Thema: Stiftung Philatelie: BDPh benennt vier neue Kuratoren
Richard Am: 28.07.2016 09:22:17 Gelesen: 51568# 20@  
Stellungnahme zum Bericht in der August-Ausgabe der philatelie am kommenden Freitag auf Seite 26

http://www.bdph.de (29.07.16) - Am kommenden Freitag werden Sie in der August-Ausgabe der philatelie auf Seite 26 unter der Überschrift „Abberufung des BDPh-Präsidenten Uwe Decker als Kurator und Vorstand der Stiftung“ einen Artikel des Kuratoriumsvorsitzenden Lutz Richter lesen können, Diese öffentliche Darstellung von stiftungsinternen Angelegenheiten ist unangebracht und leider entsprechen die Ausführungen zudem nicht den Tatsachen.

In der letzten Kuratoriumssitzung wurde beschlossen, den BDPh-Präsident Uwe Decker aus dem Kuratorium und dem Amt als Vorstand abzuberufen. Diesem Abberufungsbeschluss vorausgegangen waren Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern der Stiftungsorgane über stiftungsinterne Angelegenheiten. Herr Decker hatte nach seinem Amtsantritt verschiedene Umstände innerhalb der Stiftung aktiv angesprochen, worüber die übrigen Organmitglieder wenig erfreut waren.

In der Folge wurde die Stiftungsaufsichtsbehörde mit Anschuldigungen gegen Herrn Decker konfrontiert und attestierte schriftlich, dass auf Basis dieser Anschuldigungen "keine Anhaltspunkte für ein stiftungsrechtliches Einschreiten vorliegen".

Trotz dieser aufsichtsbehördlichen Einschätzung wurde in der Kuratoriumssitzung am 7.7.2016 die Abberufung von Herrn Decker "aus wichtigem Grund" beschlossen und dies auch in Kenntnis dessen, dass eine solche Beschlussfassung aus formellen und materiellen Gründen unwirksam ist:

Denn neben der Tatsache, dass dem Kuratorium ausweislich der Stiftungssatzung weder die Befugnis zur Abberufung des Präsidenten des BDPh als geborenes Mitglied des Stiftungsvorstands und des Kuratoriums zusteht und für eine etwaige Abberufung aus dem Kuratorium sämtliche, auch das betroffene Mitglied, für eine Abberufung stimmen müssten, liegt hier insbesondere kein wichtiger Grund in der Person von Herrn Uwe Decker vor, der eine Abberufung rechtfertigen würde. Denn sämtliche gegen Herrn Decker erhobenen Vorwürfe wurden -wie zuvor erwähnt- bereits der Stiftungsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese sah auf Basis der Anschuldigungen -ungeachtet dessen, dass die Anschuldigungen auch sachlich nicht den Tatsachen entsprachen- keine Veranlassung für ein behördliches Einschreiten. Denn eine Abberufung eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund ist z.B. aufgrund von strafbaren Handlungen, Bilanzfälschung oder ähnlichen Tatbeständen zu erwägen, keinesfalls aber aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über Stiftungsinterna oder aufgrund der Tatsache, dass intern unbequeme Fragen gestellt werden.

Vor diesem Hintergrund ist es zumindest als unangebracht anzusehen, dass dieser Vorgang, bei dem es im Kern um stiftungsinterne Meinungsverschiedenheiten geht, vorschnell und inhaltlich unzutreffend öffentlich kommuniziert wird.

Zwar ist eine öffentliche Diskussion zu den Hintergründen der Abberufung unangebracht, jedoch veranlasst die öffentliche Stellungnahme von Herrn Lutz Richter eine knappe Richtigstellung. Herr Richter greift einen der erhobenen Vorwürfe heraus und äußert, dass „eine eigenmächtig vorgenommene und nicht satzungskonforme Abberufung von drei der vier vom BDPh bestellten Kuratoriumsmitgliedern“ Anlass für die Abberufung von Herrn Decker gewesen sei. Hierzu ist anzumerken, dass der BDPh-Vorstand im November 2013 entschieden hatte, die neuen Vorstandsmitglieder Alfred Schmidt und Michael Fukarek als neue Kuratoren der Stiftung für Philatelie und Postgeschichte zu benennen und die Herren Franz Fischer und Franz-Karl Lindner abzuberufen. Dieser Beschluss des Vorstandes des BDPh wurde durch Ausübung des Benennungsrechts des BDPh umgesetzt, wie es in §5 Abs. (2) lit. e) der Stiftungssatzung angelegt ist. Durch die Ausübung des Benennungsrechts wollte der BDPh-Vorstand personelle Veränderungen bei der Repräsentanz des Verbandes im Kuratorium der Stiftung umsetzen. Mitnichten kann dem Präsidenten, der das Bennungsschreiben zur Umsetzung des Vorstandsbeschlusses des BDPh gemeinsam mit dem Vizepräsidenten Alfred Schmidt unterschrieben hat, daraus ein "eigenmächtig[es]" Handeln "ohne Abstimmung mit den Organen der Stiftung" vorgeworfen werden. Das Benennungsrecht ist dem BDPh zugewiesen, sodass die Ausübung des Benennungsrechtes eine Angelegenheit des BDPh ist und keine Angelegenheit ist, über die eine Vorabstimmung mit den Organen der Stiftung zu erfolgen hat.

Der Schritt zu dem unwirksamen Abberufungsbeschluss und die anschließende öffentliche Darstellung sind sowohl gegenüber der Person von Herrn Uwe Decker unangebracht als auch dem Wohl der Stiftung abträglich. Die Energie und Zeit der Amtsträger sollte vielmehr auf die interne Klärung und Beseitigung der Misstände innerhalb der Stiftung verwendet werden, die Auslöser der internen Meinungsverschiedenheiten waren.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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