Thema: Kulturgutschutzgesetz: Für den Erhalt des privaten Sammelns
mljpk Am: 25.11.2015 15:26:56 Gelesen: 38364# 58@  
@ Lars Boettger [#57]

Hallo Lars,

siehe oben, u.a. Beiträge von Herrn Dr. Fischer, schlicht die Beschwer, etwa bei der Einfuhr von Marken die ich getauscht habe, mich um Nachweise zu kümmern, dass diese aus dem Herkunftsland ausgeführt werden können. Eine Lästigkeit zwar, die aber vermeidbar und gerade wegen des von Dir angesprochenen Massenproduktes und Massenmarktes Briefmarken überflüssig wie ein Kropf ist. Mein Argument, warum Briefmarken schlicht und einfach klarstellend aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgehören soweit es auf das Kategorienprinzip ankommt. Ähnlich wie es die Briten gemacht haben, die mit einem kleinen Satz klarstellend Briefmarken ausgenommen haben (siehe ebenfalls oben).

Im Übrigen: Briefmarken, auch die mit einem Katalogwert von 0,15 Cent in Mulitmillionenauflagen, sind aus meinem Verständnis der Sicht des Gesetzgebers immer Kulturgut (siehe die Definition in der UNESCO-Konvention), da sich hierfür ein eigener, nicht auf deren unmittelbar vorgesehenen Verbrauch gerichteter Sekundärmarkt gebildet hat (der Sammlermarkt). Der Gesetzesentwurf sieht Pflichten, wie eben den Nachweis der rechtmäßigen Ausfuhr aus dem Ursprungsland unabhängig von Wertgrenzen oder "nationaler" Bedeutsamkeit vor. Damit treffen gewisse geplante Pflichten eben auch den Alltagssammler jenseits der "großen" Pflichten abhängig von Wert- und Altersgrenzen. Dies wurde aus meiner Sicht auf die Diskussion wohl noch nicht richtig verstanden.

Jetzt stelle ich aber meine Motzereien und Beiträge hier ein. Vielleicht kannst Du als Größe im Philabereich mit besserem Zugang zur BDPh-Führung hier über die aktuellen Entwicklungen berichten. Würde mich sehr freuen, da das Thema anders als Herr Decker schreibt gar nicht trocken sondern sehr spannend ist. Wann ist denn die Philatelie mal von einem Gesetzgebungsvorhaben so betroffen, kommt doch selten genug vor um die Profilierungsmöglichkeit (Uns gibt es auch noch !) zu verpassen.

Allerletzter Nachtrag noch. Hier bezüglich der Frage der Betroffenheit des "kleinen Sammlers" noch die Stellungnahme der Bundesregierung unter http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/kultur/kulturgutschutz-neu2/kurzgefasst/_node.html

Fette Hervorhebung durch mich. Die Regierung spricht selbst die Betroffenheit des Jedermannsammlers an. Neben den genannten Pflichten kommt noch die Informations- bzw. Nachweispflicht zu Ausfuhrgenehmigungen bei der Einfuhr. Für mich stellt das eine Betroffenheit des Jedermannsammlers dar.

Briefmarkensammler oder Briefmarkenhändler?

Der Gesetzesentwurf enthält keine Regelungen, die den Sammler in seiner Freiheit beschränken, Briefmarken zu sammeln. Auch die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes sind so formuliert, dass Briefmarkensammler davon regelmäßig nicht betroffen sind. Insbesondere scheidet die Eintragung einzelner Briefmarken, abgesehen von absolut herausragenden Einzelfällen, aus.

Der Gesetzentwurf enthält Sorgfaltspflichten, die bei einem Verkauf für Jedermann und damit auch für Briefmarkensammler gelten. Danach muss ein Briefmarkensammler allein dafür Sorge tragen, dass er keine Briefmarken in Verkehr bringt, die gestohlen oder illegal eingeführt wurden. Diese Sorgfaltspflicht beschränkt sich ausdrücklich auf den „zumutbaren Aufwand“, so dass bezogen auf die gängigen Werte von Briefmarken keine besonderen Anstrengungen von Sammlern gefordert werden.

Über die allgemeinen Sorgfaltspflichten hinaus gelten für gewerbliche Briefmarkenhändler weitere professionelle Sorgfaltspflichten. Auch diese Sorgfaltspflichten greifen aber nur dann, wenn eine einzelne Briefmarke mehr als 2.500 Euro wert ist.

Für die Ausfuhr in Länder außerhalb der EU (etwa die Schweiz oder die USA) bleibt die geltende EU-Rechtslage unverändert. Neu eingeführt werden soll eine Ausfuhrgenehmigungspflicht auch in andere EU-Staaten, wenn gewisse Alters- und Wertgrenzen überschritten werden. Das neue Gesetz soll hierbei teilweise deutlich über die Alters- und Wertgrenzen des EU-Rechts erhöht werden.

In diesem Sinne nochmals mit den besten Sammlergrüßen

Jens
 
Quelle: www.philaseiten.de
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