Thema: BDPh Vorstand ist beschlussunfähig - keine ao Hauptversammlung
Werner P. Am: 05.12.2016 11:03:34 Gelesen: 19476# 13@  
@ DL8AAM [#7]

Du hast ja Fälle durch "Rücktritt zur Unzeit" durch Deinen Link belegt. Nur - das sind ja schon Extremfälle. Das eine Urteil beschäftigt sich damit, dass sich Vorstandsmitglieder gegenseitig den Rücktritt erklären und somit der Verein handlungsunfähig und völlig "kopflos" bzw. ohne Vorstand ist.

Das 2. Urteil ist sogar noch weiter von "unserer" Realität entfernt, weil ein Vorstand sich einem OE durch Rücktritt entziehen wollte.

Was haben wir denn im BdPh: Es tritt weder der gesamte Vorstand zurück, noch kann man den beiden Zurückgetretenen irgendwelche unlauteren Absichten unterstellen (wie z.B. sich einem OE zu entziehen). Dagegen darf man durchaus einen "wichtigen Grund" annehmen. Zu den Hintergründen (ob nun das ein mögliches Intrigenspiel in Bezug auf die "philatelie" usw. sein möge, will ich gar keine Stellung beziehen).

Im Link steht der für mich entscheidende Absatz, der m.E. in den meisten Fällen und so auch hier greift:

Völlig ausschließen kann die Satzung die vorzeitige Amtsniederlegung aber nicht. Der Rücktritt aus wichtigem Grund ist immer möglich.

Geht es also eigentlich nur noch darum, ob man irgendwo "zur Unzeit" konstruieren könnte.

Dazu im Link: Zur Unzeit erfolgt der Rücktritt, wenn durch die Amtsniederlegung die zur Vertretung des Vereins erforderlichen Vorstandsmitglieder nicht mehr vorhanden sind oder - der Vorstand besteht nur aus einer Person - wenn der Verein zeitweilig handlungsunfähig wird.

So wie ich das verstehe, sind die verbliebenen Vorstände ja durchaus in der rechtlichen Lage, Ersatz für die Zurückgetretenen zu bestellen. Und welcher Schaden sollte denn nun entstanden sein, ausser der a.o. Versammlung. Dass eine "Ausserordentliche" einen Schaden darstellt, habe ich bislang jedenfalls noch nirgends gelesen. Noch dazu scheint die ja gar nicht notwendig zu sein, wenn der Vorstand sich momentan sogar weigert, diese einzuberufen. Dass er das nicht muss, wurde ja vom Gericht bestätigt, er hätte aber sicher selbst "können".
 
Quelle: www.philaseiten.de
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