Thema: Fälschungsbekämpfung: Anbieter bei Ebay auf Dummenfang
bovi11 Am: 25.05.2017 10:53:38 Gelesen: 46799# 30@  
@ bignell [#29]

Das Argument, der Käufer könne schließlich vom Rückgaberecht Gebrauch machen, ändert nichts an dem Irreführungstatbestand. Erstens wird kein gestempelter Posthornsatz gezeigt, sondern ein ungestempelter. Damit löst der Anbieter eine wettbewerbsrechtlich unzulässige übertriebene Anlockung aus. Die zitierte Entscheidung des OLG Hamm läßt genau Deine Argumentation nicht gelten, wonach im Angebotstext beschrieben wird, daß nicht das geliefert wird, was auf dem Foto zu sehen ist.

Ist der Käufer enttäuscht, weil er nicht die erwarteten Marken bekommt, kann er zwar vom Widerrufsrecht Gebrauch machen, hat aber in dem Fall die Kosten der Rücksendung zu tragen.

Zudem hat der Bundesgerichtshof bereits vor vielen Jahren (gegen den Otto Versand) entschieden, daß eine Geschäftsbedingung unzulässig ist, wonach ein ähnlicher Artikel geliefert werden kann, wenn der bestellte nicht lieferbar ist. Das Rückgabe- oder Widerrufsrecht ändert daran nichts.

Bei Briefmarken - insbesondere bei gestempelten Marken - verbieten sich "Beispielabbildungen" sowieso.
 
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