Thema: BDPh Vorstand ist beschlussunfähig - keine ao Hauptversammlung
DL8AAM Am: 01.12.2016 14:48:35 Gelesen: 19970# 9@  
@ drmoeller_neuss [#8]

Das hat keiner bestritten. Hier ein kurzes Zitat aus dem Juraforum [1], dass es auf den Punkt bringt "grundsätzlich ist jeder fristlose Rücktritt ein Rücktritt zur Unzeit, sofern keine wichtigen Gründe dafür vorliegen. Ein solcher fristloser Rücktritt führt auch immer zu einer Schadensersatzpflicht des Zurückgetretenen, sofern der Verein aufgrund des Rücktrittes ein tatsächlichen Schaden erleidet.".

Bei uns gilt (fast immer), ohne nachgewiesenen Schaden, kein Schadensersatz. Der Schreiber 'JotEs' ergänzt dort ebenfalls "eine aufgrund des Rücktrittes erforderlich werdende außerordentlich einzuberufende Mitgliederversammlung (ist) kein ersatzpflichtiger Schaden.". Ein möglicher Schadensfall wird dort aber übrigens als Beispiel gleich nachgeliefert "Ersatzpflichtig wäre etwa ein Vermögensschaden, der entstanden ist, weil der Verein aufgrund der Rücktritte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen konnte und deshalb Verzugszinsen zahlen muss.", das könnte u.U. passieren, wenn sämtliche BGB 26er bzw. sämtliche Bankkontobevollmächtigten zurücktreten, oder ein zurückgetretener Schatzmeister "nötige Unterlagen" nicht unverzüglich abgibt. Wobei sicherlich noch weitere Schadensfälle konstruierbar sind. Dafür haben wir ja unsere hochbezahlten Juristen ;-) Und die erhellende, abschließende Klarheit bringt dann - ein ebenfalls gut bezahlter - Richter in die Dunkelheit.

Gruß
Thomas

Nachsatz: In meinem PS in [#7] sollte es natürlich auch "BGB 26er" heissen, nicht BSG, ich war da leider parallel mit zwei Sachen beschäftigt.

[1] http://www.juraforum.de/forum/t/ruecktritt-zur-unzeit.248348
 
Quelle: www.philaseiten.de
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