Thema: Kulturgutschutzgesetz: Für den Erhalt des privaten Sammelns
mljpk Am: 18.09.2015 14:52:38 Gelesen: 41174# 27@  
Liebe Sammlerkollegen,

zunächst bitte ich die vielen Rechtschreibfehler in den obigen Ausführungen zu entschuldigen. Zu später Stunden und im Eifer des Gefechts fällt das Korrekturlesen manchmal nur oberflächlich aus.

Noch ein Nachtrag zur Frage, inwieweit eine Befreiung von Briefmarken und Belegen trotz der Anforderungen des UNESCO-Übereinkommens möglich ist. Auch das Vereinigte Königreich ist Mitglied des Übereinkommens wenn mir auch nicht ganz klar ist, inwieweit die Unterscheidung zwischen der "Annahme" (Acceptance) und der Ratifikation die britische Gesetzgebung beeinflusst hat ( http://www.unesco.org/eri/la/convention.asp?KO=13039&language=E&order=alpha ). In der dortigen Ausführungsverordnung zum Exportgesetz heißt es aber bei der Definition von Kulturgütern:

SCHEDULE 1 OBJECTS OF CULTURAL INTEREST

1. Any objects of cultural interest manufactured or produced more than 50 years before the date of exportation except:

(a)postage stamps and other articles of philatelic interest;

(b)birth, marriage or death certificates or other documents relating to the personal affairs of the exporter or the spouse of the exporter;

(c)letters or other writings written by or to the exporter or the spouse of the exporter; and

(d)goods exported by, and being the personal property of, the manufacturer or producer thereof, or the spouse, widow or widower of that person. ( http://www.legislation.gov.uk/uksi/2003/2759/schedule/1/made )

Briefmarken und Objekte von philatelistischem Interesse sind hier ausdrücklich ausgenommen, was dafür spricht, dass die Herausnahme von Briefmarken aus dem Anwendungsbereich des Kulturgutschutzrechts oder zumindest Beschränkung auf solche die in einer Kulturgüterliste eingetragen sind, keinen Verstoß gegen das UNESCO-Übereinkommen darstellen kann.



Mit besten Grüßen in die Runde.
 
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