Thema: (?) (197) Ganzsachen aus den ersten 50 Jahren des Weltpostvereins
Christian Am: 14.05.2009 01:46:45 Gelesen: 247995# 2@  
Hier noch der Wortlaut des Vertrages.

Quelle: http://de.wikisource.org/wiki/Vertrag,_betreffend_die_Gr%C3%BCndung_eines_allgemeinen_Postvereins

#(Nr. 1075.) Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Egypten, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederland, Portugal, Rumänien, Rußland, Serbien, Schweden, der Schweiz und der Türkei, betreffend die Gründung eines allgemeinen Postvereins. Vom 9. Oktober 1874.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder haben, im gemeinsamen Einverständniß und unter Vorbehalt der Ratifikation, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen:

Artikel 1.

Die an gegenwärtigem Vertrage theilnehmenden Länder bilden, für den gegenseitigen Austausch der Korrespondenzen zwischen ihren Postanstalten, ein einziges Postgebiet, welches den Namen „Allgemeiner Postverein“ erhält.

Artikel 2.

Die Bestimmungen dieses Vertrages erstrecken sich auf Briefe, Postkarten, Bücher, Zeitungen und andere Drucksachen, sowie auf Waarenproben und Geschäftspapiere, welche aus einem der Vereinsländer herrühren und nach einem anderen bestimmt sind. Sie finden hinsichtlich der bezeichneten Gegenstände in gleicher Weise Anwendung auf den Postverkehr der Vereinsländer mit fremden, dem Vereine nicht angehörigen Ländern, sofern bei diesem Verkehr das Gebiet von mindestens zweien der vertragenden Theile berührt wird.

Artikel 3.

Das allgemeine Vereinsporto für den einfachen frankirten Brief beträgt 25 Centimen.

Als Uebergangs-Maßregel ist jedoch jedem Lande vorbehalten, mit Rücksicht auf seine Münz- oder sonstigen Verhältnisse, einen höheren oder niedrigeren, als den bezeichneten Portosatz zu erheben, vorausgesetzt, daß derselbe nicht mehr als 32 Centimen und nicht weniger als 20 Centimen beträgt.

Als einfacher Brief gilt jeder Brief, dessen Gewicht 15 Gramm nicht übersteigt. Für Briefe von höherem Gewichte wird für je 15 Gramm oder einen Theil von 15 Gramm ein einfacher Portosatz erhoben.

Das Porto für unfrankirte Briefe soll das Doppelte desjenigen Portosatzes betragen, welcher im Bestimmungslande für frankirte Briefe erhoben wird.
Postkarten müssen frankirt werden. Das Porto beträgt die Hälfte des Portosatzes für frankirte Briefe unter entsprechender Abrundung der Bruchtheile.

Für jede Beförderung zur See, welche 300 Seemeilen innerhalb des Vereinsgebiets übersteigt, kann dem gewöhnlichen Porto ein Zuschlag hinzutreten, welcher die Hälfte des allgemeinen für frankirte Briefe festgesetzten Vereinsportos nicht überschreiten darf.

Artikel 4.

Das allgemeine Vereinsporto für Geschäftspapiere, Waarenproben, Zeitungen, brochirte oder eingebundene Bücher, Brochüren, Noten, Visitenkarten, Kataloge, Prospekte, Ankündigungen und Anzeigen verschiedener Art, gleichviel ob gedruckt, gestochen, lithographirt oder autographirt, sowie für Photographien wird auf 7 Centimen für jede einfache Sendung festgesetzt.

Als Uebergangs-Maßregel ist jedoch jedem Lande vorbehalten, mit Rücksicht auf seine Münz- oder sonstigen Verhältnisse, einen höheren oder niedrigeren, als den bezeichneten Portosatz zu erheben, vorausgesetzt, daß derselbe nicht mehr als 11 Centimen und nicht weniger als 5 Centimen beträgt.

Als einfache Sendung gilt jede Sendung, deren Gewicht 50 Gramm nicht übersteigt. Für Sendungen von höherem Gewichte wird für je 50 Gramm oder einen Theil von 50 Gramm ein einfacher Portosatz erhoben.

Für jede Beförderung zur See, welche 300 Seemeilen innerhalb des Vereinsgebiets übersteigt, kann dem gewöhnlichen Porto ein Zuschlag hinzutreten, welcher die Hälfte des für Sendungen dieser Art festgesetzten allgemeinen Vereinsportos nicht überschreiten darf.

Das Höchstgewicht der vorerwähnten Gegenstände wird für Waarenproben auf 250 Gramm, für alle übrigen Gegenstände auf 1000 Gramm festgesetzt.

Der Regierung jedes Vereinslandes ist das Recht vorbehalten, diejenigen im gegenwärtigen Artikel bezeichneten Gegenstände auf ihrem Gebiete nicht befördern oder bestellen zu lassen, in Betreff deren den bestehenden Gesetzen und Vorschriften des Landes über die Bedingungen ihrer Veröffentlichung und Verbreitung nicht genügt sein sollte.

Artikel 5.

Die im Artikel 2 bezeichneten Gegenstände können unter Rekommandation versendet werden.

Rekommandirte Sendungen müssen frankirt sein.

An Porto werden für rekommandirte Gegenstände die nämlichen Sätze erhoben, wie für nicht rekommandirte Gegenstände.

An Rekommandationsgebühr, sowie an Rückscheingebühr dürfen höhere Sätze nicht erhoben werden, als im inneren Verkehr des Ursprungslandes hierfür festgesetzt sind.

Geht ein rekommandirter Gegenstand verloren, so erhält der Absender, oder auf dessen Verlangen der Adressat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, eine Entschädigung von 50 Franken von derjenigen Verwaltung, auf deren Gebiet oder auf deren Seepostroute der Verlust erfolgt, d. i., wo die Spur des Gegenstandes verschwunden ist, es sei denn, daß diese Verwaltung nach den Gesetzen ihres Landes für den Verlust rekommandirter Sendungen im Innern ihres Gebiets nicht verantwortlich ist.

Die Entschädigung soll sobald als irgend möglich und spätestens innerhalb des Zeitraumes eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, gezahlt werden, an welchem sie in Anspruch genommen wird.

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Posteinlieferung der rekommandirten Sendung an gerechnet, erhoben wird.

Artikel 6.

Die Frankirung der Sendungen kann nur mittelst der im Ursprungslande [227≡]gültigen Freimarken oder Freikuverts bewirkt werden.

Unfrankirte oder ungenügend frankirte Zeitungen und andere Drucksachen werden nicht befördert. Die übrigen unfrankirten oder ungenügend frankirten Gegenstände werden wie unfrankirte Briefe taxirt, nach Abzug des Werths der etwa verwendeten Freimarken oder Freikuverts.

Artikel 7.

Für die Nachsendung von Korrespondenzen innerhalb des Vereinsgebiets wird ein besonderes Porto nicht erhoben.

Nur in dem Falle, wo eine Sendung aus dem innern Verkehre eines Vereinsgebiets, in Folge der Nachsendung, in ein anderes Vereinsgebiet übergeht, wird von der Verwaltung des Bestimmungsgebiets ein Nachschußporto nach ihrem inneren Tarif erhoben.

Artikel 8.

Der auf den Postdienst bezügliche amtliche Schriftwechsel ist portofrei. Im Uebrigen finden weder Porto-Befreiungen noch Ermäßigungen statt.

Artikel 9.

Jede Verwaltung behält unverkürzt die von ihr auf Grund der vorhergehenden Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 erhobenen Summen. Es wird daher hierüber eine Abrechnung zwischen den verschiedenen Vereins-Verwaltungen nicht stattfinden.

Briefe und andere Sendungen dürfen weder im Ursprungslande, noch im Bestimmungsgebiete, sei es zu Lasten der Absender oder der Empfänger, einem anderen Porto oder einer anderen Postgebühr, als den in den vorbezeichneten Artikeln festgesetzten, unterworfen werden.

Artikel 10.

Im gesammten Gebiete des Vereins ist die Transitfreiheit gewährleistet.

In Folge dessen besteht vollständige und unbeschränkte Freiheit des Postaustausches dergestalt, daß die verschiedenen Vereins-Postverwaltungen im Transit über zwischenliegende Gebiete, je nach dem Bedürfniß des Verkehrs und den Erfordernissen des Postdienstes, Korrespondenzen sowohl in geschlossenen Briefpacketen, wie auch im Einzeltransit sich gegenseitig überweisen können.

Die geschlossenen Briefpackete, wie die im Einzeltransit beförderten Korrespondenzen sollen stets auf den schnellsten, den Postverwaltungen zu Gebote stehenden Wegen befördert werden.

Gewähren mehrere Wege die gleiche Schnelligkeit, so bleibt der absendenden Verwaltung die Wahl des Weges überlassen.

Die Versendung darf nur in geschlossenen Briefpacketen erfolgen, sobald nach der Erklärung der betheiligten Verwaltung die Zahl der Briefe und anderen Korrespondenzgegenstände geeignet ist, den Expeditionsdienst des die Umspedirung bewirtenden Büreaus aufzuhalten.

Die absendende Verwaltung hat der transitleistenden Verwaltung für jedes Kilogramm Reingewicht der Briefe 2 Franken und für jedes Kilogramm Reingewicht der im Artikel 4 bezeichneten Korrespondenzgegenstände 25 Centimen zu vergüten, gleichviel ob die Beförderung in geschlossenen Briefpacketen oder im Einzeltransit erfolgt.

Diese Vergütung kann für Briefe auf 4 Franken und für die im Artikel 4 bezeichneten Korrespondenzgegenstände auf 50 Centimen erhöht werden, wenn es sich um einen Transit von mehr als 750 Kilometer auf dem Gebiete ein und derselben Verwaltung handelt.

Man ist jedoch darüber einverstanden, daß überall, wo der Transit zur Zeit bereits unentgeltlich oder gegen niedrigere Abgaben stattfindet, die desfallsigen Bestimmungen aufrecht erhalten bleiben.

Findet eine Transitbeförderung zur See auf einer Strecke von mehr als 300 Seemeilen innerhalb des Vereinsgebiets statt, so soll diejenige Verwaltung, von welcher die Seepostverbindung eingerichtet ist, berechtigt sein, die Erstattung der Beförderungskosten in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, diese Kosten soweit als möglich zu ermäßigen. Die Vergütung, welche die den Seetransport vermittelnde Verwaltung von der absendenden Verwaltung beanspruchen kann, soll den Betrag von 6 Franken 50 Centimen für jedes Kilogramm Reingewicht der Briefe und von 50 Centimen für jedes Kilogramm Reingewicht der im Artikel 4 bezeichneten Sendungen nicht übersteigen.

In keinem Falle dürfen diese Kosten höher sein, als die zur Zeit vergüteten. Es ist daher auf denjenigen Seepostrouten, auf welchen die Beförderung gegenwärtig unentgeltlich erfolgt, auch in der Folge keine Vergütung zu zahlen.

Zur Feststellung des Gewichts sowohl der in geschlossenen Briefpacketen, als auch der stückweise beförderten Transit-Korrespondenzen soll eine zwei Wochen umfassende Statistik dieser Sendungen zu gemeinsam bestimmten Zeiten aufgestellt werden. Bis zu anderweiter Feststellung bilden die Ergebnisse dieser Aufstellung die Grundlage für die Berechnung zwischen den Verwaltungen.

Jede Verwaltung ist befugt eine anderweite Feststellung zu beantragen:

1. wenn in der Bewegung der Korrespondenz eine wesentliche Aenderung eingetreten ist;

2. wenn seit der letzten Feststellung ein Jahr verflossen ist.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels finden weder auf die indische Ueberland-Post, noch auf diejenigen Briefpackete Anwendung, welche auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika mit der Eisenbahn zwischen New-York und San-Francisco befördert werden. Die Beförderung dieser Posten wird auch künftig Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den betheiligten Verwaltungen sein.

Artikel 11.

Die Beziehungen der zum Verein gehörigen Länder zu Ländern, welche dem Vereine nicht angehören, werden durch besondere, bereits bestehende oder demnächst abzuschließende Verträge geregelt.

Durch diese Verträge werden die Taxen festgesetzt, welche für die Beförderung jenseits der Grenzen des Vereins zu erheben sind; dieselben treten betreffenden Falls dem Vereinsporto hinzu.

Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 9 gestaltet sich der Bezug des Vereinsporto wie folgt:

1. Die absendende Vereinsverwaltung behält unverkürzt das Vereinsporto für die nach fremden Ländern gerichtete frankirte Korrespondenz.

2. Die Vereinsverwaltung des Bestimmungsgebiets behält unverkürzt das Vereinsporto für die aus fremden Ländern herrührende unfrankirte Korrespondenz.

3. Diejenige Vereinsverwaltung, welche die Korrespondenz in geschlossenen Briefpacketen mit fremden Ländern auswechselt, behält unverkürzt das Vereinsporto für die aus fremden Ländern herrührende frankirte Korrespondenz und für die nach fremden Ländern bestimmte unfrankirte Korrespondenz. In den unter Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Fällen hat diejenige Verwaltung, welche die geschlossenen Briefpackete unterhält, keinen Anspruch auf Transitporto. In allen anderen Fällen erfolgt die Vergütung des Transitporto nach den Bestimmungen des Artikels 10.

Artikel 12.

Der Austausch von Briefen mit Werthangabe und von Postanweisungen wird zwischen den verschiedenen Ländern oder Ländergruppen des Vereins Gegenstand weiterer Vereinbarungen sein.

Artikel 13.

Die Postverwaltungen der verschiedenen Länder, welche den Verein bilden, sind befugt, im gemeinsamen Einverständniß mittelst Reglements alle zur Ausführung des gegenwärtigen Vertrages erforderlichen Dienstvorschriften festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Reglements können jederzeit im gemeinsamen Einverständniß der Vereinsverwaltungen abgeändert werden.

Ueber solche Fragen, welche nicht die Gesammtheit des Vereins angehen, wie die Regelung der Grenzverbindungen, die Festsetzung von Grenzbezirken mit ermäßigter Taxe, die Bedingungen für den Austausch von Postanweisungen und von Briefen mit Werthangabe und dergleichen, können die verschiedenen Verwaltungen die erforderlichen Verabredungen unter sich treffen.

Artikel 14.

Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages berühren weder die innere Postgesetzgebung jedes Gebiets, noch beschränken sie die Befugniß der vertragenden Theile, Verträge unter sich bestehen zu lassen und neu zu schließen, sowie engere Vereine zur weiteren Erleichterung des Verkehrs aufrecht zu erhalten oder neu zu gründen.

Artikel 15.

Unter dem Namen „Internationales Büreau des Allgemeinen Postvereins“ wird eine Zentralstelle errichtet, welche unter der oberen Leitung einer durch den Kongreß zu bestimmenden Postverwaltung steht, und deren Kosten von den Postverwaltungen sämmtlicher vertragenden Staaten bestritten werden.

Dieses Büreau wird die den internationalen Postverkehr betreffenden dienstlichen Mittheilungen zusammenstellen, veröffentlichen und vertheilen, in streitigen Fragen auf Verlangen der Betheiligten sich gutachtlich äußern, Anträge auf Abänderung des Reglements in die Geschäftsbehandlung bringen, angenommene Aenderungen bekannt geben, die internationale Abrechnung namentlich in den im Artikel 10 vorgesehenen Beziehungen erleichtern und überhaupt sich mit denjenigen Gegenständen und Aufgaben beschäftigen, welche ihm im Interesse des Postvereins übertragen werden.

Artikel 16.

Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern des Vereins über die Auslegung des gegenwärtigen Vertrags sollen durch ein Schiedsgericht ausgetragen werden, zu welchem jede der betheiligten Verwaltungen ein anderes bei der Angelegenheit nicht betheiligtes Vereinsglied wählt.

Das Schiedsgericht entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit wählen die Theilnehmer des Schiedsgerichts zur Entscheidung der streitigen Frage eine andere bei der Angelegenheit gleichfalls unbetheiligte Verwaltung.

Artikel 17.

Denjenigen überseeischen Ländern, welche dem Verein noch nicht angehören, ist der Eintritt in denselben unter folgenden Bedingungen gestattet:

1. Sie haben ihren Antrag an diejenige Verwaltung zu richten, welche mit der Geschäftsführung des internationalen Postbüreaus beauftragt ist.

2. Sie haben sich, vorbehaltlich späterer Verständigung über die Kosten der Beförderung zur See, den Bestimmungen des Vereinsvertrages anzuschließen.

3. Ihrem Beitritt zum Verein muß eine Verständigung zwischen denjenigen Verwaltungen vorangehen, welche mit ihnen in Postvertrags-Verhältnissen oder in direkten postalischen Beziehungen stehen.

4. Zur Erzielung dieser Verständigung wird die geschäftsführende Verwaltung eintretenden Falls eine Konferenz der betheiligten Verwaltungen und derjenigen Verwaltung einberufen, welche dem Verein beizutreten wünscht.

5. Sobald die Verständigung erreicht ist, giebt die geschäftsführende Verwaltung hiervon allen Mitgliedern des Allgemeinen Postvereins Nachricht.

6. Ist innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen, vom Datum dieser Mittheilung an gerechnet, keine Einsprache erhoben, so gilt der Beitritt als vollzogen, und es wird davon der beitretenden Verwaltung durch die geschäftsführende Verwaltung Mittheilung gemacht. – Der Beitritt wird endgültig bestätigt mittelst diplomatischen Akts zwischen der Regierung der geschäftsführenden Verwaltung und der Regierung der in den Verein aufgenommenen Verwaltung.

Artikel 18.

Zur weiteren Ausbildung des Vereins, zur Einführung nothwendig befundener Verbesserungen und zur Erörterung gemeinsamer Angelegenheiten soll mindestens alle drei Jahre ein Kongreß von Bevollmächtigten der am Vertrage betheiligten Länder zusammentreten.

Jedes Land hat eine Stimme.

Jedes Land kann sich durch einen oder mehrere Bevollmächtigte oder durch die Bevollmächtigten eines anderen Landes vertreten lassen; indeß dürfen der oder die Bevollmächtigten eines Landes nur mit der Vertretung von zwei Ländern, das eigene Land einbegriffen, beauftragt werden.

Der nächste Kongreß soll zu Paris im Jahre 1877 stattfinden.

Auf Verlangen von mindestens einem Drittheil der Vereinsmitglieder kann jedoch der Kongreß zu einem früheren Zeitpunkte abgehalten werden.

Artikel 19.

Der gegenwärtige Vertrag wird am 1. Juli 1875 in Kraft treten.

Er ist für drei Jahre von diesem Tage an abgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert; jeder der vertragenden Theile hat aber das Recht, aus dem Verein auszutreten, wenn er diese Absicht ein Jahr im voraus angezeigt hat.

Artikel 20.

Mit dem Tage der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages treten alle Bestimmungen der zwischen den einzelnen Ländern und Verwaltungen abgeschlossenen besonderen Verträge insoweit außer Kraft, als sie mit den Festsetzungen dieses Vertrages nicht im Einklang stehen und unbeschadet der im Artikel 14 enthaltenen Bestimmungen.

Der gegenwärtige Vertrag soll sobald als möglich und spätestens drei Monate [235≡]vor dem Ausführungstermine ratifizirt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll zu Bern stattfinden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der oben bezeichneten Länder denselben unterzeichnet
zu Bern, den 9. Oktober 1874.

Nachdem die Frist für den Austausch der Ratifikationen im gemeinsamen Einverständniß verlängert worden ist, traten die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen derjenigen Länder, welche den Vertrag, betreffend die Gründung eines allgemeinen Postvereins, unterm 9. Oktober 1874 zu Bern abgeschlossen haben, heute zu Bern zusammen, um den Austausch der Ratifikationen dieses Vertrages zu bewirken.

Der Bevollmächtigte der französischen Regierung, Herr Graf von Harcourt, erklärte, daß Frankreich vorbehaltlich der Genehmigung der Nationalversammlung und unter folgenden Bedingungen und Vorbehalten dem Vertrage beitrete:

1. für Frankreich wird dieser Vertrag erst am 1. Januar 1876 in Kraft treten;

2. die für den Landtransit zu zahlende Vergütung wird nach der wirklichen Beförderungsstrecke berechnet;

3. Aenderungen der in dem Vertrage vom 9. Oktober 1874 verzeichneten Tarife können nur mit Stimmeneinhelligkeit derjenigen Länder des Vereins herbeigeführt werden, welche auf dem Kongreß vertreten sind.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten erklärten kraft der ihnen zu diesem Zweck ertheilten besonderen Ermächtigungen, welche sie sich mitgetheilt haben, im Namen ihrer Regierungen, daß sie den vorstehenden Bedingungen und Vorbehalten unter Nr. 1 und 3 zustimmen.

Dem Vorbehalt unter Nr. 2 wurde in folgender, von der russischen Regierung vorgeschlagenen und vom Herrn Grafen von Harcourt Namens der französischen Regierung [239≡]angenommenen, Fassung ebenfalls die Zustimmung ertheilt:

„2. Die für den Landtransit zu zahlende Vergütung wird nach der wirklichen Beförderungsstrecke, jedoch unter Anwendung der nämlichen Sätze berechnet werden, welche durch den, den allgemeinen Postverein begründenden Vertrag festgesetzt worden sind.“

Nach diesen Vorverhandlungen wurde der am 9. Oktober 1874 zu Bern unterzeichnete Vertrag durch die Unterschrift des Vertreters Frankreichs vervollständigt, und es wurde sofort ein mit den Unterschriften sämmtlicher Theilnehmer versehenes Original-Exemplar des Vertrages dem Bevollmächtigten jedes der 22 Länder, welche den Verein bilden, zugestellt.

Sodann wurde zur Prüfung der Ratifikationen geschritten. Die Ratifikations-Urkunden sämmtlicher Länder, deren Vertreter den Vertrag am 9. Oktober 1874 zu Bern gezeichnet haben, nämlich Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Egypten, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika, Großbritannien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederland, Portugal, Rumänien, Rußland, Serbien, Schweden und Norwegen, Schweiz und die Türkei, wurden in guter und gehöriger Form befunden und bleiben, wie zwischen den hohen vertragenden Regierungen vereinbart worden ist, in den Archiven der schweizerischen Eidgenossenschaft aufbewahrt.

In Betreff der Ratifikations-Urkunde Frankreichs, welche erst nach stattgehabter Genehmigung des Vertrages durch die Nationalversammlung zur Niederlegung gelangen kann, ist im gemeinsamen Einverständniß verabredet worden, daß die [240≡]Urkunde durch den schweizerischen Bundesrath entgegengenommen werden soll, welcher den anderen vertragenden Theilen von der erfolgten Zustellung derselben Mittheilung machen wird.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten die gegenwärtige Verhandlung aufgenommen und mit ihren Unterschriften versehen.

So geschehen zu Bern, den 3. Mai 1875, in 21facher Ausfertigung, von denen eine in den Archiven der schweizerischen Eidgenossenschaft bei den Ratifikations-Urkunden aufbewahrt bleibt.

Pour l’Allemagne: Général de Röder.
Pour l’Autriche et la Hongrie: Ottenfels.
Pour la Belgique: Hubert Dolez.
Pour le Danemark: Galiffe.
Pour l’Egypte: Muzzi-Bey.
Pour l’Espagne: Le Vicomte de Manzanera.
Pour les Etats-Unis d’Amérique: Horace Rublee.
Pour la France: B. d’Harcourt.
Pour la Grande Bretagne: Alan Maclean.
Pour la Grèce: A. H. Bétant.
Pour l’Italie: Melegari.
Pour le Luxembourg: V. de Röbe.
Pour les Pays-Bas: J. G. Suter-Vermeulen.
Pour le Portugal: Le Comte das Alcaçovas D. Luiz.
Pour la Roumanie: Cte Vranas.
Pour la Russie: M. Gortchacow.
Pour la Serbie: R. Zukitch.
Pour la Suède et la Norvège: A. M. de Schaeck.
Pour la Suisse: Scherer Eugène Borel.
Pour la Turquie: Yanco Macridi.

 
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