@ csjc13187
[#102]Ich würde sogar soweit gehen, dass bei vielen der oben gezeigten Beispielen auch kein Betrug vorliegt. Hierzu müsste der Einreicher sich der inzwischen eingetretenen Ungültigkeit des Postwertzeichens voll bewusst ist und es dann trotzdem - mit erwiesenen Vorsatz - zur Erschleichung einer Leistung verwendet haben. Es könnte sich auch nur um einen Irrtum handeln.
Gruß
Thomas