme von Hans-Gerd Treschnak, 1. Vorsitzender des Verbands Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. (VPhA)

BDPh (10.12.16) - Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 informiert der VPhA-Vorsitzende als Bevollmächtigter der Antragssteller über das Schreiben des Amtsgerichts Bonn vom 1. Dezember 2016 zum Antrag auf eine außerordentliche Hauptversammlung des BDPh. Diese Veröffentlichung erfolgt auf seinen ausdrücklichen Wunsch:

Nach Aussage von Treschnak ginge aus dem Schreiben hervor, dass es in dieser Frage wenig heranzuziehende Rechtsprechung gäbe und die derzeitige BDPh-Satzung im Hinblick auf die Ermittlung der Minderheit bzw. des Stimmrechtes abweichende Regelungen enthalte. Man akzeptiere die Einschätzung des Gerichtes. Aufgrund der sich abzeichnenden Ablehnung des Antrages und zur Vermeidung unnötiger Kosten für den BDPh hätten sich die Antragsteller entschieden, den Antrag beim Amtsgericht zurückzuziehen. Die Antragsteller würden es als Erfolg werten, dass sie mit ihrer Initiative ein Signal für die Erneuerung des Verbandes gesetzt hätten.

Der Stellungnahme ist dazu auch ein Teil des Schreibens des Amtsgerichts Bonn vom 1. Dezember 2016 beigefügt. Die Veröffentlichung des Schreibens des Amtsgerichts erfolgt dabei von ihm auf journalistisch unseriöse Weise, indem nur ein Teilausschnitt den Empfängern gezeigt wird und die wesentlichen Punkte verschwiegen werden.

Das Amtsgericht schreibt nämlich sehr deutlich, dass mit dem Antrag von 10 Vereinen das erforderliche Quorum nicht erreicht ist. Damit bestätigt die Behörde, die in § 7 Nr. 4b) der BDPh Satzung klar formulierte Regelung unmissverständlich. Exakt aus diesem Grund hatte der Bundesvorstand bereits am 17. Oktober dieses Jahres den an ihn gestellten Antrag abgelehnt, da bei einer satzungswidrigen Einberufung eine Anfechtung möglich und damit im Ergebnis die Beschlüsse nichtig gewesen wären.

Der BDPh legt Wert darauf, seriös und umfassend zu informieren. Aus diesem Grund ist hier das vollständige Schreiben des Amtsgerichts zu lesen:


 
stampmix Am: 10.12.2016 09:52:20 Gelesen: 18718# 16 @  
@ Richard [#15]

Der BDPh legt Wert darauf, seriös und umfassend zu informieren. Aus diesem Grund ist hier das vollständige Schreiben des Amtsgerichts zu lesen:

Das macht die Sache auch nicht besser!

Ich habe die Tatsache, daß hier nach Satzung das Direktmitglied die gleiche Stimme hat wie ein Landesverband der mehrere tausend Mitglieder vertritt, mehrfach hingewiesen z.B.[1]. Das sind die (nicht erkannten oder vielleicht sogar gewollten ?) Nebenwirkungen eines Dachverbandes, der gleichzeitig ein Verband, ein Verein und dazu noch ein Interessenvertreter derer ist, die ihn ablehnen (wie heißt das nochmal: Geschäftsstellen-Anbindung?).

Ich rechne den Landesverbänden ihr umsichtiges Handeln hoch an und wünsche dem Dachverband, daß die ihn tragenden Verbände den Augiasstall ausmisten und den verbleibenden Rumpfvorstand in die Friesisch-Schwäbische Wüste schicken.

mit bestem Gruß
stampmix

[1] http://www.philaseiten.de/beitrag/131493
 
stampmix Am: 10.12.2016 10:05:51 Gelesen: 18700# 17 @  
@ Richard [#15]

Aus diesem Grund ist hier das vollständige Schreiben des Amtsgerichts zu lesen:



Hallo Richard,

was steht eigentlich in dem "weggefalteten" Bereich? Oder wurde Seite 2 einkopiert?

besten Gruß
stampmix
 
JohannesM Am: 10.12.2016 17:13:53 Gelesen: 18534# 18 @  
Merkwürdig, wieso habe ich dann eine Mitgliedskarte vom BDPh mit einer Mitgliedsnummer, wenn ich kein Mitglied bin?

Beste Grüße
Eckhard
 
WPhV Stuttgart Am: 10.12.2016 17:44:34 Gelesen: 18501# 19 @  
@ stampmix [#16]

[..] Ich habe die Tatsache, daß hier nach Satzung das Direktmitglied die gleiche Stimme hat wie ein Landesverband der mehrere tausend Mitglieder vertritt, mehrfach hingewiesen z.B.[1]. Das sind die (nicht erkannten oder vielleicht sogar gewollten (DM#1?)) Nebenwirkungen eines Dachverbandes, der gleichzeitig ein Verband, ein Verein und dazu noch ein Interessenvertreter derer ist, die ihn ablehnen (wie heißt das nochmal: Geschäftsstellen-Anbindung?). [..]

Dazu schrieb am 22.10.2016 auf unserer Facebook-Seite unser Erster Vorsitzende etwas rumpelhaft: "Eindrucksvoll bestätigt Alfred Schmidt in seinem Rücktrittschreiben [Rücktritt als BDPh-Vizepräsident - Anm.d.Verf.], welchen Nutzen BDPh-Direktmitgliedschaften in der organisierten Philatelie haben und wozu sie einst 1996 eingeführt wurden: Um Landesverbände und Ortsvereine zu entmündigen, damit der BDPh seine Profilneurosen ausleben kann!"

---

[Redaktioneller Hinweis: Hier ist die "eindrucksvolle Bestätigung" von Alfred Schmidt in seinem Rücktrittsschreiben im Wortlaut, in der Das Wort Direktmitgliedschaften gar nicht vorkam:

"Den letztendlichen Ausschlag für meinen Rücktritt gab die Zurückweisung des Antrages von zehn Mitgliedsverbänden auf Durchführung einer außerordentlichen Hauptversammlung. Die Satzung wurde hier auf der Grundlage einer durch den Vorstand nicht autorisierten Rechtsberatung in der Weise interpretiert, dass Verbände und Einzelmitglieder gleichzustellen sind, wohl wissend, dass das sowohl der Absicht der Satzung als auch der geübten Abstimmungspraxis bei den Hauptversammlungen entgegenläuft. Dieses Vorgehen brüskiert nicht nur die Verbände, sondern entzieht dem Vorstand das Vertrauen für sein weiteres Handeln. Eine drohende Polarisierung bzw. Spaltung der Verbände gefährdet das friedliche Miteinander innerhalb des BDPh."

http://www.philaseiten.de/cgi-bin/index.pl?PR=137206 ]
 
stampmix Am: 11.12.2016 11:41:19 Gelesen: 18324# 20 @  
@ JohannesM [#18]

Merkwürdig, wieso habe ich dann eine Mitgliedskarte vom BDPh mit einer Mitgliedsnummer, wenn ich kein Mitglied bin?

Nennen wir es wohlwollend "Mogelpackung". Ob du Mitglied eines Vereines bist erkennst du an den damit untrennbar verbundenen Rechten: Sitz und Stimme bei der Hauptversammlung. Hast du beim BDPh (trotz "Mitgliedskarte" und "Mitgliedsnummer") aber nicht.

@ Richard [#19]

[Redaktioneller Hinweis: Hier ist die "eindrucksvolle Bestätigung" von Alfred Schmidt in seinem Rücktrittsschreiben im Wortlaut, in der Das Wort Direktmitgliedschaften gar nicht vorkam: ....]

Gelegentlich wird dir Haarspalterei vorgeworfen. Auch du weisst, daß hier:
Direktmitglied-(schaft) als Synonym für Einzelmitglied-(schaft) verwendet wird und wurde. Der korrekte Terminus nach Satzung ist Einzelmitglied; aber auch nur, weil die (ArGe)-Direktmitglieder satzungswidrig aufgenommen werden. Was soll diese sinnfreie Begriffsabgrenzung?

@ WPhV Stuttgart [#19]

Lese dir doch mal den 2. Abschnitt des AG-Schreibens durch und ziehe die für den WPhV richtigen Schlüsse:

"Die einzelnen Mitglieder der phil. Vereine sind nicht automatisch Mitglieder im BDPh. Wäre dies so, dann müßte geregelt sein, dass der Erwerb der Mitgliedschaft im Mitgliedsverein zugleich die Mitgliedschaft im BDPh begründet und dass sich aus der Satzung des Mitgliedvereins diese Form der Doppelmitgliedschaft ergibt. ..."

Interessante Aspekte hinsichtlich der Vereins-Satzung und der Doppelmitgliedschaft (mit den damit untrennbar verbundenen Mitgliedsrechten)

Jetzt muss ich erstmal meine Trollinger Vorräte wieder auffüllen und verbleibe mit bestem Gruß
stampmix
 
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