@ Magdeburger
[#115]Liebe Sammelfreunde,
manchmal sollte man doch nochmal nachlesen.
In den Anmerkungen des §54 der Preussischen Porto-Taxe, gültig ab 01.01.1825, ist unter "G" zu lesen, dass das Scheingeld auch vom inländischen Empfänger erhoben werden kann, aber der Absender dafür haftet, falls der Empfänger dies nicht bezahlt.
Mit freundlichem Sammlergruss
Ulf