Thema: Kulturgutschutzgesetz: Für den Erhalt des privaten Sammelns
Francysk Skaryna Am: 04.08.2015 17:06:24 Gelesen: 42285# 16@  
Moin,

mittlerweile gibt es von der Bundesregierung eine Pressemitteilung zur anstehenden Novellierung des Kulturschutzgesetzes. [1]

Inhaltlich geht es dabei darum, illegal ausgeführtes Kulturgut anderer Staaten an diese zurückzugeben und um eine Abwanderung deutschen Kulturgutes zu verhindern. An diesem Punkt wird dann dann wohl auch der Zoll (neben weiteren Behörden) in der späteren Praxis als Vollzogsorgan beteiligt sein. Gepland ist eine Regelung, die Einzeleintragungen öffentlicher Sammlungen in die Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes der Länder nicht mehr erforderlich macht, da diese dann per Gesetz geschützt sind.

Umgesetzt wird dabei eine Unesco - Konvention so wie eine EU-Richtlinie vom Mai 2014 zum Kulturgutschutz. Auch die Länder fordern wohl schon seit Jahren einen Verbesseten Schutz vor Kulturgutabwanderung.

Bislang ist nicht ausdrücklich geregelt, was national wertvolles Kulturgut ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Kulturgut jederzeit als national wertvoll eingestuft werden. Die jetzt anstehende Konkretisierung soll auf den Erfahrungen der bisherigen Einstufungspraxis aufbauen. Hier soll es eine präziese Definition im Rahmen einer Rechtsverordnung geben. Eingeführt werden dabei Alter- wie auch Wertgrenzen. Diese Grenzen liegen bei 50 Jahren und 150.000 Euro. Soweit die Schwellenwerte erreicht sind - und das ist ein Kritikpunkt an der Novellierung - soll nun auch bei der Verbringung ins EU - Ausland eine Exportlizenz erforderlich werden. Diese ist bislang erst bei der Verbringung in Drittstaaten außerhalb der EU erforderlich. Insgesamt werden mit der Reform die Eingriffsmöglichkeiten des Staates bei der Ausfuhr von Kunstwerken aus Deutschland drastisch erweitert, da nun in jedem Fall eine Exportlizenz erforderlich sein wird. Das ist aber auch einer der Kritikpunkte an dieser Novellierung [2]:

Laut Referentenentwurf der Kulturstaatsministerin soll gewährleistet werden, dass Kulturgut, das den Länderbehörden bisher nicht bekannt ist, vor der Ausfuhr als national wertvoll eingetragen werden kann und nicht teuer aus dem Ausland mit Steuermitteln zurückgekauft werden muss. Diesen Wortlaut kann man natürlich auch als eine Art Vorkaufsrecht interpretieren, wenn dabei die Preise künstlich unter Marktniveau gedrückt werden. Das wäre dann eine Art der Enteignung, die ja schon als Vorwurf eingebracht wurde. Andere Optionen als die Abgabe an die Behörden bleiben ja faktisch nicht.

Naturgemäß unterstütz der Fachverband für das deutsche Archivwesens die geplante Änderung des Kulturgutschutzgesetzes und weist die unsachliche Kontroverse um die Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes zurück. [3]

Der Bundesverband Deutscher Gallerien und Kunsthändler sieht auch Museen als Leidtragende dieser Novellierung an, da diese auf Leihgaben aus privaten Sammlungen angewiesen seien. [4]

Kulturstaatsministerin Grütters äußerte sich bereits 2013 zu Medienberichten bezüglich der Novellierung des Kulturgutschutzes durch die Bundesregierung [5]

Ebenfalls aus 2013 stammt der Bericht der Bundesregierung zum Kulturgutschutz in Deutschland [6]

Gruss

[1] http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/07/2015-07-15-statement-novelle-kulturgutschutzgesetz.html
[2] http://www.lto.de/recht/hintergründe/h/kunst-kulturgutschutzgesetz-export-handel-kulturgüter/
[3] http://www.siwiarchiv.de/?p=10097
[4] http://www.bvdg.de/BVDG_aktuell_Kulturgutschutznovelle
[5] http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Pressemitteilungen/BPA/2015/02/2015-02-23-bkm-novellierung-kulturgutschutz.html
[6] http://www.bundesregierung.de/Content/Infomaterial/BPA/BKM/2013-08-12--bericht-kulturgutschutz.pdf?__blob=publicationFile&v=7
 
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