Thema: Literatur - Dienstanweisung für Zweigpostämter M und Poststellen (I)
Briefmarkentor Am: 26.09.2016 21:16:18 Gelesen: 4148# 2@  
I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geschäftskreis der Postagenturen; Dienststunden; Dienstwerke


I. Die Postagenturen haben die Eigenschaft von Zweig-Postanstalten ihres Abrechnungs-Postamts. Dieses regelt die allgemeinen Angelegenheiten sowie den Betriebs- und Kassendienst der zugeteilten Postagenturen nach den festgesetzten Richtlinien.

II. Der Geschäftskreis der Postagenturen umfasst:
1. den Postdienst einschließlich des Verkaufs von Wertzeichen und verkäuflichen Formblättern, der Zahlung von Renten und von Militärversorgungsgebührnissen,
2. den Telegraphen- und Fernsprechdienst sowie den Unfallmeldedienst, soweit die bei den Postagenturen eingerichtet sind,
3. die Abrechnungsgeschäfte.

III. Die Dienststunden der Postagenturen für den allgemeinen Verkehr und die Zeiten der Dienstbereitschaft, in denen der Telegraphen-, Fernsprech- und Unfallmeldedienst außerhalb der Dienststunden wahrzunehmen ist, werden vom Abrechnungs-Postamt nach den allgemeinen Richtlinien festgesetzt.

IV. Die Postagentur erhält vom Abrechnung-Postamt einen Aushang über die Dienststunden sowie die sonst erforderlichen Aushänge. Der Aushang über die Dienststunden ist so anzubringen, dass er von der Straßenseite aus auch außerhalb der Schalterstunden gut lesbar ist; die übrigen Aushänge sind an geeigneten, während der Schalterstunden allgemein zugänglichen Stellen anzubringen. Die Aushänge müssen stets sauber sein.

Über die Anbringung von Aushängen der Postreklame wird die Postagentur vom Abrechnungs-Postamt näher angewiesen.

Zur Beflaggung der Postagentur an den von der Deutschen Reichspost bestimmten Tagen wird eine Reichspostflagge geliefert.

V. Außer der Dienstanweisung für Postagenturen werden den Postagenturen folgende Dienstwerke geliefert, die für den Dienst maßgebend sind:
1. die Postordnung,
1a. die Kleine Dienstanweisung für den Postbetriebsdienst (in Bayern die Dienstanweisung für den unteren Postdienst);

Nachtrag 271 vom 20.02.1943
1 b. die Dienstanweisung für die Amtsstellen des Postsparkassendienstes (Amtsstellen, die durch die Reichspostdirektionen ermächtigt sind, Postsparbücher auszustellen und Bescheinigungen in Postsparbüchern zu erteilen, ist der Abschnitt V, 5 Postsparkassendienst der Allgemeinen Dienstanweisung der Deutschen Reichspost zu liefern);


2. das Verzeichnis der in der Nahzone liegenden Postanstalten, Postagenturen mit starker Paketauflieferung auch das Paketzonenbuch;
 
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