Thema: Recht: Einfacher Brief verloren - wer haftet für den Schaden ?
drmoeller_neuss Am: 04.07.2016 14:00:57 Gelesen: 22867# 16@  
@ Francysk Skaryna [#5] hat eigentlich alles zum Versendungskauf gesagt. Noch einmal mit Paragrafen zum Nachlesen im BGB.

Mit der Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person (z.B. DHL, UPS) geht die Preisgefahr auf den Käufer über (§ 447 Abs. 1 BGB). Bei einem Versandverlust muss der Käufer den Kaufpreis zahlen, obwohl er den Kaufgegenstand nicht erhalten hat.

https://dejure.org/gesetze/BGB/447.html

Wichtige Ausnahme für Verbrauchsgüterkauf (Verkäufer ist Unternehmer, Käufer ist Verbraucher, d.h. Nicht-Unternehmer im Sinne des Gesetzes): Das Risiko des zufälligen Unterganges verbleibt beim Verkäufer (§ 474 Abs. 2 BGB) und geht erst auf den Käufer über, wenn der Kaufgegenstand beim Käufer angekommen ist.

https://dejure.org/gesetze/BGB/474.html

Die Unternehmereigenschaft ist gesetzlich nicht geregelt, es haben sich aber im Laufe der Jahre in der Rechtssprechung bestimmte Kriterien herauskristallisiert. Die Einschätzung des Verkäufers ist dabei unerheblich, zum Beispiel, wenn der Verkäufer schreibt "Privatverkauf - Keine Haftung bei Versandverlust".

Bei einem Verbrauchsgüterkauf haftet der Verkäufer also für einen Versandverlust, auch wenn er ihn nicht verschuldet hat. Allerdings muss er die Ware nicht noch einmal verschicken, auch wenn ihm das bei einer Gattungsschuld prinzipiell möglich wäre (Stichwort: Konkretisierung, § 243 Abs. 2 BGB). Er muss lediglich die bereits erbrachten Gegenleistungen (z.B. die Zahlung des Kaufpreises) rückabwickeln. Natürlich kann der Verkäufer bei einer Gattungsschuld die Ware ein zweites Mal abschicken und damit den Kaufvertrag noch erfüllen.

Ist ein "versicherter Versand" vereinbart, steht dem Käufer bei einem unverschuldeten Versandverlust die Versicherungsleistung zu. Der Verkäufer hat den Gegenstand zum Marktpreis zu versichern, wenn es nicht anders vereinbart wurde (z.B. Käufer wünscht Einschreiben, dann ist die Ersatzleistung bei ca. ca. 25 EUR gedeckelt).

Bei einem Verbrauchsgüterkauf bekommt der Käufer aber in jedem Fall den Kaufpreis rückerstattet, auch bei "unversichertem Versand". Bei einem Schnäppchen mit einem Marktwert zu 60 Euro heisst das aber, dass der Käufer nur seinen Einsatz in Höhe von 1,50 EUR zurückbekommt. "Schnäppchen" werden also besser zum Marktwert versichert, zumal man "absichtlichen" Postverlust als Käufer schlecht nachweisen kann.

Der Verkäufer haftet in jedem Fall, wenn er beim Versand fahrlässig gehandelt hat, d.h. vertragsmäßige Sorgfalt nicht beachtet hat, z.B. die Ware nur unzureichend verpackt hat. Er haftet aber nicht für Schlampereien beim Versandunternehmen, sofern die ihm nicht im Vorfeld bereits bekannt waren.
 
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