Thema: Recht: Einfacher Brief verloren - wer haftet für den Schaden ?
mljpk Am: 11.07.2016 19:20:10 Gelesen: 21972# 33@  
@ JohannesM [#28]

Liebe SammlerkollegInnen,

ein Blick in die AGBs kann manchmal den Mutmaßungsdschungel lichten helfen. In den aktuellen Verkäuferschutzrichtlinien von PayPal finden sich folgende Aussagen für eine Anspruchsberechtigung des Verkäufers bei Rückbuchungen durch den Käufer:

3.5 Vorlage des Versandbelegs

Der Verkäufer hat den Artikel versandt und PayPal wird der Versandbeleg gemäß Ziffer 4 vorgelegt.

Falls der Zahlungsempfänger dem Käufer den Zahlungsbetrag bereits erstattet hat, kann er alternativ zu einem Versandbeleg auch einen Beleg der erfolgten Erstattung vorlegen.

...

3.7 Zeitnaher Versand

Um Verkäuferschutz in dem Fall zu erhalten, dass der Käufer den Artikel nicht erhalten hat, muss der Verkäufer den Artikel innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zahlungseingang versandt haben. Dies gilt nicht für vorbestellte oder noch herzustellende Artikel; diese müssen innerhalb der vom Verkäufer in seinem Angebot angegebenen Frist versandt werden.

...

4. Versandbeleg.

4.1 Allgemein

Der Zahlungsempfänger belegt innerhalb der von PayPal hierfür gesetzten Frist, die in der Regel 7-10 Tage beträgt, den Versand eines Artikels durch Vorlage einer Online-Nachverfolgungsnummer oder eines Versandbelegs eines unabhängigen Versandunternehmens (jeweils ein „Versandbeleg“), die im PayPal-Konto hochgeladen werden können. Wenn PayPal anhand der Online-Nachverfolgungsnummer den Versand gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht nachvollziehen kann, weil die Angaben zum Versand nicht mehr online abrufbar sind, reicht die Vorlage einer Online-Nachverfolgungsnummer nicht als Versandbeleg aus.

4.2 Gültiger Versandbeleg

4.2.1 Notwendiger Inhalt des Versandbelegs

PayPal akzeptiert einen Versandbeleg, wenn auf diesem die folgenden Angaben enthalten sind:
a. Name des Versandunternehmens,
b. Versanddatum,
c. Name und Adresse des Empfängers (diese Angaben müssen mit Name und Adresse auf der Seite "Transaktionsdetails" übereinstimmen),
d. Name und Adresse des Versenders (diese Angaben müssen mit Name und Adresse des Verkäufers übereinstimmen).

4.2.2 Versandunternehmen

Nachfolgend eine nicht abschließende Liste von Versandunternehmen, deren Versandbelege die zuvor genannten Voraussetzungen in der Regel erfüllen. Der Zahlungsempfänger muss sich jedoch versichern, dass die Versandbelege die unter Ziffer 4.2.1 genannten Voraussetzungen im Einzelfall auch tatsächlich erfüllen.

Deutsche Post AG/DHL (Bitte beachten Sie, dass nicht alle Produkte die Anforderungen dieser Ziffer 4.2 erfüllen: beispielsweise erfüllen Päckchen ohne Nachweis und Briefe (einschließlich Warensendungen), Büchersendung und Maxibrief die Anforderungen nicht.) ,

GLS,

DPD,

Hermes,

UPS,

FedEx,

TNT.

Zusätzlich wird auch der Versandbeleg eines Einschreibens der Deutschen Post AG als Versandbeleg akzeptiert, sofern der Versandbeleg das Einlieferungsdatum und den Namen des Empfängers enthält.

Der Name des Empfängers muss in allen Fällen mit dem auf der Seite "Transaktionsdetails" angezeigten Namen übereinstimmen.

Korrespondierend auf der Seite des Käufers in den Käuferrichtlinien:

Welche Fälle sind abgesichert?

4. Der Käufer hat PayPal-Käuferschutz in den folgenden Fällen:

4.1. Der Artikel wurde bei einem vereinbarten Versand durch den Verkäufer nicht versendet oder nachfolgend in dieser Ziffer 4.1 beschriebene sonstige Verpflichtungen des Verkäufers wurden nicht eingehalten.

Der PayPal-Käuferschutz wegen nicht versandter Artikel gilt nicht für Artikel, die während des Versands verloren gehen. Falls der Verkäufer einen gültigen Versandbeleg fristgerecht (wie im Detail in der PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie beschrieben) oder ein entsprechendes zwischen Verkäufer und PayPal vereinbartes geeignetes Äquivalent vorlegt, lehnt PayPal den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ab.

Vor einem Antrag auf PayPal-Käuferschutz muss der Käufer dem Verkäufer einen ausreichend langen Zeitraum von mindestens einer Woche für den Versand und die Lieferung eingeräumt haben und zunächst versuchen, den Konflikt durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer zu klären.


Daraus kann abgeleitet werden, dass

- die Ablichtung eines gestempelten Umschlages o.ä. als Verkäufer eigentlich nicht ausreichend sein sollte, um sich gegen Rückbuchungen des Käufers (soweit diese noch möglich sind) wegen Nichtzugang der Ware zu wehren, da zwar über den von der Post angebrachten Stempel der Name des Versandunternehmens und das Versanddatum zu entnehmen sein können, nicht aber Name und Adressen von Versender und Empfänger vom Versandunternehmen selbst auf dem Beleg angegeben werden, sondern eben vom Verkäufer selbst. Siehe auch der ausdrückliche Ausschluss von Briefen bei der Deutschen Post /DHL in den Richtlinien von PayPal. Evtl. agiert hier PayPal aber bei geringen Werten und wenigen Schadensfällen pro Jahr aus Kulanz abweichend. Habe jedenfalls keine Wertgrenze gesehen, die von einer Vorlage des Versandbeleges befreit, kann aber auch mit Tomaten auf den Augen gestraft sein.

- Paypal im Falle eines Verlustes auf dem Versandweg den Kaufpreis an den Käufer nicht erstattet, soweit der Verkäufer den Versandbeleg vorlegen kann. Kann der Verkäufer den Versandbeleg nicht vorlegen, wird es aus meiner Sicht interessant, ob Paypal dann gegen den Verkäufer die vom Käufer abgetretenen Erstattungsansprüche auf den Kaufpreis durchsetzen kann. Die Beweislast für die Übergabe an den Beförderer trägt der Verkäufer. Insoweit könnte die Ablichtung des Versandbeleges dann doch weiterhelfen um die Inanspruchnahme zur Kaufpreiserstattung auch ohne Versandbeleg abzuwehren. Ob sich ein gedachter Richter von einem Foto mit Stempel überzeugen lassen wird, wird dessen freier Beweiswürdigung unterliegen. Es kann also bei einem Sendungsverlust mit Ablichtung des gestempelten Umschlages dazu kommen, dass PayPal an den Käufer wegen fehlendem Versandbeleg erstattet, dann aber bei der Inanspruchnahme des Verkäufers auf Kaufpreiserstattung scheitert, da der Richter nach der von JohannesM beschriebenen Methode den Nachweis der Übergabe an den Beförderer als erbracht ansieht. Gesagtes gilt natürlich nur, wenn im Einzelfall jeweils ein Versendungskauf bejaht werden kann und es sich beim Verkäufer um einen Nichtunternehmer und beim Käufer um einen Verbraucher handelt (P2P wie es Richard so schön abgekürzt hat). Anders liegt es beim Verkauf eines Unternehmers an einen Verbraucher. Da dort die Gefahr regelmäßig erst auf den Zugang beim Kunden verlegt wird, dürfte Paypal mit seinem Erstattungsanspruch durchdringen, gleich ob der gestempelte Brief nun vom Unternehmer fotografiert wurde.

Dies nur einige kurze spontane Gedanken zur Idee von JohannesM, wie immer ohne Gewähr als bloße Anregung für weitere Überlegungen.

Mit Sammlergrüßen in die werte Runde !

Jens
 
Quelle: www.philaseiten.de
https://www.philaseiten.de/thema/9129
https://www.philaseiten.de/beitrag/130643