Thema: Portopflichtige Dienstsache
briefefan (RIP) Am: 05.12.2015 20:49:22 Gelesen: 22644# 12@  
@ Max78 [#11][#10]

Hallo Max,

der Stempel "Nachgebühr" zeigt, dass das Bestimmungspostamt die Nachgebühr auf dieser Sendung kassenmäßig erfasst hat. Diese Erfassung betraf nicht nur Gebührenpflichtige Dienstsachen, sondern alle Sendungen mit Nachgebühr. Der Postzusteller (oder der Postler am Abholschalter) musste die Summe der erhaltenen Nachgebühren quittieren. Bei Rückkehr zum Postamt musste der Postzusteller entweder Geld oder nicht zugestellte Nachgebührsendungen im selben Gesamtbetrag zurückbringen. Der Postler am Schalter musste sinngemäß ebenso abrechnen.

Wie du schon herausgefunden hast, steht die Vorschrift für Gebührenpflichtige Dienstsachen in der Postordnung, und zwar damals in der Postordnung von 1929. Die galt noch und wurde in der Bundesrepublik erst 1964 durch eine neue Postordnung ersetzt. In der habe ich die Vorschrift über Gebührenpflichtige Dienstsachen nicht mehr gefunden. Also war diese Möglichkeit aus der Postordnung 1928 höchstens bis zum Inkrafttreten der neuen Postordnung am 1.8.1964 in Kraft. Ob sie vielleicht schon kurz vorher abgeschafft wurde, weiß ich nicht.

Gebührenpflichtige Dienstsache oder Portopflichtige Dienstsache bedeuteten dieselbe.

Grüße von briefefan.
 
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