Thema: Prüferhaftung - und was alles ausgeschlossen wird
Reinhard Fischer Am: 13.10.2015 17:06:30 Gelesen: 10766# 13@  
@ Paluka [#10]

Richard hat den Beitrag ohne die drei Links bekommen, die Links (auch zu den beiden Prüfordnungen) hat Richard gesetzt, mich aber informiert. Ich halte es aber durchaus für sinnvoll, einen Link auf die Homepage des Autors zu setzen. Für mich wäre es aber nicht nötig gewesen, ich denke, wer ich bin, weiß sowieso jeder.

@ Nightdriver

Es ist richtig, dass auch nach der Prüfordnung des VP (und wohl auch aller anderen Prüfer) nur bei Fahrlässigkeit gehaftet wird (weil die gesetzliche Haftung ein Verschulden voraussetzt). Natürlich könnte man auch eine verschuldensunabhängige Haftung in die Prüfordnung schreiben, das wäre dann so eine Art Versicherung gegen neue Forschungserkenntnisse. Halte ich jetzt aber für nicht lebensnotwendig.

Interessanterweise hat Dr. Dub damals (nur für die Gebiete Saar bis Nr. 31 und Sudetenland) so etwas in seinen Prüfbedingungen gehabt, irgendsoetwas wie "Wenn sich eine geprüfte Marke als falsch herausstellt, wird der Wert der Marke erstattet oder ein gleichwertiges Ersatzstück geliefert"). Wer irgendwo eine alte Prüfrechnung von ihm findet, kann mal den genauen Text posten. Bei diesen Gebieten war er aber auch sehr zuverlässig (Fälschungen haben normalerweise auch falsche Prüfzeichen).

Dr. Moeller müsste als Anwalt eigentlich wissen, wer die Beweislast bei Fahrlässigkeit hat. Allerdings hat diese Frage (ob Fahrlässigkeit vorgelegen hat) in den Gerichtsverfahren der letzten Jahre um Fehlprüfungen wohl keine große Rolle gespielt.

@ Dr Moeller

Statistiken über Fehlprüfungen bekommt man natürlich von keinem Prüferverband. Die wären auch nicht so einfach zu erstellen, denn der Verband bekommt natürlich nur die Haftungsfälle. Wenn ein Prüfer etwas "auf dem kleinen Dienstweg" erledigt, merkt es ja keiner und die meisten Prüfer haben da noch einen Ehrenkodex. Unter der Hand bekommt man vom BPP gesagt, dass es kaum Haftungsfälle gibt, in vielen Jahren gar keine.
 
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