Thema: Recht und Steuern: Differenzbesteuerung bei Auktionshäusern
Detlev0405 Am: 06.10.2017 15:20:06 Gelesen: 4108# 4@  
@ 18609 [#3]

Der § 25a des UStG heißt zwar Differenzbesteuerung und soll diese auch regeln, um dem Unternehmer die Arbeit zu erleichtern, aber keine Regel ohne Ausnahme.

Hier erst einmal eine Quelle zum Gesetz:

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__25a.html

Da es sich um Rechnungen von Auktionshäusern handelt, setze ich als gegeben voraus, das diese als Kleinunternehmer agieren.

Rechnung 1 von dir wird nach § 25a (4) besteuert und ist in Wahrheit eine Besteuerung des Gesamtbetrages. Der Ausruf liegt nicht über 500 Euro.

Rechnung 2 wird tatsächlich in seiner Differenz zwischen Einkaufspreis (hier wohl eher Angebotspreis) und dem tatsächlich erzielten Preis besteuert - § 25a (3).

Ich gehe davon aus, das beide Rechnungen (wenn vom gleichen Auktionshaus) in der Buchhaltung getrennt abgerechnet werden. Es passiert ja auch, das so ein Auktionshaus nicht nur Lose im Auftrag versteigert (§ 25a (3)), sondern auch Ankäufe vornimmt und dann versteigert - dann möglicherweise Vorsteuer und Umsatzsteuer pflichtig oder eben § 25a (4) wenn Differenzbesteuerung beantragt und Kaufbetrag nicht höher als 500 Euro.

Deshalb ist der Vermerk auf dem Rechnungsbeleg, das beide Lose der Differenzbesteuerung unterliegen, korrekt.

Nur so kann ich mir die Unterschiede erklären.

Viele Grüße
Detlev
 
Quelle: www.philaseiten.de
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