Thema: Belege Schweiz -> Altdeutsche Staaten
stampmix Am: 17.03.2015 14:18:55 Gelesen: 92017# 83@  
@ briefmarkenwirbler24 [#81]

Er gehört zwar inhaltlich und zeitlich nicht in einen Thread Schweiz -> Altdeutsche Staaten, aber hier ist der Vertragstext, der festlegt, dass die absendende Post erstmal alles erhält:

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Vertrag, betreffend die Gründung eines allgemeinen Postvereins vom 9.10.1874
Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 19, Seite 223 - 240, Bekanntmachung 1.6.1875

Artikel 11

Die Beziehungen der zum Verein gehörigen Länder zu Ländern, welche dem Vereine nicht angehören, werden durch besondere, bereits bestehende oder demnächst abzuschließende Verträge geregelt.

Durch diese Verträge werden die Taxen festgesetzt, welche für die Beförderung jenseits der Grenzen des Vereins zu erheben sind; dieselben treten betreffenden Falls dem Vereinsporto hinzu.

Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 9 gestaltet sich der Bezug des Vereinsporto wie folgt:

1. Die absendende Vereinsverwaltung behält unverkürzt das Vereinsporto für die nach fremden Ländern gerichtete frankirte Korrespondenz.

2. Die Vereinsverwaltung des Bestimmungsgebiets behält unverkürzt das Vereinsporto für die aus fremden Ländern herrührende unfrankirte Korrespondenz.

3. Diejenige Vereinsverwaltung, welche die Korrespondenz in geschlossenen Briefpacketen mit fremden Ländern auswechselt, behält unverkürzt das Vereinsporto für die aus fremden Ländern herrührende frankirte Korrespondenz und für die nach fremden Ländern bestimmte unfrankirte Korrespondenz.


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Ich kann mir schwerlich vorstellen, dass Württemberg in 1882 noch anteilig 4 Rappen des Portos erhielt, lasse mich aber auch eines Besseren belehren.

mit bestem Gruss
stampmix
 
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