Thema: Verbändeerklärung BDPh, APHV und BDB zur Gründung des BPP Mitwettbewerbers VP
drmoeller_neuss Am: 21.03.2017 12:10:04 Gelesen: 14368# 3@  
Ich verstehe auch nicht, warum man diesen alten Kaffee noch einmal aufwärmt. Seit diesen Stellungnahmen sind sechs Jahre ins Land gegangen, und der VP (damals VPP) hat zwischenzeitlich zugegeben, dass bei der Gründung "handwerkliche Fehler" unterlaufen sind. Auch haben einige "fragwürdige" Existenzen den VP inzwischen verlassen und sind weitergezogen.

Es wäre an der Zeit, eine neue Bestandsaufnahme vorzunehmen. Der BDPh sei daran erinnert, dass er sich laut Satzung der Fälschungsbekämpfung verschreibt und nicht einzelnen Vereinen, die bestimmte Prüfer zusammenfassen. Alleine schon die Gemeinnützigkeit verbietet eine Parteinahme zugunsten eines bestimmten Vereines. Mißstände im Prüfungswesen dürfen (und sollen !) natürlich aufgezeigt werden. Aber auch dann bitte überparteiisch !

Aus der Satzung des BDPh: §2 Zweck und Aufgaben h) Beratung der Mitglieder durch allgemeine Aufklärung über Missstände und deren Bekämpfung im Bereich der Philatelie.

BDB und APHV sind dagegen reine Interessenverbände, denen es freigestellt ist, ihren Mitgliedern bestimmte Prüfervereine zu empfehlen. Ich wundere mich allerdings über die Aussage von Herrn Rauhut, dass ein Prüfer, der eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, keine Vergleichssammlung besitzen darf. Für alle: Eine eidesstattliche Versicherung beinhaltet erst einmal eine ehrliche (d.h. an Eides statt!) Angabe über die Vermögensverhältnisse, damit Gläubigern die Möglichkeit zur Vollstreckung geboten ist. Nicht alles ist pfändbar, siehe §811 ZPO "Unpfändbare Sachen" Absatz 1, Satz 5 (Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: . . . bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände). Es ist zu prüfen, ob eine Vergleichsammlung, oder zumindest die wesentlichen Teile daraus, unter dieses Pfändungsverbot fällt. Letztendlich hilft es nicht den Gläubigern, dem Schuldner die Lebensgrundlage zu entziehen und damit jegliche Hoffnung auf einen späteren Ausgleich der Ausstände zunichte zu machen.
 
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