@ usplateblocks
[#3]Im Ergebnis ist das gleich.
Für den Nachverkauf ist üblicherweise ein bestimmter Zeitablauf festgelegt.
Gibt nun jemand ein Untergebot ab und später bietet ein anderer den genannten Limitpreis, bekommt der später Bietende den Zuschlag. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine Versteigerung i.S.v. § 156 BGB.