Thema: BDPh Vorstand ist beschlussunfähig - keine ao Hauptversammlung
drmoeller_neuss Am: 01.12.2016 12:55:01 Gelesen: 19995# 8@  
Ganz banaler Einwand: im deutschen Recht muss Schadensersatz auf Heller und Pfennig nachgewiesen werden (wir sind nicht in den USA!). Welcher materielle Schaden ist denn dem BDPh durch den Rücktritt Rücktritt des Vizepräsidenten Alfred Schmidt und des Schatzmeisters Walter Bernatek entstanden?

Eine zusätzliche außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit beantragt werden, wenn die satzungsmässigen Voraussetzungen vorliegen (z.B. satzungsmässiges Quorum). Dadurch entsteht dem Verein aber kein materieller Schaden, da es sich um satzungsmässige Kosten der Vereinsorgane handelt.
 
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