Thema: Portopflichtige Dienstsache
Max78 Am: 05.12.2015 18:34:06 Gelesen: 22603# 11@  
Hier nun mal der Versuch, durch ein wenig Internetrecherche diesen Fragen auf die Spur zu gehen. Ich hoffe, dass ich nicht der einzige bin, der sich fragt, wie es sich mit den portopflichtigen Dienstsachen (in Verbindung mit Nachgebühr) postgeschichtlich verhalten hat und andere nicht damit langweile. Zu der zeitlichen Verwendung auch in der BRD habe ich einen interessanten Bericht in Zeitonline gefunden, der wie folgt lautet:

Portopflichtiger Zopf
4. September 1959, 7:00 Uhr
Dd, Wiesbaden.

Eine Einrichtung, mit der eine Behörde einer anderen Behörde nicht nur völlig unproduktive, sondern verlustbringende Arbeit macht“, nennt der hessische FDP-Landtagsabgeordnete Dr. Ludwig Schneider (Kassel) in einer an die Landesregierung gerichteten „Kleinen Anfrage“ das uralte Institut der „portopflichtigen Dienstsache“. Der Interpellant fordert die hessischen Behörden auf, keine Sendungen dieser Art mehr aufzugeben. Die Regierung aber möge sich im Bundesrat dafür einsetzen, daß die Vorschriften der Postordnung über „portopflichtige Dienstsachen“ umgehend aufgehoben werden.

Wie vor hundert Jahren werden noch heute von den Behörden an die Staatsbürger Postkarten, Drucksachen und Briefe unfrankiert versandt, wenn die Behörde glaubt, die Nachricht liege vorwiegend im Interesse des Empfängers. Was dabei zu beachten ist, ergibt Abschnitt V, 1 der Postordnung: Die Behörde muß auf den Briefumschlag den Stempel „Portopflichtige Dienstsache“ drücken und außerdem mit ihrem Siegel bekunden, daß es sich auch wirklich um eine solche handelt. Die Post muß die eingehenden Dienstsachen aus den anderen Sendungen aussieben und sie den Postboten gesondert mit einem Verzeichnis zuleiten.

Der Postbote kann die „portopflichtige Dienstsache“ nun nicht einfach in den Briefkastenschlitz des Empfängers werfen, denn er muß ja die zehn oder zwanzig Pfennig kassieren. Er steigt ein, zwei, drei oder noch mehr Treppen und hat Glück, wenn er jemanden trifft, der die Sendung gegen Zahlung der Gebühr abnimmt. Andernfalls steigt er am nächsten Tage nochmals Treppen, und schließlich fertigt er eine Nachricht für den Empfänger aus: Er möge sich auf dem Postamt, Schalter soundso, einen Brief abholen. Hat der Postbote die Pfennige kassiert, so muß er mit der Postkasse abrechnen. Er zahlt den Groschen ein – dann erst ist er „entlastet“.

Der Landtagsabgeordnete hat recht: Dies ist – in einer Zeit, da gerade die Post immer wieder über „Personalmangel“ klagt – gewiß ein alter Zopf. Er gehört abgeschnitten.


Somit stellt sich die Frage, ob der Stempel "Nachgebühr" eventuell eher wegen des Verweigerns der Annahme (vom Empfänger) erhoben wurde. In der Postordnung vom 22. Mai 1963 heißt es: 3) Verweigert der Empfänger die Annahme der Sendung oder kann er nicht ermittelt werden, so hat der Absender die Nachgebühr zu entrichten, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknimmt.

mfg Max
 
Quelle: www.philaseiten.de
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