Thema: Auktionen: Falsche Beschreibungen in Auktionskatalogen
drmoeller_neuss Am: 01.06.2015 15:42:52 Gelesen: 67992# 23@  
Der technische Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (siehe BGH, Urteil vom 8.11.1989 – I ZR 14/88). Vielmehr ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist. Strittig ist die Rechtslage im Bereich der Reproduktionsphotografie. Bei Abbildungen in einem Auktionskatalog kann man die Auffassung vertreten, dass kein künstlerischer Gestaltungsspielraum besteht, da die Photos lediglich Reproduktionen von zweidimensionalen Gegenständen darstellen.

Eine klare Aussage gibt es nicht, wann das "Mindestmaß an persönlicher Leistung" erreicht ist. Wer eine Marke auf den Scanner legt, einfach den Deckel zuklappt und auf "Scannen" drückt, hat mit Sicherheit kein Werk geschaffen, dass dem Lichtbildschutz unterliegt. Anders sieht es dagegen schon aus, wenn mehrere Marken zu einer Vergleichsreihe geordnet und gescannt sind, oder der Scan aufwendig nachbearbeitet wurde, zum Beispiel ein Stempelabdruck freigestellt wurde. Wie von Uli schon geschrieben, hängt bei dreidimensionalen Photos die Latte sehr tief, auch ein einfacher Urlaubsschnappschuss mit dem Handy ist bereits geschützt. Man kann sich nur noch über die Höhe des Honorars streiten.

Grundsätzlich gibt es „kein Recht am Bild der eigenen Sache“, sofern das Eigentum urheberrechtlich nicht geschützt ist. Das gilt aber nur, wenn die Aufnahmen von öffentlich zugänglichem Grund aus gemacht wurden. Der Eigentümer kann sehr wohl innerhalb seines Privatbesitzes das Photografieren verbieten. Wer sich dem widersetzt, begeht eine Eigentumsstörung (§ 1004 BGB).
Fraglich ist, ob zum Beispiel ein Prüfer die ihm vorgelegten Prüfstücke für eine Publikation verwerten darf. Wer selbst Eigentümer einer Briefmarke war, darf auf jeden Fall Bilder von der Marke verwenden, auch wenn er inzwischen die Marke verkauft hat.

Das Thema ist ein juristisches Minenfeld. Letztendlich entscheiden Richter per Einzelfall.
 
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