Thema: BDPh Vorstand ist beschlussunfähig - keine ao Hauptversammlung
Richard Am: 03.11.2016 09:32:00 Gelesen: 20694# 1@  
philaseiten.de (03.11.16) - Auf der Messe in Sindelfingen gab es reichlich Gelegenheit, mit den bisherigen und den verbleibenden Vorständen sowie mit Vertretern der Landesverbände über die Situation im Vorstand des BDPh nach dem Rücktritt des Vizepräsidenten Alfred Schmidt und des Schatzmeisters Walter Bernatek zu sprechen.

Diese Diskussionen und ein Blick in die aktuelle Satzung [1] zeigt deutlich, dass der Bundesvorstand des BDPh beschlussunfähig ist:

In § 9 Abs. 6 ist die Beschlussfähigkeit des Bundesvorstandes geregelt:

Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind, darunter wenigstens eines der nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Mitglieder

Durch den Rücktritt von zwei Mitgliedern des Bundesvorstandes ist diese Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben. Beispielhaft seien genannt:

§ 7 (4 a) Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Bundesvorstand aus wichtigem Anlass einberufen werden.

§ 9 (3) Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstandes während seiner Amtszeit aus, so beauftragt der Bundesvorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates eine andere Person mit der Wahrnehmung des Amtes. Die Beauftragung endet durch Neuwahl auf der folgenden Hauptversammlung.

Haftung des Vorstands

Sollte der Vorstand dennoch eine von der überwiegenden Zahl der Landesverbände geforderten ausserordentliche Hauptversammlung einberufen und würde gegen diese geklagt, oder würden weitere Vorstandsmitglieder berufen, könnte dies zur Auslösung von Schadenersatzansprüchen gegen die verbleibenden Vorstandsmitglieder führen. Zudem könnten sämtliche Beschlüsse der ausserordentlichen Hauptversammlung und sämtliche nachfolgenden Beschlüsse des dann fünfköpfigen Vorstands unwirksam werden. Diese (auch finanziellen) Risiken dürfte der ehrenamtliche Bundesvorstand wohl kaum eingehen wollen.

Dass der Vorstand zwar in wichtigen Punkten beschlussunfähig ist, aber nicht handlungsunfähig, regelt die Satzung:

§ 9 (4) Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Bund wird dabei wirksam vertreten im Verhältnis zu den Mitgliedern ebenso wie zu jeglichen Dritten jeweils durch den Präsidenten und dem Vizepräsidenten oder dem Präsidenten und dem Schatzmeister. Für den Fall des Ausscheidens - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - von Vizepräsident und Schatzmeister ist der Präsident allein zur Vertretung berufen, solange nicht gemäß dem vorstehenden § 9 Abs. (3) eine andere Person mit der Wahrnehmung des Amtes von Vizepräsident und / oder Schatzmeister beauftragt ist.

Rücktritt zur Unzeit

Im Vereinsrecht geregelt ist, wie zahlreichen Kommentaren zu entnehmen ist, der Rücktritt zur Unzeit:

Das ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglied eines Vereins kann grundsätzlich sein Amt jederzeit niederlegen. Die Niederlegung darf jedoch nicht zur „Unzeit“ erfolgen, sondern sie muss dem Verein angemessene Zeit lassen, das freiwerdende Vorstandsamt anderweitig zu besetzen. Eine solche „Unzeit“ wird in der Regel dann angenommen, wenn durch die Amtsniederlegung die zur Vertretung des Vereins erforderlichen Vorstandsmitglieder nicht mehr vorhanden sind, wenn der Verein zeitweilig also handlungsunfähig wird. Eine zur Unzeit erklärte Amtsniederlegung wird jedoch dennoch als wirksam erachtet, wenn die Niederlegung aus nicht unredlichen oder gegen Treu und Glauben verstoßenden Gründen (§ 242 BGB) erklärt wurde. Für die aus dem Rücktritt zur Unzeit entstehenden finanziellen Schäden haftet das zurückgetretene Vorstandsmitglied persönlich.

Dies bedeutet, dass der Rücktritt des zeitlich zweiten Vorstandsmitglieds möglicherweise dessen Schadenersatzpflicht auslöst. Kommentar dazu:

Eine zur Unzeit erklärte Amtsniederlegung ist trotzdem wirksam. Der Vorstand kann aber verpflichtet werden, dem Verein den Schaden zu ersetzen, der durch den Rücktritt zur Unzeit entstanden ist. [3]

Ein Schaden über geschätzte 5.000 bis 10.000 Euro entsteht möglicherweise durch die Kosten einer zusätzlichen ausserordentlichen Hauptversammlung auf Wunsch der Landesverbände.

Fazit: Die verbliebenen drei Vorstände würden sich weiter schadenersatzpflichtig machen, wenn sie ebenfalls zurücktreten und den BDPh bis zur Hauptversammlung in Wittenberg nicht nur beschlussunfähig, sondern auch handlungsunfähig machen würden.

Juristen oder Fachkundige mögen dieser oder abweichender Meinung sein und sind gerne eingeladen, diese zu begründen.

Schöne Grüsse, Richard


[1] http://www.bdph.de/fileadmin/Image_Archive/PDF/Satzung-2009.pdf

[2] http://www.philaseiten.de/cgi-bin/index.pl?ST=9500&CP=0&F=1

[3] http://www.iww.de/vb/archiv/vereinsrecht-ruecktritt-als-vorstandsmitglied-das-muessen-sie-beachten-f17904
 
Quelle: www.philaseiten.de
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