@ bignell
[#31]Viel sinnvoller wäre es, wenn sich ein Mitbewerber fände, der den Händler abmahnt.
Das ist sehr, sehr viel wirkungsvoller und vor allem nachhaltig.
Das Löschen eines Angebots stört den Anbieter wenig; er wird seine Masche weiter verfolgen. Wird er jedoch zur Unterlassung durch einen Unterlassungsvertrag oder einen gerichtlichen Unterlassungstitel gezwungen, kosten künftige Verstöße richtig Geld. Das ist letztlich Sinn und Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Das UWG gibt Mitbewerbern die Werkzeuge in die Hand, um wettbewerbswidrig handelnde Kandidaten zu rechtskonformem Handeln anzuhalten.