Thema: Kulturgutschutzgesetz: Für den Erhalt des privaten Sammelns
Reinhard Fischer Am: 22.11.2015 16:04:00 Gelesen: 38782# 50@  
Noch ein paar Ergänzungen:

Man kann an gestohlenem Gut Eigentum erwerben, wenn man sie auf einer öffentlichen Versteigerung oder auf einer Versteigerung nach § 979 Abs. 1a erwirbt (§ 935, 2). Der § 979 ist der von Jens oben angesprochene Fall der Verwertung durch eine Behörde (1a übers Internet), aber wichtiger ist die "öffentliche Versteigerung".

Hört sich klar an, also kann man an gestohlenen Briefmarken beim Kauf auf einer Briefmarkenauktion Eigentum erwerben ? Nein, denn der BGH hat in einem etwas abstrusen Urteil die "öffentliche Versteigerung" definiert als nur (!) die Auktion einer Behörde (z.B. Fundsachenversteigerung, Gerichtsvollzieher) oder eines "öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers". Nun kenne ich nur 3 Kollegen, die das sind, d.h. in den allermeisten Fällen kann ich eben auf einer Briefmarkenauktion, auch wenn die öffentlich ist, an gestohlenem Gut kein Eigentum erwerben.

D.h. das neue Kulturgutschutzgesetz würde den Eigentumserwerb von gestohlenem Gut auch bei diesen 3 Auktionatoren unterbinden, für alle anderen ändert sich nichts.

Sorgfaltspflichten: die gelten auch für den inländischen Handel, sowohl beim Ankauf wie auch beim Verkauf ("Inverkehrbringen"). Die meisten, aber nicht alle Sorgfaltspflichten gelten erst ab einem Wert von 2.500 EUR. Man hat aber keinen Legalitätsnachweis zu erbringen, es reicht, wenn man die Datenbanken nach gestohlenen Gütern durchsieht und ansonsten Verdachtsmomente usw. abklärt. Ob das dann den Behörden reicht, ist natürlich immer so eine Frage.

Beim Export braucht man zu den Sorgfaltspflichten innerhalb der EU ab 100.000 EUR, außerhalb der EU ab 50.000 EUR eine Exportgenehmigung, das gilt sowohl für Sammlungen wie für Einzelstücke. Zugegebenermaßen nicht wirklich ein Problem. Es gibt zwar recht viele Sammlungen über 50.000 EUR, als Auktionator teile ich aber in aller Regel auf, so dass 50.000 EUR nur selten überschritten werden. Ein Sammler, der aber z.B. seine Sammlung bei einem Auktionshaus in der Schweiz versteigern lassen will, kommt da schon eher in Schwierigkeiten.

Beim Import (§ 30) gibt es dagegen gar keine Wertgrenze, man muss beim Import für jedes (!) Kulturgut geeignete Unterlagen mitführen, die den legalen Export aus dem Herkunftsland belegen. Theoretisch also auch für die Frankaturbriefmarken, die man für die Urlaubspostkarten nicht aufgebraucht hat. Normalerweise sollen das die Ausfuhrgenehmigungen sein, aber der Gesetzgeber schweigt sich aus, welche es sind, wenn gar keine Ausfuhrgenehmigung nötig ist. Vorschläge vom BDB und auch von den Fossiliensammlern, doch den § 30 eindeutig zu fassen, sind bei Frau Grütters in die Ablage Rund (Papierkorb) gewandert, obwohl man uns ausdrücklich eine Klarstellung versprochen hatte.
 
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